Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 09.12.1983 – 2 StR 739/83

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ME oRO

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 739/83 BESCHLUSS yı AL S) in der Strafsache gegen

Uwe Erwin N EB aus Ku, geboren am WB. § 1955 in RB, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

-2- AZ

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Dezember 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom

18. Juli 1983 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift vom 23. November 1983 ausgeführt:

"Die Revision dringt mit einer Verfahrensrüge durch, Der von ihr geltend gemachte absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO liegt vor.

Das Landgericht hat für einen Teil der Vernehmung des Zeugen Stie- VE die Öffentlichkeit aufgrund folgenden Beschlusses ausgeschlossen (Bl. 257, 258 Bd. II d.A.):

'Gemäß § 172 Ziff. 1 GVG soll die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden!,

Der Beschluß wurde ausgeführt (Bl. 258 Bd. II d.A.).

Zu Recht beanstandet der Beschwerdeführer

(S. 6 unten, S. 7 oben der Revisionsbegründung), daß die Begründung dieses Beschlusses nicht den Anforderungen des § 174 Abs. 18.5 GVG genügt. Nach dieser Vorschrift ist in den Fällen der §§ 172, 173 GVG stets anzugeben,

aus welchem Grunde die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird. Der Hinweis auf die Gesetzesstelle, auf die der Ausschluß gestützt wird, ist dazu jedenfalls dann nicht ausreichend, wenn die herangezogene Vorschrift - wie § 172 Nr. 1 GVG - mehrere Alternativen aufweist (vgl. die Rechtsprechungshinweise von Schmidt in der Anmerkung BGH LM § 174 GVG Nr. 8; desweiteren zuletzt BGH, Beschluß vom 30. März 1983 -

4 StR 122/83, abgedruckt in NStZ 83, 324).

Auch ist dem ausdrücklichen Begründungserfordernis allein dann Genüge getan, wenn die Begründung des Beschlusses aus sich selbst heraus oder doch zumindest durch eine ausdrückliche Bezugnahme auf einen vorangegangenen Beschluß (BGHSt 30, 298) verständlich wird. Ein Begründungsmangel wird insbesondere nicht dadurch geheilt, daß sich der Grund für die Ausschließung aus der Natur der verhandelten Sache oder aus dem Zusammenhang mit dem gestellten Antrag

und einer sich daran anschließenden Erörterung ergibt (BGH NStZ 1983, 324 mit weiteren Nachweisen).

LL AIE

Der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 6 StPO, der danach gegeben ist, nötigt hier zur umfassenden Aufhebung des angefochtenen Urteils, ohne daß es eines Eingehens auf die weiteren verfahrensrechtlichen Beanstandungen und auf die Sachrüge bedürfte."

Dem schließt sich der Senat an.

Mösl Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer