Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Urteil vom 19.12.1967 – 1 StR 590/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
ne en nr bu ser
MAR, URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Ferzende ID zus CE. zeboren om u 1942 in Kap (Türkei), türkischer Staatsangehöriger,
wegen Straßenraubes.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Dezember 1967, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender,
Bundesrichter Fischer Bundesrichter lLoesdau Bundesrichter Pikart Bundesrichter Dr. Pfeiffer als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 22. September 1967 mit den Feststellungen aufgehoben. ur Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Va
- 3.
Gründe:z
Das Landgericht hat den Angeklagten wogen Straßenraubcs zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt. Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde. Sie hat Erfolge.
1. Die Strafkammer stellt fest, der Angeklagte habe bei der Wegnahme der Handtasche die Absicht gehabt, diesc ncbst Inhalt zu behalten (UA S. 4); außerdem habe er aus Enttäuschung und Verärgerung wegen des entgangenen Liebesabentouers gehandelt (UA S. 5, 10, 11). Die Behauptung dcs Angeklagten, er habe nur seine Geldforderung an Frau GEB Äurchsetzen wollen, hält das Landgericht für widerlegt. Es mißt hierbei der Tatsache, daß er alsbald nach der Tat zur Polizei ging, keine Bedeutung bei; denn er habe wahrscheinlich schon bemerkt, daß nach ihm gesucht wurde.
Der Tatrichter verwertet also unzulässigerweise eine bloße Vermutung in seiner Beweiswürdigung, die dadurch zu Ungunsten des Beschwerdeführers beeinflußt worden sein kann. Wäre das Landgericht davon ausgegangen, daß Sich. der Angeklagte aus eigenem Antrieb zur Polizci begab, so wäre es möglicherweise seiner Einlassung gefolgt (zur rechtlichen Beurteilung einer solchen Sachlage vgl. BGHSt 17, 87, 90). Ein spontanes Aufsuchen der Polizeidienstatolle könnte auch Zweifel an der Zueignungsabsicht des Angeklagten begründen, weil der Angeklagte dort nicht nur von sich aus die Tasche herausgab, sondern auch durch die Art seiner Einlassung den Besitz des daraus entnommenen Geldes offenbarte (UA S. 5, 9). Das Landgericht hält es schon nach den bisherigen Feststellungen für möglich, daß es dem Beschwerdeführer weniger auf Tasche und Geld als vielmehr darauf ankam, Frau ee] "eines
auszuwischen" (UA S. 10); überdies stellt die Strafkamner fest, daß die Tat (als Straßenraub) persönlichkeitsfremd sei und daß der Angeklagte es wegen seiner georäneten wirtschaftlichen Verhältnisse (UA S. 2) nicht nötig hatte, einen Raub zu begehen (UA S. 11).
Das angefochtene Urteil muß deshalb aufgehoben werden.
2. Für die neue Verhandlung wird auf folgendes bingewiesen:
| Die rechtliche Beurteilung als Raub ist weiterhin davon abhängig, ob der Angeklagte die Tasche "mit Gewalt gegen cine Person" weggenommen hat. Das Landgericht sicht dieses Tatbestandsmerkmal darin, daß er die Tasche mit beiden Händen packte und der Besitzerin wegriß; er mußte nach den bisherigen Feststellungen hierbei keine besondere Kraft aufwenden, weil er ihrem erwarteten Widerstand "durch sein listiges und Überrumpelndes Verhalten zuvorkam" (UA S. 10). Diese Auffassung stützt die Strafkammer auf die Entacheidung des 4, Strafsenats des Bundesgerichtshofs (BGHSt 18, 329, 330 = NW 1963, 1210 Nr. 19).
Der jenem Urteil zugrunde liegende Sachverhalt ist jedoch verschieden von dem vorliegenden Fall. Frau CB rechnete nicht mit einem Angriff (UA 8. 4); ihr fehlte möglicherteise die allgemeine Widerstandsbereitschaft, die in dem Urteil BGHSt 18, 330 vorausgesetzt ist. Abgesehen davon ‚stehen dem Urteil des 4, Strafsenats neucre Entscheidungen des Bundesgerichtshofs gegenüber, die zu anderen Ergebnissen kommen. Der 5. Strafsenat (Urteil vom 15. Juni 1967 - 5 StR 246/67 -) sieht in der Wegnahme durch blitzschnellen Zugriff keinen Raub und läßt
ausdrücklich dahingestellt, ob der Entscheidung BGHSt 18, 329 in vollem Umfang zu folgen sci. Auch der erkennende Senat hat in seinem Urteil vom 24. Oktober 1967 - 1 StR 454/67 - Bedenken geäußert. Er nimmt - entsprechend seiner schon früher geäußerten Auffassung (NJW 1955, 1404 Nr. 18 = IM StGB § 249 Nr. 14) - im Fall überraschender Wegnahme nur dann Gewalt im Sinne des § 249 StGB an,
wenn der Täter einen Widerstand des Opfers in Rechnung stellt und deshalb mehr Kraft entfaltet, als zur bloßen Wegnahme nötig gewesen wäre (Urteil vom 8. November 1966 - 1 StR 476/66 -). Bei der gegenwärtigen Verfahrenslage sieht der Senat indessen keinen Anlaß, die Frage der Gewaltaänwendung abschließend zu beurteilen.
Hübner Fischer Loesdau
Pikart Pfeiffer