Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1988

BGH Beschluss vom 03.05.1988 – 5 StR 165/88

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Dachdecker Thomas P (ER zus SB geboren am GEMEEEB1261 ın SCHMMEEEEED.

zur Zeit in Haft,

wegen Raubes u.a.

IL

- 2 - 3Y

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Mai 1988 - einstimmig -

beschlossen:

l.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 14. Dezember 1987 nach § 349 Abs. 4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte des Raubes in Tateinheit mit Körperverletzung in vier Fällen und des Diebstahls in drei Fällen schuldig ist,

b) im Ausspruch der Einzelstrafen in den Fällen II 1, 2 und 5 der Urteilsgründe und im Ausspruch der Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststel-

lungen aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird als unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision

zu entscheiden hat.

IF

Gründe§

Die Feststellungen tragen in den Fällen II 1, 2 und 5

der Urteilsgründe (UA S. 3, 4) nicht die Verurteilung wegen Raubes. Sie ergeben insoweit nur, daß der Angeklagte alten Frauen, denen er ins Treppenhaus oder in den Fahrstuhl gefolgt war, die mitgeführte Tasche entrissen (Fälle II 2, 5) bzw. weggerissen (Fall II 1) hat. Er hatte hierbei ersichtlich die Überraschung ausgenutzt, zumal da er

die Tat im Fall II 1 "von hinten" und im Fall II 5 in

dem Augenblick begangen hat, als die Frau den Fahrstuhl verlassen wollte. Er ist hiernach durch List und Schnelligkeit zum Ziel gekommen; er brauchte gegen die Opfer nicht in einem solchen Maße Kraft einzusetzen, daß das Erscheinungsbild der Tat durch die Gewalt gegen eine Person geprägt wurde (BGH Urteil vom 15. März 1977 -

5 StR 105/77 - und Beschluß vom 19. Juli 1983 - 5 StR 405/83 -; BGH bei Dallinger MDR 1975, 22, 243; BGH NSt2 1986, 218). Da ergänzende Feststellungen nicht zu erwarten sind, ändert der Senat den Schuldspruch in den Fällen II 1,

2 und 5 von sich aus; er kann ausschließen, daß sich

der Angeklagte gegen den Vorwurf des Diebstahls anders hätte verteidigen können.

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Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II 1, 2 und 5 sowie der Ge-

samtstrafe.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki