Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 06.07.1985 – 4 StR 634/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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dd 3.71.
BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 634/83 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Karl-Heinz DB mm aus IE, geboren an EB-EEE 1956 in Dem,
wegen besonders schwerer Brandstiftung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 3, November 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 6. Juli 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
4. Nach den Feststellungen ist der Angeklagte nachts gegen 3 Uhr in erheblich angetrunkenem Zustand (2,7 %0) in das in einem mehrstöckigen Wohnhaus im ersten Geschoß gelegene Zimmer seines Arbeitskollegen Haile eingedrungen, hat ihm Vorhaltungen gemacht und ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht versetzt. Hi> gelang es schließlich, aus dem Zimmer zu fliehen und sich im Treppenhaus zu verstecken. Nachdem der Angeklagte ihn zunächst verfolgt aber nicht gefunden hatte, kehrte er in das Zimmer zurück. "Um sich an ihm zu rächen und ihn für die Zukunft hinreichend abzuschrecken", holte der Angeklagte aus dem Kleiderschrank des Humeup eine Kunstlederjacke und setzte diese nach wiederholten Versuchen mit seinem Feuerzeug in
Brand. Er warf die an mehreren Stellen brennende Jacke
in Richtung auf den geöffneten Kleiderschrank, vor dem sie in einer Entfernung von ein bis zwei Metern auf den Teppichboden fiel. Der Angeklagte verließ danach den
Raum und begab sich zu seinem im Erdgeschoß gelegenen Zimmer. Inzwischen griff das Feuer von der Jacke aus auf den Kleiderschrank über und erfaßte die davor befindliche hölzerne Zimmertür. Da das Haus im wesentlichen aus Holz gebaut war, breitete sich das Feuer sehr schnell über das Treppenhaus in die anderen Stockwerke aus. Als zwei Bewohner eines Zimmers im zweiten Obergeschoß versuchten, sich mit einem Bettlaken abzuseilen, stürzten sie aus größerer Höhe auf den Bürgersteig und erlitten schwere Schädelverletzungen, an deren Folgen einer von ihnen verstarb.
Das Landgericht hat es als widerlegt angesehen, daß der Angeklagte aus Wut über Hip nur dessen Jacke habe zerstören wollen und nicht daran gedacht habe, daß das Zimmer oder das ganze Haus in Brand gesetzt werden könnte. Es ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte, als er die Kunstlederjacke in Brand setzte, nicht nur diesen Gegenstand zerstören "wollte", sondern "zumindest auch billigend in Kauf" nahm, "mit dieser Aktion einen Zimmerbrand mittleren Ausmaßes auszulösen" (UA 21).
2. Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer ihre Auffassung begründet hat, der Angeklagte habe das Zimmer des Heimen vorsätzlich in Brand gesetzt, sind nicht frei von Widersprüchen und reichen als tragfähige Grundlage für den Schuldspruch nicht aus.
a) Die Feststellung, daß der Angeklagte "nicht nur" die Jacke zerstören "wollte", läßt sich nicht damit ver-
4?
einbaren, daß er "zumindest" billigend in Kauf genommen habe, auch einen Zimmerbrand auszulösen, Der zunächst vom Landgericht getroffenen Feststellung, daß der Angeklagte mehr gewollt habe als die Zerstörung der Jacke, hätte es entsprochen, auch diese weitergehende Zielvorstellung in der gleichen unbedingten Vorsatzform festzustellen. Das hat das Landgericht jedoch nicht getan. Vielmehr hat es hinsichtlich des Zimmerbrandes, auf den sich nach seiner Auffassung der weitergehende Wille des Angeklagten beziehen sollte, nur ausgeführt, daß der Angeklagte diesen "zumindest" billigend in Kauf genommen habe (s.a. UA 36). Damit ist im Ergebnis offen geblieben und somit gerade nicht festgestellt, daß der Angeklagte mehr "wollte", als nur die Jacke zerstören.
b) Zur inneren Tatseite der Inbrandsetzung des Zimmers hätte der Tatrichter nunmehr, da er direkten Vorsatz nicht festgestellt hat, erörtern müssen, ob der Angeklagte mit bedingtem Vorsatz handelte oder ob lediglich bewußte Fahrlässigkeit vorlag. Die Feststellung, es sei "zumindest" von bedingtem Vorsatz auszugehen, ist in diesem Zusammenhang widersprüchlich. Insoweit konnte es nämlich nur darum gehen, ob "allenfalls" Vorsatz in bedingter Form nachzuweisen war (vgl. auch BGH, Beschluß vom 15. Juli 1983 - 3 StR 107/83). Da bewußte Fahrlässigkeit im vorliegenden Fall bei dem erheblich angetrunkenen Angeklagten ebenfalls nahe lag, hätte es insoweit einer eingehenden Erörterung der Abgrenzung der beiden Schuldformen bedurft (vgl. auch BGH VRS 59, 183, 184, 185; 64, 191). Das Landgericht hat vor allem nicht ausreichend begründet, weshalb es als widerlegt angesehen hat, daß der Angeklagte geglaubt habe, HOBusEEEEE»> werde so frühzeitig zurückkommen, daß er die brennende Jacke löschen könne, bevor Teile des Zimmers in Brand gerieten (UA 35). Das hätte insbesondere deshalb einer
eingehenden Darlegung bedurft, weil die Strafkammer andererseits davon ausgegangen ist, der Angeklagte habe verkannt, daß der Brand sich auf das ganze Haus ausdehnen könne, "weil er annahm, Hosmsmuiiß> werde rechtzeitig zurückkommen, um das Feuer löschen zu können" (UA 22). Außerdem ist nicht ersichtlich, welche Bedeutung dem in diesem Zusammenhang in erster Linie erörterten Umstand zukommen soll, der angetrunkene Angeklagte habe erkannt, daß es sich bei der angezündeten Kunstleder;jacke nicht, wie er behauptet, um eine wertvollere echte Lederjacke gehandelt hat. Da die Jacke, "schließlich an mehreren Stellen" brennend, vor dem offenen Kleiderschrank lag, als der Angeklagte das Zimmer verließ, läßt sich jedenfalls aus der Art ihres Materials nichts hinsichtlich der Vorstellung des Angeklagten über den Zeitpunkt der Rückkehr des Heinrichsmeier herleiten (UA 35).
Diese sachlichrechtlichen Mängel führen zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung der Sache.
Salger Hürxthal Goydke Jähnke Meyer-Goßner