Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 26.08.1983 – 4 StR 748/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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TFA. BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 748/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Volker Carol Gb aus Rei, geboren am GEEEEEERE in MER, zur Zeit in Haft,
wegen Totschlags
U
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 47. Januar 1984 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum - Jugendkammer Recklinghausen - vom 26. August 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurlckverwiesen.
Gründes
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags unter Einbeziehung eines früheren Urteils zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Nach den Feststellungen war der Angeklagte zusammen mit seinen Bekannten Mh und Fe auf dem Heimweg von einem Schützenfest in Oer-Erkenschwick, als ihn auf dem Steinrapener Weg plötzlich Peter Nm von hinten ansprang und zu Boden riß. Der Angeklagte hatte den vor ihm gehenden ME und FE etwas zugerufen, das Nam irrtümlicherweise als eine auf sich bezogene beleidigende Äußerung aufgefaßt hatte. Den sich anschließenden Faustkampf zwischen dem Angeklagten und Ne, in dessen Verlauf der Angeklagte ein oder zwei Schläge gegen den Kopf erhielt, beendete FE , indem er die Streitenden trennte. Er wies
Nu darauf hin, daß sie zu dritt seien, und forderte
ihn auf zu verschwinden, NSGBEEEn, folgte dem jedoch nicht, sondern ging mit einem inzwischen hinzugekommenen Bekannten in Richtung des Angeklagten und seiner Begleiter. Diese hielten sich etwa 50 m von dem Kampfplatz entfernt auf dem Steinrapener Weg auf. "Dort hatte Me inzwischen seinen Nun-Chaku hervorgeholt, wirbelte damit herum und bedrohte den Begleiter des Nm. Entweder der Angeklagte oder Fe» sprengen auf dem Dach eines am Straßenrand abgestellten Pkw herum. Wegen dieser Vorkommnisse hielten Nimm und sein Begleiter das vorbeifahrende Taxi des Zeugen Yen an, den Nm bat, die Polizei zu rufen. Nach dem Gespräch mit Be) begaben sich Neun und sein Begleiter zu dem Angeklagten und dessen Begleitern. Während U’ mit dem Nun-Chaku den Helfer des Neuen angriff, standen sich der Angeklagte und Nm gegenüber. Der Angeklagte zog sein in der Scheide steckendes Fahrtenmesser und hielt es Nm mit der rechten Hand entgegen, wobei er ihn aufforderte, ihn in Ruhe zu lassen, sonst mache er ihn kalt. Der Angeklagte und Nam standen sich zunächst auf dem Bürgersteig des Steinrapener Wegs gegenüber. Der Angeklagte fuchtelte mit dem Messer vor Nam herum und meinte 'nun komm doch'. Während der Angeklagte erst vor dem auf ihn zugehenden Nam zurückwich, blieb er dann jedoch stehen und versetzte ü 7) mit dem Messer einen Stich von unten in die linke Brustseite, als beide etwa den Fahrbahnbereich des 'Steinrapener Wegs' erreicht hatten. Danach ergriffen er, Fe und MER, die er herbeigerufen hatte, sofort" die Flucht." (ua 8). NEE, dessen Herz durch den Stich getroffen worden war, brach zusanmen und verstarb wenige Minuten später.
Die Jugendkammer ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte den Peter Nm vorsätzlich getötet habe, er habe dessen Tod "zumindest billigend in Kauf" genommen: "Wer mit
solcher Wucht auf die linke Brustseite, also die Herzgegend, eines Menschen einsticht, daß das Messer mit einer Scheide von 12 bis 13 cm einen Stichkanal von
17 cm verursacht, der will ihn nach Überzeugung der Kemmer nicht nur verletzen, sondern nimmt seinen Tod zumindest billigend in Kauf." (UA 12). Eine Notwehrlage des Angeklagten hat die Jugendkammer verneint, weil ein rechtswidriger Angriff des NWw auf den Angeklagten und dessen Begleiter schon deshalb auszuschließen sei, "weil Negmm. selbst gegen einen rechtswidrigen Angriff des Angeklagten und seiner Begleiter auf fremdes Eigentum Nothilfe leistete", "NE handelte offensichtlich in der Absicht, diesen rechtswidrigen Angriff zu verhindern" (va 11).
2. Diese Ausführungen des Landgerichts halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
a) Bedenken bestehen bereits gegen die Erwägungen, mit denen das Gericht den Tötungsvorsatz des Angeklagten bejaht hat. Die Feststellung, der Angeklagte habe den Tod des Peter Nm "zumindest" billigend in Kauf genommen, läßt sich nicht mit der Überzeugung der Jugendkammer vereinbaren, daß ein Täter, der so wie der Angeklagte zusteche, "nicht nur verletzen" "will". Dieser Auffassung hätte es nämlich entsprochen, einen direkten Tötungsvorsatz des Angeklagten festzustellen (vgl. auch BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 1983 - 3 StR 107/83 - und vom 3. November 1983 - 4 StR 634/83). Stattdessen ist die Jugendkammer jedoch davon ausgegangen, daß es dem Angeklagten "zwar nicht auf den Tod des Nun ankam", daß er "mit dem Eintritt aber dennoch rechnete" (UA 12). Da somit ein direkter Vorsatz nicht festgestellt worden ist, hätte es auch einer eingehenderen Erörterung bedurft, ob der Angeklagte ("allenfalls") mit bedingtem Vorsatz handelte oder ob nicht lediglich be-
‚wußte Fahrlässigkeit vorlag, die bei dem erheblich angetrunkenen Angeklagten ebenfalls als naheliegend in Betracht zu ziehen war (vgl. auch BGH VRS 59, 183, 184/185; 64, 191; NStZ 1984, 19).
b) Bedenken ergeben sich auch hinsichtlich der Ausführungen der Jugendkammer zu den Voraussetzungen des § 32 StGB. Ihre Annahme, der Angeklagte habe sich objektiv nicht in einer Notwehrlage befunden, weil Peter NamE einen rechtswidrigen Angriff des Angeklagten habe verhindern wollen, steht im Gegensatz zu den hinsichtlich des unmittelbaren Tathergangs getroffenen Feststellungen. Danach hat sich ud auf den Angeklagten zubewegt, und dieser war vor ihm zurückgewichen, hatte sein Messer gezogen und NEE aufgefordert, ihn in Ruhe zu lassen. Erst im Anschluß daran war es zu dem tödlichen Stich gekommen. Diese Feststellungen lassen nicht erkennen, wie sich vor dem Einsatz des Messers die Kampflage genau dargestellt hat. Die Beschädigung eines Pkw erfolgte zu diesem Zeitpunkt jedenfalls nicht durch den Angeklagten, der Ns auf dem Bürgersteig des Steinrapener Wegs gegenüberstand und sich nach den Feststellungen eher als jener in einer Verteidigungslage befand. Das besagt zwar nicht, daß der Einsatz des Messers gegen den unbewaffneten, auf ihn zukommenden N@E> ohne weiteres als notwendige Verteidigung im Sinne des § 32 StGB anzusehen wäre. Für die Beurteilung des Verhaltens des Angeklagten im Hinblick auf seine Einschätzung der Situation, der Voraussetzungen des §§ 33 StGB, vor allem aber für die Beurteilung der Voraussetzungen des § 213 StGB im Zusammenhang mit § 212 StGB oder auch des § 226 StGB kann es jedoch von wesentlicher Bedeutung sein, ob nicht der Angeklagte sondern sein Kontrahent als Angreifer anzusehen ist. Diese Frage bedarf der Klärung.
3. Da nicht auszuschließen ist, daß das Urteil ‚ auf den dargelegten Mängeln beruht, mußte es insgesamt aufgehoben werden.
Salger Ruß Goydke Jähnke Meyer-Goßner