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BGH Urteil vom 19.01.1984 – 4 StR 730/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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79-7-

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR_730/8 URTEIL

in der Strafsache

gegen

Jarvis Maxwell R ie aus Ku: , geboren am "HREREENEEENEED ir. [ei

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt m als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE aus GENE als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 24. August

1983 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in achtzehn Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg. I. Verfahrensrügen.

1. a) Der Verteidiger des Angeklagten hat im Laufe der Beweisaufnahme den Antrag gestellt,

"seinem Mandanten zu gestatten, auch zu Fragen der allgemeinen Glaubwürdigkeit des Angeklagten va Re Stellung zu nehmen im gegenwärtigen

eitpunkt und dies im Hinblick darauf, daß, wie das Gericht bereits in Aussicht gestellt hat, das Verfahren gegen die Mitangeklagten

am nächsten Verhandlungstag abgetrennt werden wird, so daß sein Mandant keine Gelegenheit mehr hat, zu den Einlassungen der Mitangeklagten derart Stellung zu nehmen, daß Rückfragen bei den Mitangeklagten möglich sind."

Der Vorsitzende der Strafkammer hat diesen Antrag,

"eine allgemeine Erklärung des Angeklagten aufgrund eines von ihm vorbereiteten Papiers zu verlesen", abgelehnt mit der Begründung, der Angeklagte habe lediglich das Recht, zu den bestimmten Aussagen der Mitangeklagten und Zeugen Erklärungen abzugeben, nicht aber, seine Schlußvorträge vorwegzunehmen. Auf die Beanstandung dieser Verfügung durch den Verteidiger des Angeklagten (§ 238 Abs. 2 StPO), erging folgender Beschluß der Strafkamnmer:

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"Die Verfügung des Vorsitzenden wird gebilligt. Die Erklärung muß sich auf die unmittelbar vorangegangene Beweiserhebung beziehen, woran es an der schriftlich vorbereiteten Erklärung, die der Angeklagte rer bisher vorgetragen hat, fehlt. Für

dere Erklärungen, welche diesen Bezug vermissen lassen, ist nach § 257 StPO kein Raum."

Der Beschwerdeführer erblickt in dieser Verfahrensweise einen Verstoß gegen die §§ 243 Abs. 4, 24h Abs. 1 StPO. Er trägt vor, ihm sei es nicht darum gegangen, eine Gesamtwürdigung des bisherigen Verhandlungsergebnisses vorzunehmen, sondern darum, vor der Abtrennung des Verfahrens gegen die früheren Mitangeklagten Wein zu der allgemeinen Glaubwürdigkeit des RaS ve Stellung zu nehmen. Er habe sich also zu einem zu erwartenden Verhandlungsergebnis äußern wollen. Auf diese Verfahrenssituation sei nicht § 257 StPO anwendbar gewesen, sondern - dem Grundgedanken nach - § 243 Abs. 4 StPO, was die Strafkammer verkannt habe.

b) Die Rüge entspricht nicht den Erfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist deshalb unzulässig. Nach dieser Bestimmung muß der Beschwerdeführer, der eine Verletzung des Verfahrensrechts geltend machen will, die den Mangel enthaltenden Tatsachen angeben. Dies hat so vollständig und so genau zu geschehen, daß das Revisionsgericht aufgrund der Rechtfertigungsschrift prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen werden (BGHSt 3, 213, 214; BGH,

Urteil vom 22. Januar 1981 - 4 StR 97/805. 21 und st.Rspr.)!

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Diesen Anforderungen genügt die Rüge, das Landgericht habe durch die Ablehnung des Antrags des Verteidigers gegen den Grundgedanken des § 243

Abs. 4 StPO verstoßen, nicht. Der Beschwerdeführer hätte dartun müssen, daß der Angeklagte

bis zum Zeitpunkt der Antragstellung keine Gelegenheit gehabt hatte, zu Fragen der allgemeinen Glaubwürdigkeit des (Mit-)Angeklagten Ra» eis Stellung zu nehmen, zumal die Sitzungsniederschrift erkennen läßt, daß der Beschwerdeführer - was er auch nicht bestreitet -, im Anschluß an seine Vernehmung zur Person und bei seiner Vernehmung zur Sache in den jeweiligen Einzelfällen, an denen Rem em» tatbeteiligt war, also vor Eintritt

in die Beweisaufnahme in diesen Fällen, Gelegenheit hatte, sich zu äußern. Dies ist nicht geschehen.

Die Revision genügt auch insoweit nicht den Anforderungen des § 344 Abs, 2 Satz 2 StPO, als sie die Ablehnung des Antrags durch die Strafkammer als sachlich fehlerhaft rügen will. Nach dem Inhalt des Ablehnungsbeschlusses beabsichtigte der Angeklagte, seinen Schlußvortrag - teilweise - vorwegzunehmen. Dazu war er nicht befugt. Der Beschwerdeführer behauptet zwar, daß dem nicht so gewesen sei, er teilt aber nicht den Inhalt der Erklärungen mit, die abzugeben ihm das Tatgericht verweigert hat. Dies zu tun war er jedenfalls gehalten, nachdem er vom Inhalt der ablehnenden Entscheidung Kenntnis erlangt hatte, um so dem Gericht anzuzeigen, in welcher Richtung er eine weitere Aufklärung des Sachverhalts für erforderlich hielt.

