Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 19.07.1983 – 5 StR 405/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5_StR 405/83
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS in der Strafsache gegen
Hagen Sc ni,
ohne festen Wohnsitz,
geboren am 1952 ir To,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Raubes
- 2.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Juli 1983 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Antsgericht Bremerhaven vom 31. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls mit Waffen schuldig ist.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom - 30. Juni 1983 hat vorgelegen,
2. Der Strafausspruch wird mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs.2 StPO verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
G ründe
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:
"Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an, weil sie allein die Frage der Gewaltanwendung i. S. des
§ 249 StGB betrifft, diese nach den getrdfenen Feststellungen schon auf die Sachrüge zu verneinen ist.
Um dieses besondere Gewaltmerkmal zu erfülen, genügt nicht jeder Kraftaufwand bei der Wegnahme, insbesondere nicht der, der zu der mit der Wegnahme regelmäßig verbundenen räumlichen Lageveränderung erforder-
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. Juli 1983 einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Antsgericht Bremerhaven vom 31. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Diebstahls mit Waffen schuldig ist.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom - 30. Juni 1983 hat vorgelegen,
2. Der Strafausspruch wird mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird gemäß § 349 Abs.2 StPO verworfen.
4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bremen zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat seinen Antrag wie folgt begründet:
"Auf die Verfahrensrüge kommt es nicht an, weil sie allein die Frage der Gewaltanwendung i. S. des
§ 249 StGB betrifft, diese nach den getrcdffenen Feststellungen schon auf die Sachrüge zu verneinen ist.
Um dieses besondere Gewaltmerkmal zu erfülen, genügt nicht jeder Kraftaufwand bei der Wegnahme, insbesondere nicht der, der zu der mit der Wegnahme regelmäßig verbundenen räumlichen Lageveränderung erforder-
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lich ist. "Entscheidend ist vielmehr, ob die Wegnahme vorwiegend durch die Kraftentfaltung gegen eine Person, oder ob sie in erster Linie durch die angewandte List, Geschicklichkeit und Geschwindigkeit bewirkt wird.
Daran hat der Bundesgerichtshof in zahlreichen Entscheidungen festgehalten (BGH, Urteil vom 13. Juni 1967 -
5 StR 246/67; Urteil vom 19. Dezember 1967 - 1 StR 590/67; Urteil vom 18. Februar 1969 - 5 StR 735/68; Beschluß
vom 3. Juli 1974 - 3 StR 154/74; Urteil vom 15. Januar 1975 - 2 StR 607/74; die beiden letzteren mitgeteilt in MDR 1975, 22, 543)' (BGH, Urteil vom 15. März 1977 - 5 StR 105/77). Danach ist schon zweifelhaft, ob der Angeklagte, als er der Zeugin die jeweils lediglich mit Daumen und Zeigefinger (bewußt) festgehaltenen Gegenstände, nämlich Ring und Kette, aus den Händen riß, solche Gewalt angewandt hat. Jedenfalls aber ergeben die Feststellungen nichts dafür, daß der Angeklagte mit mehr als nur mit List, Geschicklichkeit und Geschwindigkeit vorgehen wollte.
Da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, kann der Schuldspruch - wie beantragt - vom Revisionsgericht berichtigt werden. § 265 StPO steht dem nicht entgegen; es ist nach Sachlage ausgeschlossen, daß der Angeklagte sichgegen diesen Vorwurf anders und wirksamer hätte verteidigen können. Daß die mitgeführte Gaspistole nach ihrer festgestellten Bauart (UA S. 8) eine Schußwaffe i. S. des § 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist, steht in Einklang mit der Rechtsprechung (BGH in NStZ 1981, 301), an der festzuhalten ist; auf die Gebrauchsabsicht kommt es damit nicht an (BGHSt 30, 44, 45).
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Die Änderung des Schuldspruchs führt indessen zur Aufhebung des Strafausspruchs, da sich nicht sicher ausschließen 1äßt, daß er vom Vorwurf des Raubes mitbestimmt war."
Dem tritt der Senat bei.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte