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BGH Beschluss vom 11.01.1983 – 1 StR 788/82

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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4 StR_788/82 BESCHLUSS Mn.

in der Strafsache

gegen

den Schreiner Klaus A WB aus E@iEW/Kreis Kee, dort geboren amp. EB 1955, zur Zeit in Haft,

wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 11. Januar 1983 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25. Juni 1982 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines Vergehens nach dem Betäubungsmittelgesetz zur Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil legte der Verteidiger fristgerecht Revision ein. Mit Schriftsatz vom 12. Juli 1982 nahm der Verteidiger das Rechtsmittel zurück, nachdem ihn der Angeklagte mit Schreiben vom 6. Juli 1982 hierum gebeten hatte. Mit einem am 31. Juli 1982 beim Landgericht eingegangenen Schreiben teilte der Angeklagte indessen mit, "daß die Revision durchgehen soll." Dazu trug der Verteidiger vor, der Angeklagte "leide ab und zu unter Haftpsychose"; in einem solchen Zustand wäre dieser nicht imstande gewesen, ihn wirksam zur Zurücknahme der Revision zu ermächtigen.

Das Rechtsmittel war als unzulässig zu verwerfen.

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Der Verteidiger hat mit ausdrücklicher Ermächtigung des Angeklagten (§ 302 Abs. 2 StPO) die Revision zurückgenommen. Bedenken gegen die Rechtswirksamkeit sind nicht begründet.

Eine wirksame Ermächtigung aur Zurücknahme des Rechtsmittels setzt allerdings voraus, daß der Ermächtigende bei Abgabe seiner Erklärung verhandlungsfähig im Sinne des Strafverfahrensrechts ist. Er muß sich in einem solchen Zustand geistiger Klarheit und Freiheit befinden, daß mit ihm strafgerichtlich verhandelt werden könnte; insbesondere muß er in der Lage sein, die Bedeutung von Prozeßerklärungen zu erkennen.

Diese Fähigkeit wird in der Regel nur durch schwere

körperliche oder seelische Mängel oder Krankheiten ausgeschlossen; auf die Geschäftsfähigkeit im Sinne

des bürgerlichen Rechts kommt es nicht an (vgl. BGH,

Urteile vom 26. April 1956 - 3 StR 46/56 - bei Dallinger

MDR 1958, 142 und vom 10. Januar 1958 - 5 StR 563/57 -

bei Dallinger aa0 S. 141; Urt. vom 29. Juli 1970

- 2 StR 146/70 - sowie Beschlüsse vom 20. Dezember

1977 - 4 StR 633/77 -, vom 3. August 1978 - 4 StR 413/78 -

und vom 1. Oktober 1980 - 2 StR 481/80; OLG Hamm NJW 1973, 1894/1895; OLG Hamburg NJW 1978, 602; KK - Ruß § 302

Rdn. 1). Ob der Angeklagte im dargelegten Sinne hand-

lungsfähig war, ist als Prozeßvoraussetzung im Wege

des Freibeweises zu prüfen (BGH, Urt. vom 19. Februar 1976

- 2 StR 585/73; OLG Hamm aa0; KK - Treier § 205 Ran. 4).

Allerdings gilt der Grundsatz "in dubio pro reo" bei

Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit nicht (BGH, Urt,

vom 10. Juli 1973 - 5 StR 189/73 - bei Dallinger MDR

1973, 902; KK - Pfeiffer Einleitung Rdn. 12). Der Ange-

klagte war bei Abfassung seines Schreibens vom 6. Juli 1982

nicht verhandlungsunfähig.

u.

Das Landgericht hat im Urteil (UA S. 10/11) auf der Grundlage des in der Hauptverhandlung erstatteten Gutachtens des Sachverständigen Dr. ME festgestellt, es sei auszuschließen, daß der Heroinkonsum des Angeklagten zu einer krankhaften Persönlichkeitsveränderung geführt habe; soweit während des Vollzugs der Untersuchungshaft ein hochgradiger Erregungszustand aufgetreten sei, habe es sich sehr wahrscheinlich um eine Haftpsychose gehandelt, die inzwischen "völlig abgeklungen" sei. Zwar vertrat der Anstaltsarzt der Vollzugsanstalt KM in einem Vermerk vom 7. Juli 1982 (HA S. 451) die Auffassung, der Angeklagte sei "psychisch krank". Trotzdem gestatten Form und Inhalt des Schreibens vom 6. Juli 1982 die Folgerung, daß sich der Angeklagte der Tragweite seiner Erklärung voll bewußt war (vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 1. Oktober 1980 - 2 StR 481/80 - und vom 15. Oktober 1981 - 1 StR 646/81). Zur Begründung der Rechtsmittelrücknahme hat er ausgeführt: "Ich bin mit meiner Strafe einverstanden und möchte in Strafhaft gehen." Das steht in Einklang damit, daß der Angeklagte in der Hauptverhandlung "ein volles Geständnis" abgelegt hat (UA S. 14).

Es kann auch nicht außer Betracht bleiben, daß der Verteidiger Gelegenheit hatte,den Angeklagten zu beraten, bevor er die Revision mit Schriftsatz vom 12. Juli 1982 zurücknahm (vgl. dazu BGHSt 18, 257, 260; 19, 101, 104).

An die Zurücknahme des Rechtsmittels bleibt der Angeklagte gebunden. Als Prozeßhandlung kann sie im Hinblick auf die im öffentlichen Interesse erforderliche Sicherstellung eines geordneten Verfahrens nicht widerrufen,

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wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (RGSt 57, 83; 64, 14, 15; BGHSt 5, 338, 341; 10, 245, 247; BGH, Beschlüsse vom 20. Dezember 1977 - 4 StR 633/77 -, vom 4. Juli 1978 - 4 StR 331/78 - und vom 15. Oktober 1981 - 1 StR 646/81; KK - Ruß aa0 Rdn. 8). Deshalb ist der bei dem Angeklagten eingetretene Sinneswandel unbeachtlich.

Herdegen Ulsamer Maul

Foth Granderath