Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 10.04.1984 – 5 StR 165/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2 003
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache gegen
den Manager Wolfgang H ep aus Wei, geboren am @. EB 1945 in Hoi ME ,
wegen Diebstahls u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 10. April 1984 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 7. Oktober 1983 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Schriftsatz des Verteidigers vom 4. April 1984 hat dem Senat vorgelegen.
Ergänzend bemerkt der Senat, daß die Revision grundsätzlich nicht darauf gestützt werden kann, daß der Tatrichter gegen einen Zeugen weder Ordnungsmittel noch Beugehaft angeordnet hat (RGSt 57, 29 f£; 73, 31, 34; BGH NJW 1966, 211; Beschluß vom 26. Juli 1983 - 5 StR 310/83). Daß die Aufklärungspflicht den Tatrichter hier ausnahmsweise zu Maßnahmen dieser Art veranlassen mußte, hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift aus zutreffenden Gründen ausgeschlossen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Horstkotte