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BGH Entscheidung vom 09.07.1952 – 3 StR 879/52

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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3.518 878/52 2326 087

ImNamen des Volkes In der Strafsache

gegen

1.) den Angestellten Werner M ED aus Ti REED dort geboren am®. - '

2.) den Angestellten Heinz Mi grasmEEE aus DB. dort geboren an @. iD im.

3.) den Angestellten Gustav > aus DüB-EB, dort geboren am @®: s

4.) den Tiefdruckretoucheur Hermann K EEEEEEB aus DUB, geboren am WO. ED ED in He.

"wegen Bestechung

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 3. Dezember-1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Koeniger Bundesrichter Prof.Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel

Bundesrichter Jartin als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt GEW in der Verhandlung:

Amtsgerichtsrat @M bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

“ für Recht erkannt:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten Kg und Mi wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 9. Juli 1952, soweit es sie betrifft, ferner soweit der Mitangeklagte N» wegen einfacher passiver Bestechung in den Fällen ICE und SED verurteilt ist. mit den Feststellungen aufgehoben.

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In diesem Umfenge wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der zechtsmittel, an das Landgericht zurückver-

wiesen. Die Revision des Angeklagten KOEEWWB wird verworfen.

Der Urteilsspruch wird jedoch, soweit er diesen Angeklagten betrifft; im vorletzten Ausatz wie folgt berichtigt:! "Die Untersuchungshaft wird auf die Geldstrafe in der Weise angerechnet, daß jeweils durch einen Tag der Untersuchungshaft

5 IM der Geldstrafe getilgt sind".

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen»

Von Rechts wegen

- 3 -

Gründe«e

Das Landgericht hat die Angeklagten vB, :i iBb-EB und NEE wegen einfacher passiver Bestechung, und zwar gb in vier Fällen (IB: SEHB; CD und St). ii EB in fünf Fällen (wie vor, sowie Mag) , NOS in ürei Fällen (IE. SCHED und TEE) zu Geld-

strafen bis zu 20.-- DM für jeden Einzelfall verurteilt-

Den Angeklagten KEEEB Lat es wiegen einfacher Bestechung in zwei fällen (HUB und DEE) zu Geldstrafen von 100 ..-- und 200 -—- DH verurteilt,

I. Revisionen der Anzeklagten lo@ und Mi:

"Die Beschwerdeführer rügen Verletzung des sachlichen Rechts. Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten ii |) ist in Wirklichkeit eine Sachbeschwerde; denn der Beschwerdeführer macht mit ihr geltend, dass das Landgericht die Tatbestandsmerkmale der passiven Bestechung nicht ausreichend festgestellt habe.

Die Revisionen haben Erfolg. Dieses wirkt sich nach § 357 StPO auch zugunsten des Mitangeklagten Ni aus.

Aus dem Urteil des Landgerichts geht nicht deutlich genug hervor, für welche einzelnen bestimmten Amtshandlungen oder für welchen bestimmten Kreis von Amtshandlungen jeder einzelne der Angeklagten Vorteile angenonmmen hat. In den Fällen ID und SW ist ferner die Annahme eines Zusammenhangs zwischen Amtsausübung und den angenomnuenen Vorteilen rechtlich bedenklich.

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Die Beschwerdeführer und der litanzeklagte Nun waren bei der Stadtverwaltung DEE anzestellt KB war ausserplanmässiger Stadtinspektor, Neue und Mi varen Angestellte, Sie waren dem Koi urterstellt., Die Angeklagten hatten Haftentschädigungssund Rentenanträge von politisch und religiös Verfolgten vorzubearbeiten und an den zur Entscheidung berufenen Kreisausschuss weiterzuleiten. Solche Anträge hatten auch der Gastwirt IB; die Lehrerin SB, der Viehhändler GEB, der Kaufmann StB und der Strassenbahnschaffner se gestellt. Von diesen haben die Angeklagten Vorteile angenommen.

Im Fall JGEb enthält das Urteil zunächst einen fü-

:derspruch, Das Landgericht stellt zuerst fest, IB ha-

be mit den Angeklagten MW, Ki EEEEB uns Neuen

dienstlich in seiner Angelegenheit verhandelt. Nachden

. sein Antrag schon erledigt gewesen sei, habe JB die-

se ürei Angeklagten in seine Gastwirtschaft eingeladen.

Bei der rechtlichen Würdigung führt das Landgericht dagegen aus, die An,seklagten seien von AED zu einer Zeit bewirtet worden, als dessen Antrag noch beim Amt 26 bearbeitet wurde, Für die Strafbarkeit nach § 331 StGb ist es zwar nicht von Belang, ob der Beamte den Vorteil Tür eine bevorst.hende oder für eine bereits vollzogene Amtshandlung annimmt (RGSt 63, 369; BGH 3 StR 608/51 vom 25. Juni 1953). Indessen lassen die Urteilsausführungen nicht erkennen, ob das Lanägericht sich eine klare Vorstellung davon gemacht hat, für welche Amtshandlungen den Angeklagten Vorteile gewährt worden sind. Zum Tatbestand der Bestechung gehört, dass der den Beamten gewährte Vorteil als ZIntgelt für eine bestimmte Amtshandlung oder für einen festumrissenen Kreis von Antshandlungen bestimmt war und nicht nur dazu, um den Beemten allgemein geneigt und wohlwollend zu

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stimmen (kGSt 64, 335; BGH aa0). Die Feststellung, J@i> habe mit den Angeklagten in seiner Angelegenheit verhandelt, genügt daher nicht, Das blosse Verhandeln eines Beamten mit einem Gesuchsteller in dessen Angelegenheit ist an und für sich keine in das Amt einschlagerde Handlung im Sinne des § 331 des StG5. Es muss mindestens feststehen, dass der Beamte mit der Angelegenheit auch irgendwie befasst war, sie auf irgendeine lieise fördern konnte; und, soweit es sich um eine Belohnung für eine bereits vollzogene Tätigkeit handelt, auch tatsächlich gefördert hat, War die Belohnung nach der Vorstellung der Beteilig-

ten für eine erst erwartete Tätigkeit des Beamten bestimmt.

dann muss dargelegt werden, welche Vorstellung die Beteiligten von dieser Tätigkeit hatten (BGH aa0). Das Lanügericht hätte daher klären müssen, in welcher Weise jeder einzelne der Angeklagten an der Bearbeitung des Hartentschädigungsamtrages des I mitgewirkt hat. Der allzemeine Hinweis, sie seien von IB im Zusanmerhang nit der Bearbeitung seiner Angelegenheit bewirtet worden, genügt nicht.

In den Fällen SD. SG, StB und Mei ist bisher ebenfalls nicht dargetan, für welche bestimmten Amtshandlungen jeder der ingeklagten Vorteile erhalten hat. Die Lehrerin Sp lernte nach den Feststellungen die An-

geklagten Wen, MiCEEEED und Vemp durch dienstliche Besprechungen in ihrer Haftentschädigungssache kennen. Als

sie Anfang 1950 beim Amt vorsprach, fand dort eine Geburtstagsfeier statt, an der auch die Angeklagten ige, NiiiB-GEB un: NEE teilnahmen, Man lud die Lehrerin Sie da-

zu ein, Sie stiftete .5.-- DM, wovon Schnaps gekauft wurde; dieser wurde bei der Feier getrunken, Anschliessend oder

später - genaueres steht nicht fest. - lud die SumB die Angeklagten zu sich ein und bewirtete sie, Von dem Viehhänd-

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RN 1er GEM erhielten Up, iD und die Mitangeklax We te van Hauten 2 Flaschen Likör und der Kaufmann Stege

5 schenkte ihnen eine Flasche Schnaps, nachdem die Haftenter schädigungsamträge der beiden "vorher erledigt worden waren". Mi nahm ausserdem auch von Haie eine Fla-

sche Sclınaps an, nachdem über dessen Antrag entschieden war. In allen diesen Fällen ist bisher nur festgestellt, dass die jeweils genannten Angeklagten in den Haftentschädigun.'ssachen der jeweiligen Spender "mittätig" gewesen seien. In welcher Weise sie mitgearbeitet haben, ist nicht dargelegt Es kann kaum angenommen werden, dass jeder einzelne Antrag von allen oder mehreren Angeklagten vorbearbeitet worden ist, Da nach der Annahme des Lanägerichts in diesen Fällen die Belohnungen für bereits erledigte Amtshandlungen gewährt worden sind, wäre eine genauere Schilderung der Tätigkeiten, die jeder einzelne Angeklagte für die Spender entwickelt hatte, nötig und auch möglich gewesen. Die surnmarischen Feststellungen des Landgerichts Iessen die i

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stechung angenonmen hat. in denen ein Angexlagter nur zu-Fr

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sannen mit den anderen bewirtet worden ist, ohne vorher für den Gastgeber tätig gewesen zu Sein.

In den Fällen Sp und JEW begegnet ausserdem die z Annahme des Landgerichts rechtlichen Beäenken, dass zwi- ) a

schen der Bewirtung der Angeklagten und ihren Amtshandlungen ein beiden Teilen bewusster Zusammenhang bestanden habe. Unter den gegebenen Umständen erscheint diese Annahme, für die jede nähere Begründung fehlt, ziemlich unvermit-

telt. Die Bewirtung, die die Angeklagten in beiden Fällen ' angenonmen haben, geht möglicherweise nicht über das kass

üblicher Höflichkeits- und Freundschaftsbezeigungen hinaus.

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Ebenso gut kann sie allerdings unter Umständen auch Be. stechung sein. Die Tatsache, dass die S@MW ohne Umstände zu einer Geburtstagsfeier im Amt eingeladen wurde, lässt es jedenfalls naheliegend erscheinen, dass zwischen ihr und den Angeklagten nicht nur dienstliche, sondern auch gesellschaftlich-freundschaftliche Beziehungen bestanden. Dieser Möglichkeit hätte das Landgericht nachgehen müssen. Es karn sein, dass die SB die Flasche Schnaps nur gestiftet hat, weil sie sich dafür erkenntlich zeigen wollte, dass sie eingeladen worden war. !r. diesem Falle läge Bestechnung nicht vor. Ferner wäre zu prüfen gewesen, ob die Gegeneinladung in die Wohnung der Lehrerin SB etwa unmittelbar im Anschluss an die Geburtstagsfeier aus einer gehobenen Stimmung heraus und lediglich aus Lust zu weiterem geselligen Beisammensein ergangen ist, und in welchem Umfange die Angeklagten dabei bewirtet wurden. Dies könnte für die Beurteilung der Frage von Bedeutung sein, ob die Einladung mit der antlichen Tätigkeit der Angeklagten zusammenhing-

ICEEB Hatte die Angeklagten in seine Gastwirtschaft eingeladen. Sie haben dort Bier getrunken, und der Angeklagte NEW hat die Zeche bezahlt. Erst dann hat Je sie mit einer Lage Schnaps bewirtet. Bei dieser Sachlage ist die Schlussfolgerung des Landgerichts, die Bewirtung sei als Erkenntlichkeit für die amtliche Tätigkeit der. Angeklagten gedacht gewesen und von ihnen auch so aufgefasst worden, nicht ohne weiteres gerechtfertigt. Es ist “nichts Ungewöhnliches, dass ein Gastwirt für Gäste, die bei ihm zechen, aus rein geschäftlichen oder gesellschaftlichen Rücksichten eine Runde Bier oder Schnaps "ausgibt". Es kann z.B. Sein, dass er die Gäste zum Weiterzechen oder zum Wiederkommen veranlassen will. Es kann auch so sein: dass zunächst die Gäste ihn auf ihre Kosten haben mittrin-

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ken lassen und dass er sich nunmehr "revanchieren!! will, Unter so gearteten Umständen wird das Verhalten des Gast-. wirtes in der Regel nur als Akt geschäftlichen oder geselligen Charakters zu bewerten sein, nicht aber als Gewäh. rung eines Entgeltes für eine amtliche Tätigkeit der Gäste Das Landgericht hätte den Sachverhalt auch unter diesen Gesichtspunkt prüfen und gegebenenfalls weiter aufklären müssen, Die bisherigen Feststellungen rechtfertigen somit die Annahme einer Bestechung im Falle IWW auch aus diesem Grunde nicht.

Nach allem kann die Verurteilung der Angeklagten Ag»

und Mi nicht bestehen bleiben. In den Fällen Ip und SEM ist auch der Mitangeklagte Ne vezen passiver

Bestechung verurteilt. Nach § 357 StPO ist daher zu erkennen, als ob er ebenfalls Revision eingelegt hätte.

II. Revision des Angeklagten Kg»

l. Verfahrensrüge:

Sie ist offensichtlich verfehlt, Das Landgericht durfte die Aussagen des Angeklagten und der hitangeklagten MUB im Ermittlungsverfahren bei der Beweiswürdigung verwerten. Dass diese Aussagen auf einem verfahrensrechtlich nicht einwandfreien Wege in die Hauptverhandlung eingeführt worden wären, behauptet die Revision selhst nicht.

2. Sachrüge:

Kalb war Angestellter in der Abteilung für Wiedergutmachung des Innenninisteriuns von Nordrhein-Westfalen und erster Sachbearbeiter in der Kreditabteilung.

Bei ihm liefen alle Haftentschädigungsamträge durch und er hatte auf ihnen zu vermerken, ob die Antragsteller Überbrückungskredite erhalten hatten und ob noch £nsprüche des

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Staates gegen sie bestanden Er hat nach den Feststellungen in zwei Fällen für an sich nicht pflichtwidrige Handlungen Geschenke angenommen. Im Dezember 1949 war er der Mitangeklagten kKÜWWB behilflich, dass deren Ehemann einen Teil der Haftentschädigung alsbald ausbezahlt erhielt, indem er sie persönlich beim Sachbearbeiter einführte und auch "selbst in der Sache pflichtmässig tätig war", Mit dieser Wendung meint das Landgericht offensichtlich, er habe den Haftentschädigungsamtrag des MÜ@ED peschleuni.gt bearbeitet. Die Ehefrau KÜ@WEB hat ihm dafür 50.-- I geschenkt. Ebenfalls im Dezember 1949 förderte der Angeklagte in gleicher Weise die Angelegenheit der Angestellten DEE. Tobei hatte die KÜD vermittelt, Für diese Mit-

hilfe schenkte die DEEP der KüB 200.-- DII Entsprechend

dem Yunsche der DB gan diese davon 50 -- Til dem Angeklagten- Weitere 50.-- DE liess sie ihm dadurch zukommen, dass sie ihm eine Darlehenschuld in dieser Höhe erliess.

Diese Feststellungen tragen die Verurteilung wegen einfacher passiver Bestechung in zwei Fällen. Hier hat das Landgericht die Amtshandlungen des Angeklagten, für die er Geschenke angenommen hat, eindeutig festgestellt, ebenso den Zusammenhang zwischen der amtlichen Tätigkeit und den Vorteilen. Die Tätigkeit des Angeklagten für die beiden Frauen war nicht, wie die Revision meint, nur ein privates Entgegenkommen, sondern schlug in sein Amt ein, auch wenn sie nur darin hsstand, dass er den zuständigen Sachbearbeiter um beschleunigte Erledigung bat und dass er seiner-

seits auf den Anträgen alsbald die nötigen Vermerke anbrach-

te (BGHSt 3, 143): Darauf, ob der Angeklagte aus Mitgefühl

für die Frauen gehandelt hat oder in Erwartung einer Beloh-

nung, kommt es für die rechtliche Beurteilung nicht an. Im übrigen wendet sich die Revision nur in unzulässiger Weise

gegen die tatsächlichen Feststellungen und die Beweiswürdi-

gung des Landgerichts.

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Zuch die Strafzunessungsgründe sind frei von Rechtsfehlern Die Angriffe der Revision richten sich insoweit nur gegen die nicht nachprüfbare Ermessensentscheidung des Tatrichters.

Das Landgericht hat bei KW die Untersuchungshaft auf die erkannten Strafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen angerechnet. Diese Fassung des Urteilsspruches kann zu einem Missverständ - nis Anlass geben. Offensichtlich wollte das Landgericht die Untersuchungshaft nicht nur für den Fall anrechnen, dass die Geldstrafe nicht beigetrieben werden kann Es will vielmehr einen Teil der Geldstrafe als durch die Untersuchungshaft getilgt erklären. Welcher Teil der Geldstrafe getilgt sein soll. ergibt sich aus der Höhe der Ersatzfreiheitsstrafe, da ein anderer Anrechnungsmaßstab nicht bestimmt ist. Im Interesse der Klarheit war der Urteilsspruch entsprechend zu berichtigen.

Rotberg Koeniger Busch Scharpenseel Martin

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