Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1975

BGH Urteil vom 15.01.1975 – 2 StR 607/74

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 häufig zusammen zitierte 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 607/74 URTEIL AS1,75

in der Strafsache

gegen

den Gelegenheitsarbeiter Robert Bw, ohne festen Wohnsitz, geboren arı Emm 1959 in TEEN / NER;

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Diebstahls

- 2.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1975, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshor Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. willms Kirchhof Baumgarten Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär EEE» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 16. April 1974 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkamer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das vorgenannte Urteil wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte und der Zeuge Sg bemerkten nach einem Gaststättenbesuch den Zeugen Op, der sichtlich stark angetrunken an einem Treppengeländer lehnte und neben sich seine Jacke und Aktentasche liegen hatte. Sie veranlaßten ihn, sie zu einem Bier einzuladen. Auf dem Wege zur Wirtschaft mußten sie ihn wegen seines alkoholbedingten unsicheren Ganges stützen. Als sie ihn später zu einem Taxistand bringen wollten, der Zeuge CE sich aber weigerte, ein Taxi zu nehmen, kam es zu einer Auseinandersetzung zwischen ihnen, die damit endete, daß der Angeklagte dem Zeugen Jacke und Tasche, die er für ihn getragen hatte, vor die Füße warf und sich mit dem Zeugen SB entfernte. Nach einigen Metern kehrte er zu OWWEEEB zurück, der inzwischen das Kleidungsstück und die Tasche aufgehoben hatte.

Er versetzte dem Zeugen mit der linken Hand einen Stoß, ergriff (S. 3 UA) gleichzeitig mit der rechten Hand die Aktentasche oder riß sie weg (so S. 6 UA) und lief davon.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Das Vorliegen von Raub ist von ihm mit folgender Begründung verneint worden:

"Es konnte in der Beweisaufnahme nicht festgestellt werden, daß der Angeklagte bei der Wegnahme der Tasche dem OMMEEB einen Stoß versetzte, um einen erwarteten oder tatsächlich geleisteten Widerstand zu brechen. Es muß vielmehr zugunsten des Angeklagten von der Möglichkeit ausgegangen werden, daß dieser von dem

-4i-

stark unter Alkoholeint'lu3 stehenden Ussadnik einen ernsthaften Widerstand überhaupt nicht befürchtete. ... ks ist durchaus denkbar, daß das Wegstoßen des Ole durch den Angeklagten nur deshalb erfolgte, weil der Angeklagte annahn, daß andernfalls der wegen des Alkoholgenusses nur unsicher auf den Beinen stehende CE dDeim Wegziehen der Aktentasche auf ihn hätte fallen können."

Gegen das Urteil ist sowohl von der Staatsanwaltschaft als auch vom Angeklagten Revision eingelegt worden.

1. Mit dem vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft wird Verletzung des sachlichen Rechts gerügt. Diese Revision führt zur Aufhebung des Urteils Die Strafkammer hat sich hinsichtlich der Frage, ob der Angeklagte unter Anwendung von Gewalt Ob die Tasche weggenommen hat, auf die Würdigung des von ihm dem Geschädigten versetzten Stoßes beschränkt, nicht aber geprüft, ob schon durch die besondere Art der Wegnahme jene Tatbestandsvoraussetzung erfüllt worden ist. Eine #rörterung dieser Frage drängte sich hier auf. Nach den Aussagen der Zeugen Wie und Mag, die das Landgericht als glaubhaft angesehen und auf die es seine Feststellungen gestützt hat, handelte es sich nicht um ein bloßes Ergreifen oder Wegziehen der Tasche, vielmehr "entriß" der Angeklagte sie OB. - Hiervon geht die Strafkammer bei der rechtlichen Würdigung denn auch selbst aus (S. 6 UA). - In einem derartigen Verhalten kann aber je nach der Stärke der aufgewandten Kraft das besondere Gewaltmerkmal des § 249 StGB bestehen. Entscheidend ist, ob die Wegnahme vorwiegend durch die entfaltete

-5-

Kraft oder in erster Linie durch die angewandte List, Geschicklichkeit und Schnelligkeit erreicht wurde (vgl. BGH, Urteil vom 18. "ebrunr 1969 - 5 StR 7535/68 - und Beschluß vom 3. Juli 1974 - 3 StR 154/74 -; ferner BGH NIW 1955, 1404; Urteil vom 13. Juni 1967 - 5 StR 246/67 -; Urteil vom 19. Dezember 1967 - 1 StR 590/67 -). Da die Urteilsfeststellungen, vor allem wegen der erwähnten unterschiedlichen Beschreibung der Wegnahmehandlung, den Senat nicht in die Lage versetzen, den Schuldspruch selbst zu ändern, verweist er die Sache in vollem Umfang an das Landgericht zu neuer Entscheidung zurück.

2. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. Soweit mit ihr die Verfahrensbeschwerde erhoben wird, ist das Rechtsmittel unzulässig; denn der Angeklagte hat es nicht ausgeführt (§ 544 Abs. 2 Satz 2 StPO). Die auf die allgemeine Sachrüge vorgenommene Überprüfung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Schumacher willms Kirchhof Baumgarten Meyer

II