Gesetze / Pflichtversicherungsgesetz
PflVG§ 6 Verbot des Gebrauchs unversicherter Fahrzeuge
Stand: 17.04.2024
Wird zitiert von 52
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 17.02.2026 – 3 StR 517/25
- OLG Oldenburg, 16.06.2017 – 1 Ss 115/17Zitiert von 2
- OLG Köln, 11.04.2018 – III-1 RVs 61/18
- LG Duisburg, 14.07.2017 – 7 S 158/16
- OLG Hamm, 18.12.2006 – 2 Ws 329/06
- OLG Hamm, 18.12.2006 – 2 Ss 533/06
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 16.03.2026 – 1 Ws 24/26
- LG Neuruppin, 29.08.2025 – 22 NBs 1/24 jug.
- BGH, 03.12.2024 – VI ZR 117/24Anspruch auf Ersatz von Mietwagenkosten auch bei ungültig gewordener TÜV-Prüfplakette des unfallbeschädigten PkwsZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 6 PflVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/6#abs-1 (1) Es ist verboten, ein Fahrzeug zu gebrauchen, für das die nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherung nicht besteht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/6#abs-2 (2) Ein Fahrzeug, dessen Halter nach § 2a Absatz 1 Nummer 3 oder Absatz 2 von der Versicherungspflicht befreit ist und für das keine Haftpflichtversicherung nach § 1 besteht, darf nur in einem Gebiet gebraucht werden, das
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/6#abs-3 (3) Ein Fahrzeug darf bei Motorsportveranstaltungen und -aktivitäten, einschließlich Rennen, Wettbewerben, Trainings, Tests und Demonstrationen, nur gebraucht werden, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/PflVG/6#abs-4 (4) Es ist verboten, einen nach den Absätzen 1 bis 3 verbotenen Gebrauch zu gestatten.