Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 31.01.1984 – 1 StR 17/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF 1 StR 17/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Olve Eiry P oe zus Hei (Schweden),
dort geboren am. EEEN :1941, zur Zeit in Haft,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu Ziffer 3 auf Antrag - des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am
31. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 12. September 1983
a) im Schuldspruch wie folgt geändert und neu gefaßt: Der Angeklagte ist eines Vergehens des vorsätzlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln schuldig,
b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Schuldspruch "wegen unerlaubten Einführens von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge" hält rechtlicher Nachprüfung
nicht stand. Die vom Angeklagten zum Zwecke der Veräußerung (UA S. 7) eingeführten 495 Gramm Haschisch wiesen einen Wirkstoffgehalt von 0,52 % THC auf (UA S. 3). Der hiernach festgestellte Wirkstoffanteil von 2,574 Gramm THC (UA S, 6) rechtfertigt nicht die Annahme des Tatbestandsmerkmals "nicht geringe Menge" in § 30 Abs. 1
Nr. 4 BtmG (vgl. BGH, Beschluß vom 5, Januar 1984 -
1 StR 837/83). Daher liegt nur ein Vergehen des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 BtmG) vor; dieses umfaßt hier auch die Einfuhr als unselbständigen Teilakt (BGHSt 30, 28, 31; 31, 163, 165).
Der Senat hat gemäß § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch entsprechend geändert. Eines Hinweises nach § 265 StPO bedurfte es nicht, da sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.
Die Schuldspruchänderung führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Einziehungsanordnung wird hiervon nicht berührt.
Die weitergehende Revision war, insoweit dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend, gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen.
Herdegen Ulsamer Maul Foth Granderath