Gesetze / Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
StVZO§ 29a Datenübermittlung
Stand: 01.09.2023
Die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen oder Sicherheitsprüfungen nach § 29 berechtigten Personen sind verpflichtet, nach Abschluss einer Hauptuntersuchung oder einer Sicherheitsprüfung die in § 61 Absatz 1 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister zu übermitteln. Darüber hinaus müssen die zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 berechtigten Personen nach Abschluss einer Hauptuntersuchung die in § 61 Absatz 2 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung genannten Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister übermitteln. Die jeweilige Übermittlung hat
zu erfolgen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 29a StVZO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Saarland Saarlouis, 08.09.2010 – 10 K 30/10Zitiert von 2
- OLG Thüringen, 13.03.2012 – 4 U 151/11
- OLG Hamm, 18.12.2006 – 2 Ws 329/06
- OLG Hamm, 18.12.2006 – 2 Ss 533/06
- VG Düsseldorf, 15.06.2005 – 6 L 739/05
- VG Koblenz, 26.06.2006 – 4 K 591/06.KOZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 09.07.2014 – 9 E 562/14Zitiert von 2
- VG Braunschweig, 04.03.2009 – 6 A 257/07
- OLG Saarbrücken, 20.04.2006 – 5 U 575/05 - 87
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29a StVZO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.09.2023 in Kraft
§ 29a geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Juli 2023 (BGBl. I Nr. 199)
BGBl. 2023 I Nr. 199
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23.03.2017 Ausfertigung
§ 29a geändert durch Artikel 3 und 4 des Gesetzes vom 23. März 2017 (BGBl. I 522)
BGBl. 2017 I S. 522
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