Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1992

BGH Beschluss vom 03.06.1992 – 5 StR 206/92

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 3. Juni 1992 in der Strafsache

gegen

Kay HN aus H ‚ dort geboren am 1962, zur Zeit in Haft,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 3. Juni 1992 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15. Oktober 1991 wird nach 8 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu der Rüge aus $S 338 Nr. 6 StPO merkt der Senat an: Der Beschluß, durch den die Öffentlichkeit gemäß S 171 b GVG ausgeschlossen wurde, bezog sich ausdrücklich auf die gesamte Dauer der zeugenschaftlichen Vernehmung der Nebenklägerin. Die Strafkammer brauchte diesen Beschluß nicht nach jeder Unterbrechung dieser Vernehmung zu wiederholen (BGH Beschluß vom 26. Juli 1983 - 5 StR 310/83 -). Dies gilt, obwohl hier während der Unterbrechung dieser Vernehmung andere Beweiserhebungen in Öffentlicher Verhandlung stattfanden (vgl. BGH Urteil vom 15. April 1992 - 2 StR 574/91 -).

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