Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 20.10.1983 – 4 StR 498/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2o.10«
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 498/83 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Walter SEE aus FON, dort geboren am L Br
wegen Betruges
Od
Gb
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Oktober 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EEE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. GEEEEEEES aus MEINES als Verteidiger,
Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 14. März 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer - Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in zwei Fällen unter Einbeziehung einer anderweit erkannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
1. Die Rüge, das Landgericht habe es rechtsfehlerhaft abgelehnt, den italienischen Zeugen D@EB zu vernehmen, greift durch.
a) Dem Angeklagten war vorgeworfen, Schuhe im Gesamtwert von rund 1,2 Millionen DM in der Absicht bestellt zu haben, die Lieferanten nicht zu bezahlen. Seine Überzeugung davon, daß dieser Vorwurf begründet ist, leitet das Landgericht u.a. aus der Bekundung des Tankwarts Rolf Geis her. Dieser hatte im Ermittlungsverfahren ausgesagt, der Angeklagte habe bei dem Vorhaben, ihn als Geschäftsführer der eingeschalteten Firma zu gewinnen, die Betrugsabsicht offengelegt. Damals seien die italienischen Kaufleute DEM und AGB zugegen gewesen; vermutlich hätten sie an dem Gespräch teilgenommen, Er hatte auch deren Anschriften zu den Akten gereicht.
In der Hauptverhandlung hat der Angeklagte beantragt, DEE zum Beweise darüber zu vernehmen, daß die Bekundungen Ganselweits, die er vor dem Landgericht wiederholt hat, unrichtig seien. Nach vergeblichen Bemühungen, DEEB zum Erscheinen zu veranlassen, hat das Landgericht dessen Vernehmung abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, er sei in Deutschland unerreichbar, seine Vernehmung im Wege der Rechtshilfe oder durch einen beauftragten Richter zur Er-
forschung der Wahrheit ungeeignet und eine Beweisaufnahme der Kammer im Ausland nicht möglich.
b) Die Annahme der Unerreichbarkeit Des begegnet rechtlichen Bedenken.
Nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO kann ein Beweisamtrag abgelehnt werden, wenn das Beweismittel unerreichbar ist. Ein namentlich bekannter Zeuge ist, auch wenn er im Ausland wohnt, in der Regel aber nur dann unerreichbar, wenn das Gericht unter Beachtung der ihm obliegenden Aufklärungspflicht alle der Bedeutung des Zeugnisses entsprechenden Bemühungen zur Beibringung des Zeugen vergeblich entfaltet hat und auch keine begründete Aussicht besteht, daß der Zeuge in absehbarer Zeit beigebracht werden kann (BGH NStZ 1983, 180, 181; 1982, 78; NIW 1979, 1788; Herdegen in KK § 244 Rdn. 91; Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 23. Aufl., § 2hlı Rdn. 225). Diese Voraussetzungen lagen nicht vor.
Auf den Beweisamtrag des Angeklagten hatte das Landgericht sich durch Telefonanrufe der Geschäftsstelle und des Dolmetschers bemüht, DEE zum Erscheinen in der Hauptverhandlung zu veranlassen. Dieser hatte auch zugesagt, gegen Erstattung der Reisekosten am 28. Februar 1983 zu erscheinen. Am Terminstag ging jedoch ein Telegramm ein, mit dem er sich unter Berufung auf unvorhergesehene berufliche Gründe entschuldigte. Der Vorsitzende rief deshalb unter Mithilfe des Dolmetschers bei ihm an, um seine Ladung auf den 7. März 1983 bekanntzugeben. Er erreichte aber nur seine Sekretärin, die um schriftliche Nachricht bat. Ein entsprechendes Telegramm wurde noch am 28. Februar 1983 abgesandt. DEE erschien wiederum nicht und ließ auch nichts mehr von sich hören.
Bei dieser Sachlage durfte das Landgericht nicht ohne weiteres annehmen, Dem sei zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht bereit und daher unerreichbar.
Es hat den Zeugen nicht förmlich geladen. Die förmliche Ladung ist zwar keine selbständige Voraussetzung für die Ablehnung eines Beweisamtrags wegen Unerreichbarkeit des Zeugen (BGH NStZ 1982, 212). Ihr Fehlen ist aber beachtlich, wenn nicht auszuschließen ist, daß der Zeuge bei Einhaltung des vorgeschriebenen Verfahrens erschienen
wäre. Hier hatte DB seine Bereitschaft zur Aussage ausdrücklich erklärt. Am 28. Februar 1983 teilte er mit, daß er verhindert sei; auch daraus konnte sich sein - fortbestehender - Wille, im Verfahren mitzuwirken, ergeben. Ob er sich anders entschlossen hatte oder welche Gründe sonst für sein Fernbleiben im Termin am 7. März 41983 maßgebend waren, ist nicht aufgeklärt. Eine sich aufdrängende Rückfrage an diesem Tage hat das Landgericht unterlassen. Das Verhalten Des: selbst lieferte keine Amhaltspunkte für sichere Schlußfolgerungen in der einen oder anderen Richtung. Daher durfte das Landgericht nicht ohne erneuten Ladungsversuch - für den wie stets die Vorschriften des internationalen Rechtshilfeverkehrs zu beachten waren -
zu der Überzeugung gelangen, DER sei als Zeuge unerreichbar. Bei der Entschließung hierüber hatte das Landgericht auch zu erwägen, ob der Ladung ein Hinweis auf das dem Zeugen zustehende freie Geleit beizufügen oder ob dies - etwa wegen des Zeitablaufs seit der Tat - hier entbehrlich war.
c) Auf der Ablehnung des Beweisamtrags kann das Urteil beruhen. Das Landgericht hat der Aussage et DB bei seiner Beweiswürdigung wesentliche Bedeutung zugemessen. Der Entkräftung dieser Aussage sollte die Vernehmung Dolcis dienen. Das Urteil unterliegt daher der Aufhebung.
2. Auf die weiteren Verfahrensrügen und auf die Sachrüge braucht der Senat hiernach nicht mehr einzugehen. Der Senat weist für das weitere Verfahren aber darauf hin, daß die Ablehnung der kommissarischen Vernehmung Dolcis nach dem bisher bekannten Sachverhalt rechtsfehlerfrei war. Zu einer Beweisaufnahme im Ausland durch die vollbesetzte Kammer war das Landgericht nicht verpflichtet (vel. BCHSt 22, 250, 255).
Im neuen Urteil wird es sich empfehlen, die Einlassung des Angeklagten und die Ergebnisse der Beweisaufnahme darzustellen, um dem Revisionsgericht eine Nachprüfung der Urteilsgrundlagen zu ermöglichen. Im Hinblick auf die Höhe der bisher verhängten Strafe wird auch ein Eingehen auf den Verbleib der betrügerisch erlangten Erlöse sowie eine nähere Auseinandersetzung mit der Dauer des Verfahrens angebracht sein.
Salger Hürxthal Goydke Jähnke Meyer-Goßner