Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 16.09.1980 – 1 StR 532/80
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 532/80 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Lagerarbeiter Jose? 1 EEE au: LG, geboren am | 1936 in Mb (CSR), zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung
el
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 16. September 1980 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Coburg vom 22. Mai 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht Schweinfurt zurückverwiesen.
Gründe§
Die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Bei der Zumessung der für die vier Taten zu verhängenden Einzelstrafen hat das Landgericht eine Vielzahl von zugunsten des Angeklagten sprechender Umstände angeführt. Der Angeklagte, in schwierigen wirtschaftlichen und familiären Verhältnissen, ist stets einer geregelten Arbeit nachgegangen und hat nach Kräften für seine Frau und seine zehn Kinder gesorgt; er konnte den Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau nach der Geburt des letzten Kindes nicht mehr ausüben; bei den Taten war er alkoholisch enthemmt; er ist nicht vorbestraft, strafempfindlich und leidet darunter, daß er nun für seine Familie nicht mehr sorgen kann (UA S. 11).
Straferschwerend hat die Strafkammer demgegenüber nur verwertet, daß der Angeklagte bei jeder seiner Taten mehrere
Gesetze verletzt hat, daß seine Tochter unter dem Tatgesche. hen noch heute leidet und daß er bei der ersten Tat besonders; brutal vorgegangen ist (UA S. 11, 12).
Bei diesem deutlichen Übergewicht der Milderungsgrinde ist das Maß der verhältnismäßig hohen Strafen (3 Jahre 6 Mona. te Freiheitsstrafe für die erste Tat, je 3 Jahre Freiheitsstrafe für die drei folgenden Taten) nicht ohne weiteres verständlich, weil das Landgericht nicht hinreichend begründet, warum trotz aller für den Angeklagten sprechenden Unstände eine schuldangemessene Sühne (§ 46 Abs. 1 StGB) Strafen in solcher Höhe erfordern soll. Schon hierwegen kann der Strafausspruch insgesamt keinen Bestand haben.
Im übrigen ist bei der Festsetzung der Einzelstrafen nicht berücksichtigt, daß jedenfalls die letzte Tat, bei der der Angeklagte nicht mehr denselben Widerstand gefunden hat wie vorher, weniger gewichtig erscheint, so daß die Verhängung derselben Strafe wie bei den Taten 2 und 3 rechtlichen Bedenken begegnet. Nicht eingegangen ist das Landgericht auch darauf, daß bei dem Angeklagten hinsichtlich seiner Taten im Laufe der Zeit eine gewisse Gewöhnung eingetreten sein dürfte, die seine Hemmungsschwelle mehr und mehr herabgesetzt haben könnte; es liegt daher nahe, daß der Angeklagte bei seinen späteren Taten nicht nur weniger Gewalt einsetzen, sondern auch geringere innere Hemmungen überwinden mußte,
Unabhängig davon bestehen auch gegen die Erwägungen zur Gesamtstrafe durchgreifende Bedenken. Das Landgericht hat zwar nicht übersehen, daß die Taten nahezu vollständig auf die gleiche Weise begangen worden sind; es ist auch wegen des relativ großen Abstandes zwischen den Taten davon ausgegangen, daß sich der Angeklagte jeweils eine ge-
raume Zeit vor einer neuen Tat zusammengenomnmen hat; schließlich wurde nochmals berücksichtigt, daß der Freiheitsentzug den Angeklagten schwer trifft. Angesichts dieser ausschließlich für den Angeklagten sprechenden Umstände erscheint jedoch die selbst im Verhältnis zu den erkannten Einzelstrafen hohe Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren nicht genügend gerechtfertigt; es ist vielmehr zu besorgen, daß das Landgericht auch insoweit den für den Angeklagten sprechenden Umständen, insbesondere dem engen Zusammenhang der einzelnen Taten (vgl. BGHSt 24, 268, 269), nicht das erforderliche Gewicht beigemessen hat.
Pikart Loesdau . Krauth Kuhn Maul