Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 30.03.1983 – 4 StR 122/83
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4 StR 122/83 BESCHLUSS > in der Strafsache gs.3. gegen
1. Michael F ED aus DB, dort geboren am GE 1961, zur Zeit in Haft,
2. Franco M GE aus DEE, geboren am MED EEE 1955 in Cu / Cu (Italien),
wegen Diebstahls
I
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. März 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen;
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 29. September 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten FB wegen Diebstahls in zwei Fällen und den Angeklagten Mg wegen Diebstahls in zwei Fällen oder Hehlerei zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben mit einer Verfahrensrlige Erfolg.
Das Landgericht hat während der Vernehmung des Zeugen Engel die Angeklagten und die Öffentlichkeit aufgrund des folgenden Beschlusses ausgeschlossen:
"Gemäß § 247 Satz 1 StPO wird angeordnet, daß die Angeklagten während der Vernehmung des Zeugen den Sitzungssaal verlassen, ebenso wird r die Vernehmung des Zeugen Engel die Öffentlichkeit gemäß § 172 Ziffer 1 GVG ausgeschlossen."
Zu Recht beanstanden die Revisionen, daß der Ausschluß der Öffentlichkeit nicht ordnungsgemäß begründet
worden ist, weil der Beschluß nicht den Anforderungen des
§ 174 Abs. 1 Satz 3 GVG entspricht. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen der §§ 172, 173 GVG stets anzugeben, aus welchem Grunde die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Allein der Hinweis auf die herangezogene Gesetzesstelle genügt jedenfalls in solchen Fällen nicht, in denen - wie hier bei § 172 Nr. 1 GVG - mehrere Gründe für den Ausschluß in Betracht kommen. Es reicht nach dem eindeutigen Wortlaut des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG auch nicht aus, daß sich die Begründung für den Ausschluß aus dem Zusammenhang der Hauptverhandlung ergibt. Vielmehr ist erforderlich, daß der maßgebende Grund mit ausreichender Bestimmtheit in dem Beschluß selbst angegeben wird (BGHSt 27, 117, 119; 30, 298, 301/302; BGH: NStZ 1982, 169).
Der Umstand, daß in dem vorliegenden Beschluß gleichzeitig auch die Entfernung der Angeklagten aus dem Sitzungszimmer unter Bezugnahme auf § 247 Satz 1 StPO angeordnet worden ist, vermag den Grund für den Ausschluß der Öffentlichkeit nicht unzweifelhaft klarzustellen. Dem Hinweis auf § 247 Satz 1 StPO ist möglicherweise noch hinreichend eindeutig als Grund für die Entfernung der Angeklagten zu entnehmen, daß der Zeuge in deren Gegenwart nicht die Wahrheit sagen werde (vgl. BGHSt 22, 18, 20; BGH NStZ 1983, 36). Eine Begründung für den Ausschluß der Öffentlichkeit liegt damit Jedoch nicht vor. Insoweit hätte im vorliegenden Fall allenfalls eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Zuhörer in Betracht kommen können, wenn nämlich durch diese eine Erschwerung der Wahrheitsermittlung zu befürchten gewesen wäre oder wenn von ihnen eine Gefahr für Leib oder Leben des Zeugen bei wahrheitsgemäßer Aussage gedroht hätte (vgl.BGHSt 16, 111, 113; BGH, Urteil vom 20. November 1979 - 1 StR 622/79 bei Holtz MDR 1980, 273). Ein derartiger Grund läßt sich der Bezugnahme auf § 247 Satz 1 StPO jedoch nicht entnehmen.
Da demnach der Ausschluß der Öffentlichkeit während der Vernehmung des Zeugen EB nicht dem § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG entsprechend begründet war, ist der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPo gegeben. Das führt zur Aufhebung des Urteils hinsichtlich beider Angeklagter, so daß auf das weitere Revisionsvorbringen nicht eingegangen zu werden braucht. Die Bekundungen des Zeugen >] bezogen sich zwar unmittelbar nur auf das Verhalten des Angeklagten F- Die Zeugenaussage betraf aber auch den Angeklagten MER da sie von der Strafkamner mindestens für die Feststellung des Schuldumfangs hinsichtlich dieses Angeklagten herangezogen worden ist (UA 16, 17).
Salger Hürxthal Engelhardt Goydke Jähnke