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BGH Beschluss vom 25.05.1983 – 3 StR 107/83

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

3 StR 107/83 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Maurer Günter verkEise aus WVeai®, dort

geboren an ui

wegen Totschlags

DO

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Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 15, Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das

2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Die Erwägungen, mit denen das Schwurgericht seine Überzeugung vom bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten begründet, sind nicht widerspruchsfrei und lassen, worauf die Revision mit Recht hinweist, nicht erkennen, ob sich der Tatrichter mit allen für und gegen den Angeklagten sprechenden Umständen in ausreichender Weise auseinandergesetzt hat.

Nach den Feststellungen wollte der Ängeklagte seiner Geliebten Brzeske mit den Schlägen und Tritten "in seiner Verärgerung und Wut ... einen derartigen Denkzettel verpassen, daß es ihr nie mehr einfallen sollte, noch einmal von ihm wegzugehen" (UA S. 21). In den

Urteilsgründen heißt es sodann (UA 5, 21 f): "Der Angeklagte wollte Erika Bi zwar nicht töten.

Er war sich aber im klaren, daß solche heftigen Schläge und Tritte tödliche Verletzungen verursachen konnten und nahm dies in Kauf. Ihm war, als er zuschlug und zutrat, ! alles vollkommen egal'. Er handelte in dieser Situation zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz."

Die Feststellung, daß der Angeklagte seine Geliebte nicht töten wollte (gemeint ist: zu töten beabsichtigte), 1ä8t sich mit der Feststellung, daß er zumindest mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, nicht vereinbaren. Denn wenn der Angeklagte Frau Bis nicht zu töten beabsichtigte, handelte er allenfalls mit bedingtem Tötungsvorsatz, sonst bewußt fahrlässig. Daß er etwa deswegen zuschlug, weil er Frau BR lieber töten als einem anderen Mann überlassen wollte, hat das Schwurgericht nicht festgestellt.

Zu einem fehlenden - sowohl direkten, wie auch bedingten - Tötungswillen würde auch die vom Schwurgericht angenommene Motivation des Angeklagten passen: Er wollte Frau Bikes dazu bringen, künftig nicht mehr für bestimmte Zeiten von ihm fortzulaufen. Mit dieser Zielsetzung ist die Auffassung des Schwurgerichts, er habe ihren Tod gebilligt, nicht ohne weiteres in Einklang zu bringen. Denn mit einer Tötung vereitelte er gerade den von ihm erstrebten Alleinbesitz seiner Geliebten. Dies braucht der Ännahme des bedingten Tötungsvorsatzes zwar nicht entgegenzustehen. Denn Affekttaten haben häufig das Ergebnis, daß der Angeklagte durch die Tat gerade das zerstört, was er im Grunde erstrebt hat (vel. BGH MDR 1981,

509, 510; BGH, Urteil vom 25. Mai 1983 - 3 StR 112/83).

Der S-nat kann aber mangels jeglicher Erörterung

dazu, inwieweit sich der vom Angeklagten verfolgte

Zweck der Mißhandlung auf seine innere Einstellung

zu einem möglichen Todeserfolg ausgewirkt hat, nicht ausschließen, daR das Landgericht von einer unzutreffenden Abgrenzung des bedingten Vorsatzes von bewußter Fahrlässigkeit ausgegangen ist. Der bewußt fahrlässig handelnde Täter vertraut darauf, daß der als möglich vorausgesehene Erfolg nicht eintreten werde, und nimmt deshalb die Gefahr in Kauf; der bedingt vorsätzlich handelnde Täter nimmt sie um dessentwillen in Kauf, weil er, wenn er sein Ziel nicht anders erreichen kann, es auch durch das unerwünschte Mittel erreichen will (BGHSt 7, 363,

370; BGH, Urteil vom 27. Februar 1975 - ı StR 571/76).

Schließlich ist den Urteilsausführungen auch nicht zu entnehmen, ob das Landgericht bei der Prüfung des bedingten Tütungsvorsatzes berücksichtigt hat, daß der ängeklagte in hohem Maße alkoholisiert war und sich in einer affektiven Spannung befunden hat {UA 3. 37). Dieser Zustand kann für die Fähigkeit des Angeklagten von Bedeutung gewesen sein, den ihr auf jeden Fall unerwünschten Tod seiner Geliebten als mehr oder weniger naheliegende Folge seiner Mißhandlungen vorauszusehen und ggf. in Kauf zu nehmen. Hierzu fehlen Erörterungen.

Im übrigen hat das Landgericht das Ausmaß der Alkoholisierung rechtsfehlerhaft ermittelt.

Die Kammer errechnet die Blutalkoholkonzentration - Tatzeit aus den Trinkmengen, die der Angeklagte über einen Zeitraum von 7 bis 8 Stunden vor der Tat zu sich genommen hat, Dabei berücksichtigt sie zutreffend, daß der Aufbau des Blutalkoholgehalts von einem kontinuierlichen Abbau

begleitet wird. Bei dessen Bestimmung hat sie "auch bei

Zugrundelegung eines Stunden-ß von 0,29 0/00 nur ein(en) Abbauwert von maximal 0,2 0/00 zugrundegelegt" (UA S. 38). Dies läßt, worauf der Generalbundesanwalt mit Recht hinweist,

eine Verletzung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" besorgen. Da für den Angeklagten ein hoher Alkoholwert günstig ist, hätte die Kammer nicht von dem maximalen, sondern dem niedrigst möglichen Abbauwert ausgehen müssen. Umgekehrt hätte sie nur verfahren dürfen, wenn von einer nach der Tat entnommenen Blutprobe zurückzurechnen ist (vgl. Forster/Ropohl, un Rechtsmedizin, 3. Aufl. 1982 S. 246 f, 248). Das aber | hat das Landgericht im Hinblick auf den Nachtrunk des Angeklagten für unmöglich angesehen (UA Ss, 38).

Schmidt Dr. Schauenburg Laufhütte

Dr, Gribbohm Kutzer

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