Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 15.02.1983 – 5 StR 677/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Bundesbahnarbeiter Muharren A ER
aus Beuuiiiii, geboren am EB 1934 in KR (Türkei),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
AL
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 15. Februar 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Osnabrück vom 22. April 1982 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts Osnabrück zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat,
Gründe§
1. Der Senat hält im Gegensatz zum Generalbundesanwalt die Rüge einer Verletzung des § 174 Abs. 1 Satz 3 GVG für nicht ordnungsmäßig erhoben, Nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO hat der Beschwerdeführer, der das Urteil wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren anficht, "die den Mangel enthaltenden Tatsachen anzugeben". Dazu genügt es nicht, weite Teile der Sitzungsniederschrift wörtlich mitzuteilen, ohne genau anzugeben, welche Verfahrensvorgänge den Mangel enthalten sollen,
2. Die Revision rügt jedoch formgerecht, daß die Strafkammer ein Protokoll tiber die polizeiliche Vernehmung der Zeugin Hülya AR beweisförmig verlesen hat, während der Angeklagte nach § 247 Satz 2 StPO aus dem Sitzungszimmer entfernt worden war. Dieser Fehler wird durch die Sitzungsniederschrift bewiesen. Danach wurde das Protokoll "zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht
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und verlesen bzw. in Augenschein genommen". Der Senat schließt daraus, daß es nach §§ 253 StPO verlesen worden ist. Dieser Urkundenbeweis gehörte nicht mehr zur Vernehmung der Zeugin (BGHSt 21, 332). Er durfte mithin nicht in Abwesenheit des Angeklagten erhoben werden
(8 230 Abs. 1 StPO). Es liegt der unbedingte Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO vor. Daran ändert auch nichts, daß das Schwurgericht die belastende Aussage der Zeugin Hülya A@B im Urteil "nicht gewertet" hat (VA S. 11).
Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel