Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 24.08.1983 – 3 StR 176/83 S
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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ANH
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 176/83 (s) URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Versicherungsangestellten Horst Robert Peiiiiiikme aus SEP, geboren an GE 1950 in Da.
>, die Verwaltungsangestellte Melitta 5 EEE» aus SCHERE, geboren am EEE 1927 in Nee- Tome
(Rumänien),
3, die kaufmännische Angestellte Alberta Magdalena Sc ED zus Ste, dort geboren am EEE 1934,
4. den Rentner Georg Karl Otto S c Em zus Ste, geboren am EEE 1914 in Rp (Lettland),
wegen Beihilfe zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion u.a.
MN
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 24. August 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg Laufhütte Zschockelt Kutzer als beisitzende Richter, Richter am Landgericht my als Vertreter der Bundesanwaltschaft, 1. für die Angeklagte Sb, Verteidigerin Rechtsanwältin EEE» aus SEEEREEEED 2, für die Angeklagte Scliie, Verteidiger Rechtsanwalt EEE zus SCENE,
3, für den Angeklagten Scw, Verteidiger Rechtsanwalt EEE» zus SCEEEEEEEEED.
Justizhauptsekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten Magdalena SC und Georg Sch@ß wird das Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 15. Dezember 1982, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
IF
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel dieser Angeklagten, an einen anderen Strafsenat des Oberlandesge-
richts zurückverwiesen.
2. Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten SEE gegen das vorbezeichnete Urteil werden verworfen. Die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft und die dadurch den Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt; die Angeklagte SC trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe;
1. Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten Pie, Magdalena SCHE und Georg Sciilb wegen Beihilfe zur Herbeiführung einer Sprengstoffexplosion zu einer Freiheitsstrafe von je einem Jahr und die Angeklagte Ss wegen Beihilfe zur versuchten schweren Brandstiftung zu zehn Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Die Vollstreckung dieser Strafen hat es zur Bewährung ausgesetzt. Die Revisionen der Angeklagten SP, Magdalena und Georg Sci» werden mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts begründet; die zum Nachteil aller vier Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt nicht vertreten wird, greift den Strafausspruch an.
Die Revisionen der Angeklagten Sci» haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Revision der Staatsanwaltschaft ist als unbegründet zu verwerfen. Die Revision der Angeklagten Sb hat ebenfalls keinen Erfolg.
2. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hatten die Angeklagten Beziehungen zu Mitgliedern der terroristischen Vereinigung um Manfred Reis, von \ der in der Zeit von Februar bis August 1980 Sprengstoffund Brandflaschenanschläge verübt wurden,
Der Angeklagte Pe fuhr am 17. April 1980 als Ortskundiger in seinem Pkw Raymund His mit dem präparierten Sprengkörper in die Nähe des Wohnhauses des Landrats Dr. Bgm in Ruit, auf welches dann von Raymund Ha und Dr. CASE ein Sprengstoffanschlag verübt wurde.
Die Angeklagte SB, die von dem mit Sachschaden verbundenen Sprengstoffanschlag vom 30. Juli 1980 auf eine Küche des Sammellagers für Ausländer in Zirndorf durch Raymund HAB und Sibylle VE wußte, teilte auf die anläßlich eines Besuchs am 3. August 1980 geäußerte Bitte, für einen weiteren Anschlag Adressen von Lagern ausfindig zu machen, der Mitangeklagten Rees am 4, August 1980 telefonisch mit, daß in Leinfelden Asylanten untergebracht sein müßten, man solle in Turnhallen, Mehrzweckgebäuden oder Schulen nachschauen. In solchen Gebäuden befanden sich in Leinfelden zwar keine Asylanten.
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Die Täter verfolgten aber, als sie sich auf den Hinweis der Angeklagten SMS hin in Leinfelden umsahen, drei auf der Straße gehende eritreische Asylanten bis zu ihrer Unterkunft und begingen schließlich am 7. August 1980 einen Brandflaschenanschlag - mit Körperverletzungen für die Bewohner - auf das Hotelzimmer, an dessen Fenster
sie die Verfolgten gesehen hatten.
Die Angeklagten Schi zeigten Sibylle Vimizmmiuiiuuup und Raymund HEIM, von deren Anschlag in Zirndorf sie wußten und die auch hier einen Anschlag begehen wollten, wunschgemäß am 11. August 1980 zwei Häuser in Lörrach, von denen den Angeklagten Sc allerdings unbekannt war, in welchem der beiden sich Kinder und in welchem sich Asylanten befanden. Nachdem Raymund He den Angeklagten Schi am 12. August 1980 gesagt hatte, daß er - was nach den Feststellungen nicht endgültig der Fall war - von dem Anschlag Abstand genommen habe, verübte er am 17. August 1980 in Übereinstimmung mit Sibylle VEmEp einen Sprengstoffanschlag auf das Asylantenheim mit Verletzungsfolgen für eritreische Asylanten, ohne die Angeklagten Sci nochmals mit der Sache zu befassen.
3. Die auf der Grundlage dieser Feststellungen zum Nachteil der vier Angeklagten wegen des Ausspruchs über die Rechtsfolgen eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Insoweit ist das Urteil des Oberlandesgerichts aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Die Strafzumessung ist Sache des Tatrichters (BGHSt 17, 35, 36; 29, 319, 320). Er allein kann sich auf Grund der Hauptverhandlung von Tat und Täterpersönlichkeit einen umfassenden Eindruck verschaffen. Die vom Oberlandesgericht zugrundegelegten Strafrahmen und seine Erwägungen zu Strafart und Strafmaß sind rechtlich einwandfrei. Die Beschwerdeführerin vermag auch nicht aufzuzeigen, daß rechtlich anerkannte Strafzwecke nicht einbezogen wurden. Ein grobes Mißverhältnis von Schuld und Strafe (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22. Februar 1983 - 4 StR 686/82) liegt nicht vor.
Die Entscheidungen des Oberlandesgerichts über die Aussetzung der Vollstreckung der Freiheitsstrafen zur Bewährung lassen ebenfalls keine Rechtsfehler erkennen; sie halten sich im Rahmen des dem Tatrichter eingeräumten Ermessens. Das Oberlandesgericht hat unter anderem auf Grund des sozial angepaßten, arbeitsamen Lebens der Angeklagten, ihres Alters und der Wirkung von Verhandlung und Untersuchungshaft die Überzeugung gewonnen, daß sich die sämtlich nicht vorbestraften Angeklagten schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen werden. Dem vermag die Beschwerdeführerin lediglich ihre eigne abweichende Wertung entgegenzusetzen. Anders als die Beschwerdeführerin zu meinen scheint, ist eine Gesinnungsänderung nicht ausschlaggebend für eine Strafaussetzung zur Bewährung (BGHSt 7, 6, 9 £).
Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) brauchte das Oberlandesgericht nicht zu den von der Beschwerdeführerin vermißten weiteren Beweiserhebungen zur Ge-
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sinnung der Angeklagten zu drängen. Auch die Staatsanwaltschaft selbst sah in der Hauptverhandlung keinen Anlaß, auf
die Inaugenscheinnahme und Verlesung von bei den Akten befindlichen Schriften, Briefen, Flugblättern und Zeitungsartikeln hinzuwirken oder in Hilfsamträgen
ihre angebliche Bedeutung hervorzuheben.
4, Die Revision der Angeklagten SW ist ebenfalls zu verwerfen. Die Verfahrensrügen sind, soweit sie in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben worden sind, offensichtlich unbegrtindet.
Den Anträgen auf Verlesung von bestimmten Eintragungen im Tagebuch der Zeugin Vomp und einer Reihe von Zeitungsartikeln über Asylanten in Leinfelden hat das Oberlandesgericht entsprochen. Die sich daraus ergebenden und - wie der ausführlichen Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts im übrigen zu entnehmen ist - für die Entscheidung bedeutungslosen Tatsachen brauchten im Urteil nicht wiedergegeben zu werden (vgl. KK Hürxthal § 261 StPO Rdn 20, § 267 StPO Rdn 13).
An die Beschlüsse, bestimmte Beweisbehauptungen der Angeklagten Sb als erwiesen oder so zu behandeln, als wären die behaupteten Tatsachen wahr, hat sich das Oberlandesgericht gehalten (vgl. UA S. 49, 95 f, 96 f, 101 £f). Nicht zu beanstanden ist ferner die Zurückweisung der Frage an die Zeugin Ve, ob sie schon einmal Ufos gesehen habe, Mit Recht hat das Oberlandesgericht darauf hingewiesen, daß die Sachdienlichkeit der isoliert gestellten Frage nicht ohne weiteres erkennbar war.
Der Verteidiger hätte, als er die Entscheidung des Gerichts verlangte, auf die in der Revisionsrechtfertigung herangezogenen Tagebuchaufzeichnungen aufmerksam machen müssen.
Schließlich hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei die Vernehmung des Chefredakteurs der Zeitung "Teckbote" als Zeugen zu Artikeln in dieser Zeitung über Asylantenprobleme in Leinfelden und die Vernehmung von vier Sachbearbeitern in Dienststellen über Asylantenprobleme in Leinfey als für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen bedeutungslos abgelehnt.
Die weiteren Ausführungen der Angeklagten Schubert zu all den in diesen Rügen angesprochenen Hilfstatsachen erschöpfen sich in unzulässigen Angriffen auf die allein dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung (vgl. BGHSt 21, 149, 151; 29, 18, 20). Zur Beanstandung der Überzeugungsbildung des Tatrichters darf das Tonbandprotokoll nicht - wie es in der Revisionsrechtfertigung an vielen Stellen geschehen ist - herangezogen werden. Vielmehr ist das Revisionsgericht daran gebunden, was v in den Urteilsgründen über die Aussage eines Zeugen wie überhaupt über das Ergebnis der Beweisaufnahme festgestellt ist (vgl. fermer KK Hürxthal § 261 Rdn 51 mit weiteren Nachweisen).
Die Aufklärungsrügen zur Vernehmung des Zeugen Miiier und hinsichtlich der Versäumung "umfassender" Beweiserhebung zur Glaubwürdigkeit der Mitangeklagten Rauscher entsprechen nicht den Begründungserfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, weil nicht mitgeteilt ist, welche bestimmten Beweistatsachen durch welches Beweismittel hätten aufgeklärt
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werden sollen (BGHSt 3, 213, 214; 30, 131, 138).
Bei den beiden weiteren Rügen nach § 244 Abs. 2 StPO ist ein Verstoß gegen die Aufklärungspflicht nicht ersichtlich. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, daß die von der Beschwerdeführerin mitgeteilten früheren Aussagen der Mitangeklagten Re» und der Zeugin Ve zum Inhalt des Telefongesprächs vom
4, August 1980 im Rahmen ihrer Vernehmungen nicht vorgehalten worden sind, soweit das für die Entscheidung von Bedeutung sein konnte.
Die Rüge der Nichtvernehmung des früheren Mitangeklagten CWwals Zeugen ist ebenfalls nicht in der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO angebracht.
Der Zeuge hatte sich schriftlich auf sein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO berufen, Nach dem Gerichtsbeschluß vom 9. Dezember 1982
kommt dieses Auskunftsverweigerungsrecht "bezogen
auf die angesprochenen Beweisthemen einem Zeugnisverweigerungsrecht gleich", Es ist in Rechtsprechung
und Literatur anerkannt (BGHSt 10, 104, 105; Kleinknecht/Meyer, 36. Aufl., § 55 StPO Rdn 3), daß sich für tatverdächtige Zeugen das Recht ergeben kann, die ganze Aussage zur Sache zu verweigern. Um prüfen zu können, ob aus Rechtsgründen, also über den dem Tatrichter eingeräumten Ermessensspielraum hinaus (vgl. KK Pelchen § 55 StPO Rdn 21), der Zeuge nicht die ganze Aussage verweigern durfte, hätte die Revision die den Mangel enthaltenden Tatsachen, insbesondere das Verweigerungsschreiben des Zeugen Ci mitteilen müssen.
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Die Zurückweisung des Hilfsbeweisamtrages auf Einholen eines psychologischen Sachverständigengutachtens zur Glaubwürdigkeit der Zeugin (iiiEEEES> hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Zutreffend weist das Oberlandesgericht darauf hin (UA S. 97 f), daß es grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters ist, die Glaubwürdigkeit einer erwachsenen Zeugin auf Grund eigener Sachkunde zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 13. Oktober 1982 - 3 StR 137/82; BGH NStZ 1982, 432). Einer der äußergewöhnlichen Fälle, der ein Glaubwürdigkeitsgutachten erforderlich macht (vgl. BGH, Beschluß vom 23. Juni 1983, 4 StR 497/83; BGH NStZ 1982, 170; BGH NStZ 1981, 400; BGH bei Holtz MDR 1980, 274), ist nicht ersichtlich.
Rechtlich nicht zu beanstanden sind auch die Ausführungen des Oberlandesgerichts, mit denen es abgelehnt hat, ein Gutachten darüber einzuholen, ob die gegenwärtige Hörfähigkeit der Angeklagten Si erheblich eingeschränkt ist (UA S. 100 f). Der Tatrichter war nämlich nicht gezwungen, selbst wenn der Sachverständige über die gegenwärtige Hörfähigkeit der Angeklagten hinaus hierzu auch Feststellungen für die zurückliegende Zeit hätte treffen können, aus der Hilfstatsache der Einschränkung der Hörfähigkeit der Angeklagten im August 1980 zu folgern, daß die Angeklagte - entgegen dem sonstigen Beweisergebnis - gerade die entscheidenden Teile des Gesprächs nicht gehört hat (vgl. KK Herdegen § 244 StPO Rdn 83 mit weiteren Nachweisen).
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Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin enthält die tatrichterliche Beweiswürdigung weder Widersprüche noch verstößt sie gegen die Denkgesetze. Das Oberlandesgericht stützt die Feststellung, daß am 4. August 1980 das Telefongespräch zwischen der Angeklagten Schubert und der Mitangeklagten Rauscher stattgefunden und daß die Angeklagte Sl» in dem Gespräch auf die Asylanten in Leinfelden hingewiesen hat, nicht "ausschließlich" auf die Angaben der Mitangeklagten Re , Vielmehr treffen auch insoweit die tatrichterlichen Ausführungen zu, daß sich die Angaben der Mitangeklagten Rep "mit den Aussagen ... Ve im Kern decken" (UA S. 99). Hierzu hat das Oberlandesgericht auf Grund der Bekundungen der Zeugen HB und VeRmED-EBD ausdrücklich festgestellt, daß nach der am 5. August 1980 gegenüber der Angeklagten See geäußerten Bitte, für Anschläge Asylantenunterkünfte zu bezeichnen, "das Stichwort Leinfelden erst nach dem Telefongespräch" am 4, August 1980 fiel. Wörtlich heißt es weiter: "Auch die Zeugin Vi» hat glaubhaft bekundet, daß sie erstmals in dem Telefongespräch mit Rauscher am 4, August 1980 den Begriff Leinfelden erfahren habe. Rauscher habe ihr dabei auch klar gesagt, daß ihr Leinfelden als Ort der Unterbringung von Asylanten von Frau Sb genannt worden sei" (UA S. 95). Damit wird die Schilderung der Mitangeklagten Reim , die Angeklagte Sl habe sie am 4. August 1980 telefonisch auf die Asylanten in Leinfelden hingewiesen, durch die Zeugin VB auf Grund deren Wahrnehmungen vom 4. August 1980 ."im Kern" bestätigt.
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Schließlich ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß das Oberlandesgericht das Verhalten der Angeklagten SC 213 Beihilfe zur versuchten schweren Brandstiftung gewertet hat. Die tatrichterliche Würdigung, daß der Hinweis der Angeklagten SW auf Leinfelden für die spätere Tat entscheidend war, ist nach dem Beweisergebnis nicht nur ein möglicher, sondern ein naheliegender Schluß. Die Angeklagte förderte damit die Tat der Haupttäter (§ 27 StGB), weil in Leinfelden tatsächlich Asylanten untergebracht waren, die auch ohne konkrete Adressenangabe durch die Angeklagte gefunden worden sind.
Rechtsfehlerfrei ist ferner die Annahme der Beihilfe zur schweren Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB. Nach den Feststellungen war der Angeklagten Schubert klar, daß sie zu einem "mit hohem Sachschaden verbundenen Anschlag auf eine Asylantenunterkunft Hilfe leistete. Sie war mit derartigen Gewaltanschlägen auch einverstanden, wobei ihr das verwendete Tatmittel an sich gleichgültig war, sie jedoch auf Grund des Hinweises auf den Anschlag in Zirndorf davon ausging, daß dabei Sprengstoff in irgendeiner Form zum Einsatz kommen werde. Daß es zur Gefährdung ... von Menschen kommen könnte, schloß sie aus" (UA S. 53).
Nach dieser das Revisionsgericht bindenden tatrichterlichen Würdigung war der Angeklagten das verwendete Tatmittel, nämlich ein Behältnis mit Sprengstoff (§ 311 StGB) oder eine mit Benzin gefüllte und an einer Lunte brennende Flasche, gleichgültig. Indem die Haupttäter nicht "Sprengstoff in irgend einer Form" verwendeten, sondern "den Anschlag" auf die Asylantenunterkunft mit zwei Brandflaschen verübten, begingen sie nicht etwa eine
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andere Tat oder gar einen Exzess, sondern die Tat,
die die Angeklagte sich in den wesentlichen Umrissen vorgestellt hat, wenn die Täter auch ein anderes ebenso
wie Sprengstoff gemeingefährliches Tatmittel eingesetzt haben. Danach hatte die Angeklagte SB in diesem konkreten Einzelfall neben dem Tatbestand des § 311
StGB auch den nach seiner Ausgestaltung ähnlichen und
die gleiche Strafdrohung enthaltenden Tatbestand des
§ 306 StGB "in seinen wesentlichen Merkmalen im Auge",
ohne daß es darauf ankommt, "ob die Haupttat ihrer rechtlichen Beurteilung nach dieselbe ist, die
sich der Hilfeleistende vorstellt" (vgl. RGSt 67, 343, 34h). Denn diese Haupttat deckt sich in ihrem äußeren Verlauf
im wesentlichen mit der, deren Begehung der Gehilfe fördern will (RG aa0; BGHSt 11, 66).
Auch wenn die Angeklagte Sl eine konkrete Gefährdung von Menschen ausschloß und insoweit nicht verurteilt worden ist, so war doch die von § 306 Nr. 2 StGB vorausgesetzte abstrakte Gefährdung von Menschen von ihrem Vorsatz umfaßt. Denn nach ihrer Vorstellung sollte der Anschlag auf eine Turnhalle, ein Mehrzweckgebäude oder eine Schule begangen werden, in der sich Asylanten befanden, also auf ein Gebäude, welches zur Wohnung von Menschen diente.
5. Die Revisionen der Angeklagten Magdalena und Georg Sch» haben mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Die Zurückweisung des Hilfsbeweisamtrages auf Vernehmung von Manfred Regie als Zeugen durch das Oberlandesgericht ist nämlich fehlerhaft.
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Das Oberlandesgericht hat die Angeklagten Sciuumme verurteilt, weil sie die Täter Raymund HB und Sibylle Ve an den Tatort führten und "die Anschlagsobjekte" zeigten (gemeint sind die beiden Gebäude, von denen eines mit Asylanten bewohnt war).
Die Angeklagten SB haben bestritten, etwas von einem Anschlag gewußt zu haben; sie seien davon ausgegangen, das Asylantenheim habe für einen Rundbrief Fe fotografiert werden sollen. Das Oberlandesgericht ist auf Grund der Bekundungen der als Zeugen vernommenen Täter davon überzeugt (UA S. 107 ff), daß Sibylle Veouuiie, entgegen der ursprünglichen Verabredung, die Angeklagten SEE "nicht in die Angelegenheit hineinzuziehen" (UA S. 62), doch mitgeteilt habe, daß sie und Raymund Hs den Anschlag in Zirndorf begangen hätten und daß sie "auch hier einen Anschlag vertiben wollten", wenn die Angeklagten SCHE ihnen die Adresse des Heimes geben könnten (UA S. 6
Den Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten Georg Schiiikm, Manfred Raw als Zeugen dazu zu vernehmen, daß Sibylle VOR au Tage nach dem Anschlag RB Frage, ob die Angeklagten ScB über einen geplanten Anschlag informiert worden seien, ausdrücklich verneint habe, hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Es hat ausgeführt, die zu beweisende Tatsache sei ohne Bedeutung, weil sich kein verläßlicher Schluß ziehen lasse, was Sibylle Voss mit den Angeklagten Sce vor dem Anschlag tatsächlich besprochen habe und weil es nahe liege, daß Sibylle Vu gegenüber Manfred Rei die Unterrichtung der Angeklagten Schu nicht habe einräumen wollen. Im übrigen sei Manfred Rep
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ein völlig ungeeignetes Beweismittel, weil er - wie drei der fünf erkennenden Richter aus dem Prozeß gegen ihn wüßten - hemmungslos die Unwahrheit sage, wenn ihn die Wahrheit - auch zu Gunsten seiner "Freunde" - bei der Verfolgung seines Zieles im Wege stehe (UA S, 116 ff).
Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, Der Hilfsbeweisamtrag des Angeklagten Georg Schiiiiiip, der wegen der Verbundenheit der Interessen auch ein Antrag seiner mitangeklagten Ehefrau Magdalena Sch» ist (vgl. BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 96; KK Herdegen § 244 StPO Rdn 56), war gestellt worden, um "Vorderbrügges ... Glaubwürdigkeit ... zu erschüttern" (UA S. 115).
Rechtsfehlerfrei hat das Oberlandesgericht den Antrag als für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung abgelehnt, soweit damit gleichzeitig ein Indiz gegen eine Unterrichtung der Angeklagten Schrader von dem Anschlag durch Sibylle VB» vor der Tat gewonnen werden könnte. Denn der Tatrichter ist nicht gezwungen, aufgrund von Hilfstatsachen bestimmte Wahrscheinlichkeitsschlüsse zu ziehen. Vielmehr kann er in freier Beweiswürdigung im Hinblick auf die gesamte Beweislage einen möglichen Schluß auch unterlassen (vgl. KK Herdegen aa0 Rdn 83). Das hat das Oberlandesgericht unter Angabe der tatsächlichen Erwägungen getan.
Mit der Kernfrage der von den Antragstellern ausdrücklich angesprochenen Glaubwürdigkeit der Zeugin VeREEEEERED> in diesem Punkt hat sich das Oberlandesgericht jedoch nicht auseinandergesetzt. Es hat zwar erkannt, daß
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"ihre Glaubwürdigkeit unmittelbar in Frage gestellt"
wird, weil sie die Beweisbehauptung "ausdrücklich verneint habe" (UA S. 116). Ob und gegebenenfalls aus welchen Gründen das Gericht der Zeugin dennoch glaubt, hat es aber nicht ausgeführt.
Dem Urteil kann nicht entnommen werden, was die Zeugin Ve zu der Beweisbehauptung der Angeklagten - Sci» ausgesagt hat, nämlich entweder es habe kein Gespräch hierzu stattgefunden oder Manfred Rei habe in dem Gespräch die Frage nicht gestellt oder sie habe seine Frage anders beantwortet. Allerdings ergibt sich aus dem in der Revisionsbegründung des Angeklagten Georg Sci vom 12. Mäsz 1983 S. 8 und der Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft S. 10 übereinstimmend mitgeteilten Beschluß des Oberlandesgerichts vom 6. Dezember 1982 (Ablehnung des Beweisamtrages auf Vernehmung der Frau von Se als Zeugin), daß die Zeugin VouiinD "iie Frage, ob sie nach dem 11. August 1980 mit irgend jemand über den Besuch bei Sc am Abend dieses Tages gesprochen habe, mit Sicherheit verneint" hat.
Danach mußte sich das Oberlandesgericht damit auseinandersetzen, welche Auswirkung es auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin VeiEP hat, wenn sie insoweit etwas Unrichtiges gesagt hätte. Über die Erheblichkeit einer Hilfstatsache für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Zeugen hat der Tatrichter zwar in freier Beweiswürdigung nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden (BGH NStZ 1981, 309 f). In diesem Sinne erheblich kann jedoch auch eine Hilfstatsache sein, die keinen "zwingenden"
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Schluß auf die Richtigkeit oder Unrichtigkeit einer Zeugenaussage zuläßt, sondern dem Tatrichter eine Schlußfolgerung in der einen oder anderen Richtung lediglich möglich macht
( BGH Strafverteidiger 1983, 266). Solche Ausführungen waren im Urteil auch nicht etwa deshalb entbehrlich, weil es auf der Hand gelegen hätte, aus welchem rechtlichen oder tatsächlichen Grund das Oberlandesgericht die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsache für die Glaubwürdigkeit der Zeugin VeEEEEEEEE> annimmt (vgl. hierzu BGH NStZ 1981, 309, 309 £; BGH bei Pfeiffer NStZ 1981, 96; KK Herdegen aa0 Rdn 84).
Die Beweistatsache auf Grund der bisherigen Beweisaufnahnme, zum Beispiel weil die Zeugin VB Slaubwürdiger sei als Manfred Rep, als widerlegt anzusehen, wäre wegen des Verbots der Beweisamtizipation unzulässig (vgl. BGH Wistra 1983, 33; KK Herdegen aa0 Rdn 72, 83).
Auch die vom Oberlandesgericht gegebene Hilfsbegründung, Manfred RB sei als Zeuge ein völlig ungeeignetes Beweismittel, trägt die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages nicht. Es ist zwar denkbar, daß in ganz seltenen Ausnahmefällen auch ein Zeuge ein völlig ungeeignetes Beweismittel sein kann, zum Beispiel wenn er unter besonderen Umständen zu sachdienlichen Angaben von vornherein nicht bereit ist (vgl. BGH NStZ 1982, 41) oder wenn er wegen besonderer Umstände "mit Sicherheit" von vornherein "als ganz und gar unglaubwürdig" abqualifiziert werden darf (vgl. BGH ‘ bei Holtz MDR 1978, 281; Herdegen aa0 Rdn 88 mit weiteren Nachweisen).
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Ein solcher seltener Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Auch wenn Manfred R&B in dem gegen ihn gerichteten Strafverfahren als Angeklagter hemmungslos um seiner Sache willen die Unwahrheit auch zugunsten seiner Freunde gesagt hat, läßt das nicht nach sicherer Lebenserfahrung den Schluß zu, daß er nach seiner rechtskräftigen Verurteilung zu einer zeitigen Freiheitsstrafe als Zeuge mit der Gefahr weiterer Bestrafung ebenfalls, ohne daß sich die geringste Möglichkeit einer anderen Entwicklung ergeben könnte, falsch aussagen wird. Ferner kann nicht von vornherein ganz und gar ausgeschlossen werden, daß die Zeugin VOEEEEEEEEED sich bei einer Gegenüberstellung mit dem Gesprächspartner Manfred RW doch an irgendwelche Erörterungen über den fraglichen Besuch bei den Angeklagten Sc erinnert, wenn ihr der Gesprächszusammenhang, äußere Umstände oder eventuelle markante Begebenheiten vorgehalten werden können.
Weil das Urteil, soweit es diese Beschwerdeführer betrifft, schon auf die Verfahrensrüge hin aufzuheben ist, braucht auf deren weiteres Revisionsvorbringen nicht ( eingegangen zu werden. Zur Sachrüge ist allerdings zu bemerken, daß es sich auch dann um einen Tatbeitrag des Gehilfen zur nämlichen Tat handelt, wenn nur einer von zwei Mittätern - bei vorübergehender Abwesenheit des anderen erklärt, er habe den Plan aufgegeben, dann aber doch die zeitlich nicht festgelegte Tat entsprechend der Planung und unter Verwendung des Tips des Gehilfen zum Tatort alsbald unter Beteiligung beider Mittäter begangen wird. Auf Grund der Erklärung des einen (HE) mit dem Willen des anderen (VO) nicht übereinstimmenden Mittäters, er habe den Plan aufgegeben, ist der entscheidende Hinweis
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der Angeklagten Schrader zum Tatort nicht neutralisiert worden, so daß sie, wenn sie einen entsprechenden Willen gehabt haben sollten, die Vollendung der Tat im Sinne des § 24 Abs. 2 StGB hätten verhindern müssen, um Straflosigkeit zu erlangen, zum Beispiel durch einen anonymen Anruf bei der Polizei und eventuelle vorherige Unterrichtung von Sibylle Vorderbrügge (vgl.
Eser in Schönke/Schröder, 21. Aufl. § 24 StGB Rdn 81). Durch ihren unverändert bestehen gebliebenen Tatbeitrag haben die Angeklagten Schi» die geplante, nur zeitlich verzögerte Haupttat gefördert.
Schmidt Dr. Schauenburg Laufhütte
Zschockelt Kutzer