Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Beschluss vom 04.02.1983 – 5 StR 310/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 4 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 3 zitierte Normen Als PDF speichern
5_ StR 310/83 BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS j in der Strafsache gegen
1. den Arbeiter Kl - O0 EEE aus CU,
geboren am 1. Januar 1953 in Kugziniiiiiiiiien (TA) , zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Maurer Nizamettin Y UNE aus LEEREN Kreis CHEM, geboren am 1. Januar 1956 in Me (TEE), zur Zeit in Untersuchungsahaft,
3. den Arbeiter Faruc Sem aus Cuiib,
geboren am 12. Dezember 1960 in VOeEEmEED (TEMEE), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
S- nmelskten SA. Karlsruhe
-2-
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung und - zu 1 - auf Antrag des Generalbundesanwalts am.
26. Juli 1983 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1.
Die Revision des Angeklagten Om gegen das Urteil der Großen Strafkammer bei dem Amtsgericht
"Celle vom 4. Februar 1983 wird als unbegründet
verworfen.
Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. \
Auf die Revisionen der Angeklagten YMEMB und Sep wird das Urteil, soweit es sie betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird in diesem Umfang an eine andere Strafkamner des Landgerichts Lüneburg zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revisionen der Angeklagten YEREEMEEB und Sum zu entscheiden hat.
Gründe§
1. Das Revisionsvorbringen des Angeklagten Oeww, der nur die Sachbeschwerde erhoben hat, ist offensichtlich unbegründet.
2. Die Revisionen der Angeklagten YES und Summe haben mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg, daß die Strafkammer die Niederschrift tiber die polizeiliche Vernehmung des Zeugen Halil Agverlesen hat, obwohl die Voraussetzungen des
§ 251 Abs. 2 StPO nicht vorlagen. Der Zeuge war in der Haupt-
-3.-
- 3-0
verhandlung erschienen. Daß er auf bestimmte. Fragen die Auskunft verweigert hat, rechtfertigte es nicht, die Nieder-. schrift über seine polizeiliche Vernehmung zu verlesen
(BGH Urteile vom 28. Oktober 1975 - 5 StR 407/75 -, vom
29, Juni 1976 - 5 StR 209/76 - und vom 5. Dezember 1978
- 5 StR 767/78 -). oo.
Auf dem Verfahrensfehler kann das Urteil auch beruhen, weil Halil Agsdie Verbindung zwischen den Angeklagten und dem Polizeiinformanten "Hal" hergestellt haben soll (UA S. 5).
3, Die weiteren Verfahrensbeschwerden sind dagegen erfolglos, a) Auf den Umstand, daß der Tatrichter gegen Halil Amweder Ordnungsmittel noch Beugshaft angeoränet hat, kann die Revision nicht gestützt werden (RGSt 57, 29; 73, 31, 345 BGH NJW 1966, 211).
b) Die Strafkammer hat mit Beschluß vom 28. Januar 1983 die Öffentlichkeit für die Dauer der Vernehmung von "Hei" und "Do" ausgeschlossen, weil eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung zu besorgen war (§ 172 Nr. 1 GVG). Sie brauchte entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer YEREEEMB und Seen diesen Beschluß nicht nach jeder Unterbrechung der Vernehmung zu wiederholen.
c) Die Rüge des Angeklagten Sacan, "Hai" und "Doiiiim" seien bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung vermummt gewesen, scheitert daran, daß der Beschwerdeführer es unterlassen hat,
-h-
die Maskierung nach § 238 Abs. 2 StPO zu beanstanden. Sein Widerspruch gegen die Anordnung, die Öffentlichkeit während der Vernehmung des Zeugen KAM auszuschließen, reichte dafür nicht aus.
Für die neue Verhandlung wird auf BGHSt 23, 244 hingewiesen.
Herrmann ' Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte