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BGH Urteil vom 18.02.1969 – 5 StR 735/68

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5 StR _ 735/68

# & BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Hilfsarbeiter Gustav GC EEEEEEEEEEEED

aus SB (Harz), geboren an EEE 1941 ir 1 MUHE TEEN,

zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft,

wegen schweren Raubes

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Februar 1969, en der teilgenommen haben:

Senatspräsident. Prof.Dr;Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter. Schmitt .. Bundesrichter . :Dr. Börker un vllın ‚ . Bundesrichter Herrmann ..- a 0. 818 beisitzende. ‚Richter, ee EEE Bundesanwalt Dr CE. . en. rue RL als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalts au "am En .als Verteidiger, . oe hoteles

Justizhauptsekretär m

418: Urkundsbeamter. der Geschäftsstelle,

für Recht- erkannt: -

Auf -die Revision. des Angeklagten. wird das Urteil... .. des. Landgerichts. Braunschweig. vom: 5.November; 1968 ..-.:

‘1, im -Schuläspruch dahin geändert, daB der Angeklagte. wegen Diebstahls ‚verurteilt wird,....:.

2; im Strafausspruch mit den Festätellungen : aufgehoben und dia.Sache. zur Imtscheidung. -

“ über die Rückfailvoraussetzungen sowie über die’ Strafe an eine andere Strafkähmer: des"

‚ Landgerichts Braunschweig zurückverwiesen;- : 1:5: die auch über die ‚Kosten. des, ‚Rechtemittels on

"zu befinden Hat.

Die, Weitergehende Revision. wird; verworfen. kubren de

-.

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- Von Rechts wegen -

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Gründe: mei.

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Raubes (Straßenraubes) näch den -§§ 249, 250 Abs.1 Nr.3 StGB zu vier Jahren Gefängüis verurteilt.

Der Angeklagte nahm in der Nacht züm 16.Juni 1968 in der Ferdinandstraße in DiBpier asıars '69 Janre alten Rentnerin Mgifpderen Hanätäsche, ‚die sie" locker an den Henkeln in der Hand hielt, dadurch weg, daß' er ihr die Tasche von hinten aus der- Band riß, ET TS

Die Revision des NiesMagten; dis Verb ei dos sachlichen Strafrechts rügt, hat: teilweise Erfolg,

§ 249 StGB 'Betst u.a. voraus, daß -der Täter eine Sache "mit Gewalt gegen eine Person wegnimmt". Hierfür genügt nicht, daß der Täter Körperkraft aufwendet, 'um einen geleisteten oder erwarteten Widerstand des Opfers zu brechen oder 'züu ‘verhindern, und 'daB diese Kraft auf den Körper des Opfers: einwirkt. Die Kraft, die der'- Täter zu dem. genannten Zwecke. entfaltet, und..ihre Einwirkung auf den: Körper des Opfers missen Wesentlicher Bestandteil. ‚der Wegnahme sein.: Das folgt teilweise aus dem gerade auf die Weghahme. bezogenen Wort’ it in § 249 StGB, im übrigen. aus. "den Umstand, daß“ das- Gesetz einen Raub,” der sich vom Diebstahl allein dadurch unterscheidet, ‘daß der Täter "nit Gewalt. gegen. eine: Person" wegnimmt, mit weit schwererer Strafe bedroht als einen Diebstahl, den'derselbe- Täter- unter denselben: Umständen verübt. Das Gesetz sieht als Mindeststrafe für einen

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-A-

Raub, den der Täter auf einer Straße begeht, fünf. Jahre "Zuchthaus und bei. ‚mildernden, Umständen . 1..Jahr Gefängnis, für einen ‚Diebstahl, auch. wenn ‚er, auf einer. Straße. , begangen wird, dagegen. aur einen, ‚Tag Gefängnis. vor,. an. dessen Stelle eine Gelästrafe von nur 5 DM verhängt werden kann (vgl. Ss. 249, .250 Abs.1.Nr.3, Abs.2 StGB einerseits, 8 242, 16, 276, „27T. StGB andererseits).

Der Angeklagte hat hiernach . im. orliegenden. Falle... nicht mit Gewalt gegen eine Person weggenommen ... Er hat... zwar Körperkraft aufgewandt, als er die Handtasche der Rentnerin. Mg aus der Hand riß, Das Urteil sagt aber hierzu auf UA S.9, der Angeklagte habe durch den überraschenden. Zugriff. von. hinten dem, erwarteten Widerstand der Rentnerin zuvorkommen. wollen, Die: Kraftentfaltung - war also nur von untergeoräneter Bedeutung. Die für den. Unrechtsgehalt der Tat wesentlichen besonderen, Merkmale waren die List, Geschicklichkeit und Geschwindigkeit, mit denen der Angeklagte die Wegnahmehaändlung ausführte,

Sie rechtfertigen es nicht, die Tat als Raub anzusehen.

Für eine solche Tat wären die Strafrahmen in § 250 Abs.1 und 2 StGB unangemessen hoch. Eine Tat dieser Art entspricht hiernach erkennbar nicht demjenigen Tatbild, von dem das Gesetz beim Straßenraub und damit auch bei dem Grundtatbestand des einfachen Raubes ausgeht.

Das Urteil BGHSt 18,329 = NJW 1963,1210, auf das die Strafkammer sich für ihre abweichende Auffassung beruft, steht der Rechtsansicht des Senats nicht entgegen. Es betrifft einen Fall, der wesentlich anders liegt. Entsprechendes gilt für die Entscheidung BGH NJW 1955,1404,

5.

- Der Aügeklagte hat sich also nicht des schweren 'Raubes, sondern eines Diebstahls schuldig gemacht. Der Senat kann, da der ‚Sachverhalt insoweit festeteht, ‚den Mangel durch entsprechende Anderung ‚des > Schuldspruchs beheben. “

Der Strafausspruch muß dagegen aufgehoben werden. Der Tatrichter wird in der neuen Hauptverhandlung auch - prüfen müssen, ob der Angeklagte den Diebstahl unter den strafschärfenden Voraussetzungen der' 2u4, wo StGB verübt hat. Z— Ze 2

.- Bez ton Br Pan!

- Die > voitere Rovision ist offensichtlich. unbegtüridet.

' Die. Entscheidung. entspricht im wesentlichen‘ dem‘ Antrage des Generalbunderärwalts, - ne De Sarstedt “Schmidt :' Schwitt

Börker . Herrmann. .