Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 03.11.1983 – 4 StR 80/83

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

Leitsatz

Pf1VG 1965 § 6; VVG § 39 Abs. 3 Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl der für das Fahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherungsvertrag nach § 39 Abs, 3 Satz 1 VVG wirksam fristlos gekündigt worden ist, ist auch dann nach § 6 P£f1VG strafbar, wenn die Wirkungen der Kündigung gemäß § 39 Abs, 3 Satz 5 VVG durch nachgeholte Prämienzahlung wieder weggefallen sind.

8-17: €3 ZA

Nachschlagewerk: ja BGHSt: Ja

Pf1VG 1965 § 6; VVG § 39 Abs. 3

Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl der für das Fahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherungsvertrag nach § 39 Abs, 3 Satz 1 VVG wirksam fristlos gekündigt worden ist, ist auch dann nach § 6 P£f1VG strafbar, wenn die Wirkungen der Kündigung gemäß § 39 Abs, 3 Satz 5 VVG durch nachgeholte Prämienzahlung wieder weggefallen sind.

BGH, Beschl. v. 3. November 1983 - 4 StR 80/83 - AG Traunstein BayObLG München

dF

BUNDESGERICHTSHOF

4 StR_80/83 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Georgius D mE aus TEE, geboren am EEm-WB 1937 in Km (Griechenland),

wegen fahrlässigen Gebrauchs eines unversicherten Kraftfahrzeugs

or

-2-

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 3, November 1983 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Salger und die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal, Goydke, Dr. Jähnke und Dr. Meyer-Goßner beschlossen:

Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl der für das Fahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherungsvertrag nach § 39 Abs. 3 Satz 1 VVG wirksam fristlos gekündigt worden ist, ist auch dann nach § 6 Pf1VG strafbar, wenn die Wirkungen der Kündigung gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 VVG durch nachgeholte Prämienzahlung wieder weggefallen sind,

Gründe§

I.

Der Angeklagte hatte für seinen Pkw bei der Thuringia Versicherungs AG in München einen Haftpflichtversicherungsvertrag abgeschlossen. Da er eine Beitragsrechnung von DM 111,30 nicht bezahlte, wurde er am 22. August 1981 gemäß § 39 Abs. 1 VVG zur Zahlung aufgefordert. Als auch auf eine Erinnerung keine Zahlung erfolgte, kündigte die Versicherung am 20. Januar 1982 gemäß § 39 Abs. 3 Satz 1 VVG fristlos das Versicherungsverhältnis. Das Kündigungsschreiben wurde einem Angestellten des Angeklagten am 22. Januar 1982 durch Post-

zustellung ausgehändigt. Die Versicherung teilte dem zuständigen Landratsamt in einen dort am 25, Januar 1982 eingegangenen Schreiben mit, daß die HaftpflichtversicherTungsbestätigung für das Fahrzeug ihre Geltung verloren habe,

Der Angeklagte überwies am 20, Februar 1982 der Haftpflichtversicherung den nunmehr fälligen Betrag von DM 979,30. Da er gleichzeitig sein Fahrzeug bei einer anderen Versicherungsgesellschaft versicherte, rechnete die Thuringia Versicherung zum 20. Februar 1982 ab und hob den Versicherungsvertrag mit diesem Tage auf,

Der Angeklagte benutzte vom 24. Januar bis 20. Februar 1982 sein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen. Der Versicherı fall trat in dieser Zeit nicht ein.

Das Amtsgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des fahrlässigen Gebrauchs eines Fahrzeuges ohne den erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrag (38 1, 6 Abs. 1 und 2 Pf1VG) freigesprochen und seine Entscheidung damit begründet, das Fahrzeug des Angeklagten sei auch nach der Kündigung noch haftpflichtversichert gewesen, Die Wirkungen der Kündigung seien aufgrund der Nachzahlung rückwirkend fortgefallen, weil diese innerhalb der in § 39 Abs. 3 Satz 3 VVG festgesetzten Frist erfolgt und der Versicherungsfall nicht eingetreten sei, Eine versicherungslose Zeit habe somit nicht bestanden. Im übrigen hätten Dritte aufgrund der gesetzlichen Nachhaftung des Versicherers nach § 158 c Abs. 2 VVG keinen Nachteil erleiden können.

Die Staatsanwaltschaft hat gegen dieses Urteil Revision eingelegt. Das Bayerische Oberste Landesgericht möchte

vr

der Revision stattgeben, Es ist der Ansicht, daß ein Kraftfahrzeugführer, der trotz wirksamer fristloser Kündigung

des gemäß § 1 P£1VG erforderlichen Haftpflichtversicherungsvertrags ein Kraftfahrzeug auf öffentlichen Wegen gebraucht, nach § 6 Pf1VG auch dann strafbar ist, wenn er (nach der Tat)

innerhalb eines Monats nach der Kündigung die Folgeprämie nach-

zahlt und der Versicherungsfall noch nicht eingetreten ist, So zu entscheiden, sieht es sich jedoch durch das Urteil des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 2. September 1981 (DAR 1982, 28) gehindert, das’ der Meinung ist, in einem solchen Falle mache sich ein Kraftfahrzeugführer nicht nach §§ 1, 6 P£f1VG strafbar, da mit der Nachholung der Zahlung innerhalb der Monatsfrist der mit der Kündigung zunächst unterbrochene Haftpflichtversicherungsvertrag rückwirkend wieder hergestellt werde.

Demgegenüber ist der 1. Strafsenat des Bayerischen Obersten Landesgerichts (in völliger Übereinstimmung mit dem 2. Strafsenat dieses Gerichts - vgl. dessen Vorlegungsbeschluß vom 26. November 1982, mitgeteilt in DAR 1983, 59 = VRS 64, 149) der Auffassung, die Frage der Strafbarkeit des Fahrzeuggebrauchs könne "nicht unterschiedlich beantwortet werden je nachdem, ob nach der Tat die fällige Folgeprämie innerhalb der Monatsfrist des § 39 Abs, 3 Satz 3 VVG gezahlt worden ist oder nicht", Aus § 39 Abs. 3 Satz 3 VVvG könne kein Strafaufhebungsgrund bei nachträglicher Zahlung herausgelesen werden, Nach dem klaren Wortlaut des § 6 PflVG komme es zudem nicht auf das Nichtbestehen des Versicherungsschutzes, sondern auf das Nichtbestehen des Versicherungs-

vertrages an.

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.

II,

Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben (§ 121 Abs. 2 GVG).

Zwar hat der erkennende Senat mit Beschluß vom 11. Februar 1959 (BGHSt 12, 392) entschieden, daß der Halter eines versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugs sich durch dessen Benutzung nach Art, I § 5 KfzPflVG nicht strafbar mache, solange der Versicherungsschutz zugunsten des Geschädigten gemäß § 158 c Abs. 2 VVG trotz Ablaufs des Versicherungsvertrages als fortbestehend gelte. Inzwischen ist das Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetz vom 7. November 1939 (RGB1 I 2223) jedoch durch das Gesetz zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter vom 5. April 1965 (BGBl I 213) neu gefaßt worden. § 6 dieses Gesetzes weicht in seinem Wortlaut erheblich von Art. I § 5 des Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsgesetzes ab; die Vorlegungsfrage ist daher durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 11. Februar 1959 nicht erledigt.

III.

Im Ergebnis tritt der Senat der Rechtsauffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts bei, die auch von den Oberlandesgerichten Oldenburg (OLGSt § 39 VVG), Celle (Urteil vom 20. Januar 1981 - 1 Ss 465/80), Schleswig (Vorlegungsbeschluß vom 28, März 1983 - 2 Ss 572/82) und vom 4. Strafsenat des OLG Frankfurt (Urteil vom 10. Novenber 1978 - 4 Ss 655/78) vertreten wird.

pr

1. Nach § 6 Abs. 1 P£lVG ist strafbar, wer vorsätzlich ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 P£f1VG erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht; Absatz 2 dieser Vorschrift stellt die fahrlässige Begehungsweise unter Strafe. Wird ein bestehendes Versicherungsverhältnis gemäß % 39 Abs. 3 Satz 1 VVG fristlos gekündigt, weil der Versicherungsnehmer mit der Zahlung einer Folgeprämie im Verzug ist und innerhalb der ihm nach § 39 Abs. 1 VVG gesetzten Zahlungsfrist nicht geleistet hat, so treten mit Zugang der Kündigung an den Versicherungsnehmer die Kündigungswirkungen ein; das Versicherungsverhältnis ist damit beendet (Bruck/Möller, 8. Auflage, § 39 VVG Rdn. 49). Gebraucht ein Fahrzeugführer sein Kraftfahrzeug nach Zugang der Kündigungserklärung im öffentlichen Straßenverkehr, so führt er es somit, obwohl der erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht mehr besteht,

2. Hieran ändert sich auch nichts, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb eines Monats nach Zugang der Kündigung die Zahlung nachholt und der Versicherungsfall nicht eingetreten ist. Zwar fallen dann gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 VVG die Wirkungen der Kündigung fort; gleichwohl hat der Versicherungsnehmer den äußeren Tatbestand des § 6 Abs. 1 P£I1VG erfüllt, wenn er sein Fahrzeug in der zwischen Zugang der Kündigung und Nachholung der Zahlung liegenden Zeit auf öffentlichen Straßen gebraucht hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Vorschrift des § 39 Abs. 3 Satz 3 VVG eine der Kündigung von Gesetzes wegen beigeordnete auflösende Bedingung (Brockmann VersR 1960, 678; Bruck/Möller aaO Ran. 50; Gärtner, Der Prämienzahlungsverzug, 2. Auflage S, 143; Prölss/Martin, 22. Auflage, § 39 VVG Rdn. 7 b)

oder die Einräumung eines Gestaltungsrechts des Versicherungsnehmers (Hucko, VersR 1965, 120; Hansen DAR 1982, 282) darstellt oder wie die "juristisch ungewöhnliche Fortführung eines bereits beendigten Vertrages" (Gärtner, aa0 S. 147) sonst zivilrechtlich zu beurteilen ist. Die Annahme, die nachgeholte Zahlung gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 VVG könne den Wegfall der Strafbarkeit des Versicherungsnehmers bewirken, würde nämlich eindeutig dem Willen des Gesetzgebers, der sich in § 6 Abs. 1 PfI1VG in ausreichender Weise objektiviert hat, widersprechen,

Der früher geltende Art. I § 5 KfzP£f1VG erklärte den Gebrauch eines versicherungspflichtigen Fahrzeugs für strafbar, wenn "ein Haftpflichtversicherungsschutz nach diesem Gesetz nicht besteht". Daraus hatte der Bundesgerichtshof in der Entscheidung vom 11. Februar 1959 (BGHSt 12, 392) den Schluß. gezogen, daß es nicht auf die Frage des Bestehens eines Versicherungsvertrages, sondern die des Bestehens des Versicherungsschutzes ankomme und demzufolge eine Strafbarkeit verneint, solange der Versicherungsschutz zugunsten des Geschädigten gemäß § 158 c VVG trotz Ablaufs des Versicherungsvertrages als fortbestehend gelte.

Dieser Standpunkt wurde im Gesetzgebungsverfahren zur Änderung des Kraftfahrzeugpflichtversicherungsgesetzes zwar als auf der Grundlage des damals geltenden Rechts haltbar, jedoch als "kriminalpolitisch unerwünscht" bezeichnet (vgl. Begründung des Entwurfs eines 2, Gesetzes zur Sicherung des Straßenverkehrs BT-Drucks. IV/651 S, 40). Es erschien den Interessen der Allgemeinheit abträglich, eine Ausnahme von der Strafdrohung für den Fahrzeughalter in einem solchen Fall zuzulassen; zudem wurden Bedenken aus Gründen der Rechts

67

sicherheit und Rechtsbestimmtheit erhoben (vgl. BT-Drucks, Iv/651 aa0). Mit der Neuregelung sollte erreicht werden,

daß die Strafdrohung beim Fehlen der erforderlichen Versicherung sofort und nicht erst dann eingreift, wenn auch die Frist für die Nachhaftung des Versicherers nach § 3

Nr. 5 P£f1VG (früher: § 158 c Abs, 2 VVG) abgelaufen ist (Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter - BT-Drucks. IV/2252, S. 12, 21). Daher wurde in der Neufassung der Vorschrift statt auf den "Versicherungsschutz" nunmehr auf den "Versicherungsvertrag" abgestellt. Aus dieser Änderung der Vorschrift ist in der Literatur zutreffend der Schluß gezogen worden, daß die Entscheidung BGHSt 12, 392 durch die Neufassung des Gesetzes überholt sei (vgl. Jagusch/Hentschel, 27. Auflage, vor § 29 a StVZO,

Rdn. 17; Meyer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtl. Nebengesetze, Bd. II, § 6 Pf1VG Anm. 3 c; Rüth in Müller, Straßenverkehrsrecht, 22. Auflage, Bd. II, § 6 Pf1VG Rdn. 2). Für die Strafbarkeit ist demnach jetzt nur noch entscheidend, daß während des Gebrauchs des Kraftfahrzeugs auf öffentlichen Straßen ein Haftpflichtversicherungsvertrag nicht (mehr) besteht,

3. Daß das weitere Sehicksal des Versicherungsverhältnisses nach einer wirksamen fristlosen Kündigung gemäß 3 39 Abs, 3 Satz 1 VVG für die Frage der Erfüllung des äußeren Tatbestandes des § 6 Abs. 1 Pf1VG ohne Bedeutung ist, ergibt sich aber auch aus allgemeinen strafrechtlichen Regeln:

Das Strafrecht knüpft an den Zeitpunkt der Tat an (§ 2 Abs. 1 StGB). Es kommt für die Bestrafung des Täters darauf an, ob die Tat zur Tatzeit unter Strafe gestellt war. Wird das Verhalten des Täters erst nach der Tat strafbe-

droht, so kann der Täter deswegen gemäß Art. 103 Abs. GG, § 1 StGB nicht bestraft werden. Demgegenüber blei der Wegfall der Strafbarkeit nach Abschluß eines Stra fahrens grundsätzlich ohne Bedeutung, es sei denn, de: setzgeber bestimme etwas anderes (wie z.B. in Art. 31. Abs. 1 Satz 1 EGStGB 1974 - BGBl I, 469, 642).

Hat der Täter einen Straftatbestand erfüllt, so mag sein weiteres Verhalten an der Strafbarkeit in de gel nichts mehr zu ändern. Der Generalbundesanwalt ha seinem Antragsschreiben mit Recht darauf hingewiesen, die "tätige Reue" nur dann zum Ausschluß der Strafbar führen kann, wenn dies - wie etwa in §§ 139 Abs. 4, 2 Abs. 4, 265 b Abs. 2, 310 StGB — ausdrücklich gesetzl bestimmt ist. Eine Vorschrift, wonach die Strafbarkei § 6 Abs. 1 P£f1lVG entfällt, wenn der Versicherungsnehm die fällige Zahlung nach Kündigung des Versicherungsv vor Eintritt des Versicherungsfalles nachholt, gibt e nicht. § 39 Abs. 3 Satz 3 VVG kann, wie das vorlegend richt im Anschluß an Hansen (DAR 1982, 283) zutreffen legt, eine solche Bedeutung nicht beigemessen werden,

h, Gegen die Auffassung, ein Kraftfahrzeugführer mache sich auch dann nach § 6 Pf1VG strafbar, wenn di Gefahr der Schädigung eines anderen Verkehrsteilnehme wegen der Nachhaftung des Versicherers gemäß § 3 Nr. Pf1lVG nicht bestanden habe, kann auch nicht eingewend werden, hier werde der Strafrechtsschutz über Gebühr gedehnt, Schon im Interesse des Kraftfahrzeugführers, sich bei erfolgter Nachhaftung des Versicherers desse Regreßanspruch ausgesetzt sieht (§ 3 Nr. 9 Satz 2 Pfl § 426 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 BGB), aber auch im Intere

ver-Ge-

er-Rein

daß

eit

4

ch nach

r

rtrages jedoch Gedar-

US“ der

G, se

- 10 -

des Versicherers, der wegen Mittellosigkeit des Versicherten möglicherweise nicht in der Lage ist, seinen Regreßanspruch zu verwirklichen, - was mittelbar zu einer Erhöhung der Prämien und damit zu einem Nachteil für alle Versicherten führen kann, - erscheint es geboten, die Kraftfahrzeughalter zum rechtzeitigen Abschluß eines Versicherungsvertrages und zur Vermeidung der Kündigung des Versicherungsvertrages anzuhalten (vgl. BT-Drucks. Iv/2252 S. 13). Im übrigen liegt es im Interesse der Allgemeinheit, wenn hierdurch das bei Beendigung eines Versicherungsverhältnisses nach

8% 29 c Abs. 1 und 2, 29 d Abs. 2 StVZO vorgeschriebene aufwendige Verfahren vermieden wird.

5, Die Vorlegungsfrage war demnach wie folgt zu beantworten:

Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl der für das Fahrzeug abgeschlossene Haftpflichtversicherungsvertrag nach § 39 Abs. 3 Satz 1 VVG wirksam fristlos gekündigt worden ist, ist auch dann nach § 6 Pf1VG strafbar, wenn die Wirkungen der Kündigung gemäß § 39 Abs. 3 Satz 3 VVG durch nachgeholte Prämienzahlung wieder weggefallen sind.

- 1 -

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.,

Salger Hürxthal Goydke

Jähnke Meyer-Goßner