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2. Der Beschwerdeführer rügt auch ohne Erfolg, daß das Landgericht zu Unrecht einen Beweisermittlungsamtrag auf Vernehmung eines Kriminalbeamten abgelehnt habe, der Auskunft geben sollte, daß und warum im Fall 3 der Anklage für die Kriminalpolizei zunächst noch andere Personen als Tatverdächtige in Betracht gekommen waren. Die Strafkammer durfte sich ohne Verstoß gegen § 24h Abs. 2 und 3 StPO auf den Standpunkt stellen, daß aus einem "NAnfangsverdacht gegen andere Personen""sich weder zugunsten noch zulasten des Angeklagten etwas herleiten" lasse (vgl. BGHSt 30, 131, 142/143; BGH, Urteil vom 25. März 1981 - 1 StR 674/81 S. 7/8; ferner Herdegen in KK § 244 StPO Ran. 57 ff., 61). Dies gilt insbesondere deshalb, weil die zunächst tatverdächtigen Personen dem Angeklagten ausweislich des Inhalts des gestellten Beweisamtrages bekannt waren und konkrete Beweisbehauptungen insoweit nicht aufgestellt worden sind.

3. Unbegründet ist ferner die Rüge, das Gericht habe rechtsfehlerhaft den Antrag auf kommissarische Vernehmung des in den Vereinigten Staaten lebenden Zeugen J.D. ru abgelehnt. Da der Zeuge sich weigerte, zum Zwecke seiner Vernehmung vor dem Prozeßgericht aus den USA anzureisen, hat ihn die Strafkammer zu Recht als unerreichbar im Sinne von § 24h Abs. 5 StPO angesehen (BGH, Urteil vom 11. November 1980 - 1 StR 527/80 S. 8).

Auch die kommissarische Vernehmung des Zeugen an seinem Wohnort durch ein richterliches Mitglied der erkennenden Strafkammer ist von dieser rechtsfehlerfrei abgelehnt worden. Der Angeklagte hat

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Ps als Zeugen dafür benannt, daß er in verschiedenen der ihm zur Last gelegten Fälle zur Tatzeit nicht am Tatort, sondern zusammen mit Ingrid Ries in einer Diskothek gewesen sei. Da die als Zeugin vernommene Ingrid Riem dieses Vorbringen nicht bestätigt hat und andere Zeugen sowie die Mitangeklagte Gertraud vom eingehende Angaben zur Täterschaft des Angeklagten gemacht haben, ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer eine kommissarische Vernehmung für nicht ausreichend hielt (BGHSt 13, 300; 22, 118, 122). Sie war auch angesichts des bereits vorliegenden Beweisergebnisses rechtlich nicht verpflichtet, in die USA zu reisen. Ein Ausnahmefall im Sinne der von der Verteidigung zitierten Rechtsprechung (BGHSt 22, 250, 255; BGH, Urteil vom 20. Oktober 1983 - 4 StR 498/83) liegt hier nicht vor.

4. Zu Recht hat die Strafkammer schließlich den Hilfsbeweisamtrag auf Einholung eines Schriftsachverständigengutachtens abgelehnt. Durch das Gutachten sollte bewiesen werden, daß die auf dem Kalender der Zeugen Is enthaltenen Eintragungen zu weit auseinanderliegenden Zeitpunkten vorgenommen worden seien. Da nach einer von der Strafkammer im Wege des Freibeweises beim Landeskriminalamt eingeholten Auskunft der Zeitpunkt, zu dem eine Kugelschreibereintragung vorgenommen worden ist, nicht bestimmt werden kann und die Feststellung, daß eine Eintragung mit Kugelschreiber zu verschiedenen Zeiten erfolgt ist, nur dann getroffen werden kann, falls es eine der verwendeten Kugelschreiberpasten - wofür hier kein Anhalt besteht - zu dem bestimmten Zeitpunkt noch nicht gab, durfte das im Antrag genannte Beweismittel als völlig ungeeignet angesehen werden.

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II. Sachbeschwerde

Auch in sachlichrechtlicher Hinsicht ist das Urteil nicht zu beanstanden. Schuld- und Strafausspruch halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Beweiswürdigung läßt keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Sie ist weder widersprüchlich noch lückenhaft. Dies gilt auch für den Fall 11 des Urteils. In den Fällen 7 und 15 kam es nach den Feststellungen der Strafkammer auf die genaue Tatzeit nicht an. Das Ergebnis der Beweisaufnahme festzustellen und zu würdigen, ist allein Sache des Tatrichters (BGHSt 10, 208, 210; 26, 56, 63; 29, 18, 20). Seine Überlegungen und Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; es genügt, daß sie nach der allgemeinen Lebenserfahrung möglich sind. Das Gericht ist im übrigen nicht gehalten, sich mit allen Beweismitteln und im einzelnen erwogenen Umständen in den schriftlichen Urteilsgründen auseinanderzusetzen. Insbesondere ist es nicht verpflichtet, lückenlos alle Umstände anzuführen, die seine Überzeugung begründen oder ihr entgegenstehen (BGH, Urteil vom 8. November 1977 - 5 StR 446/77 - bei Holtz MDR 1978, 281 und Urteil vom 10. April 1979 - 1 StR 47/79 - bei Holtz MDR 1979, 637/638).

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Nach all dem ist die Revision des Angeklagten als unbegründet zu verwerfen.

Salger Ruß Goydke

Jähnke Meyer-Goßner