Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 17.05.1983 – 5 StR 283/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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a
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
Jörg Wu zus Bad CE. dort geboren am EEE '950;
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
HA
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 17. Mai 1983, zu 2 und 3 einstimmig, beschlossen:
1. Das Verfahren wird nach § 154 a Abs. 2 StPO auf Antrag des Generalbundesanwalts auf den Vorwurf der unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln beschränkt,
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 21. September 1982 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten
der Revision zu entscheiden hat.
Gründe§
Die sachlich-rechtliche Nachprüfung des Urteils führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Das Landgericht läßt sich ... von der Erwägung leiten, daß der Angeklagte 'die mehr als fünffache nicht geringe Menge, die beim Haschisch nach ständiger Rechtsprechung der Kammer bei 100 Gramm anzusetzen ist', eingeführt hat
- 3 -
(UA S. 9). Feststellungen zur Qualität des Haschisch hat
das Landgericht aber nicht getroffen; auch bei Haschisch bedingt der unterschiedliche Harzgehalt die Qualität und damit seinen Wirkungsgrad (vgl. Joachimski, Betäubungsmittelrecht, 3. Aufl., § 1 Anmerkg. 8). Von solcher Qualität kann aber. - wie der Senat erst mit Urteil vom 15. März 1983
- 5 StR 45/83 - ausgesprochen hat - entscheidend abhängen,
ob eine Betäubungsmittelmenge als nicht gering zu beurteilen ist. Mit Rücksicht auf die festgestellte Gesamtmenge 1äßt sich hier zwar nicht der Schuldspruch aus 8 30 Abs. 1 Nr. 4 BetMG. in Zweifel ziehen; es handelt sich in jedem Fall um eine nicht geringe Menge (BGH in NJW 1983, 692). Für die Strafzumessung aber war nach Ansicht des Landgerichts das 'mehr als fünffache' der nicht geringen Menge von Bedeutung; ob
das zutrifft, läßt sich mangels Qualitätsfeststellungen nicht beurteilen, weil nicht nachprüfbar ist, ob 100 Gramm des eingeführten Hasehisch bereits zu Recht als 'nicht gering! beurteilt werden konnten.
Bei der erneuten Straffestsetzung wird der Tatrichter zur etwaigen Anwendung des 8 30 Abs. 2 BetMG Wendungen zu vermeiden haben (UA S. 9), die nach ihrem Wortlaut dahin verstanden werden könnten, daß der Einfuhr zum Eigenverbrauch Bedeutung nicht zukomme; auf BGH, aa0, S. 693/694 wird aufmerksam gemacht.
Die Einziehungsanordnung kann bestehenbleiben".
Dem tritt der Senat bei.
Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel