Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1977
BGH Beschluss vom 20.12.1977 – 4 StR 633/77
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
u StR 633/77 BESCHLUSS 0. t2:Tt
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Andreas Uwe K Wu zus VOR, geboren am GUEEEEEEER 1952 in Ko / Taunus ,
wegen schwerer räuberischer Erpressung U.&.
A
uf
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 20. Dezember 1977 gemäß 8 349 Abs. 1 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts Münster/Westf. vom 11. März 1977 wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels
zu tragen.
Gründe§
Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antragsschreiben vom 6. Dezember 1977 ausgeführt:
"Der Angeklagte hat zwar durch seine Verteidigerin am 16. März 1977 gegen das obenbezeichnete Urteil Revision eingelegt (Bl. 355, Bd. II), diese jedoch durch Erklärung vom 24. März 1977, die am selben Tage bei dem Landgericht Münster eingegangen ist, wirksam zurückgenommen (Bl. 358, Bd. II). Seine Rücknahme umfaßt auch das Rechtsmittel der Verteidigerin. An die Rücknahmeerklärung ist der Angeklagte gebunden. Sie kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 1o, 245). BGHSt 19, 101 betrifft einen anderen Fall. Die späteren Schreiben des Angeklagten an die Verteidigerin vom 26. August und 25. September 1977, die also nicht an die Strafkammer gerichtet sind und in denen er zudem mit keinem Wort auf seine Erklärung vom 24. März eingeht (Bl. 397, 398 Bd. II d.A.), sind daher unbeachtlich. Daran ändert
nichts, daß der Angeklagte an einem Schwachsinn ersten Grades leidet. Denn weder aus den Urteilsgründen noch aus der dienstlichen Äußerung des Regierungshauptsekretärs Wilke vom 21. Oktober 1977 (Bl. 399 Bd. II) ergeben sich Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähigkeit des Angeklagten (vgl. BGH bei Dallinger MDR 1958, 141; OLG Hamm NJW 1973, 1894; Kleinknecht, StPO, 33. Aufl. Einl.9
Dem pflichtet der Senat bei.
Die Revision muß deshalb als unzulässig verworfen werden,
Mayr Börtzler Hürxthal Mayer Knoblich