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BGH Beschluss vom 01.10.1980 – 2 StR 481/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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| | v3 BUNDESGERICHTSHOF

- 2 StR 481/80 BESCHLUSS 7.12.25

in der Strafsache gegen

den Kfz.-Mechaniker Manfred Günter R OENB aus

Peme-CEEEE, geboren am GEB 1953 in KEEENEEEEEEEERT-WWEREEB/DDR, zur Zeit in anderer Sache in .Strafhaft,

wegen Diebstahls u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 1980 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Februar 1974

wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zu tragen.

Ger ün de:

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Stellungnahme vom 7. August 1980 ausgeführt:

"Die Revision ist unzulässig, da der Angeklagte und sein Verteidiger nach Verkündung des Urteils in der Hauptverhandlung vom 22. Februar 1974 auf Rechtsmittel verzichtet haben (B1 847 Bd IV dA). Diese Erklärung war wirksam. Sie konnte weder zurückgenommen noch angefochten werden.

Der Verzicht war formgerecht. Er ist grundsätzlich an die gleiche Form wie die Einlegung des Rechtsmittels gebunden, so daß die Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten ausreicht (BGHSt 18, 257, 260). Zwar ist die Strafkammer bei Aufnahme des Rechtsmittelverzichts in das Sitzungsprotokoll nicht nach § 2753 Abs. 3 StPO verfahren. Gegen die Zulässigkeit dieser Verfahrensweise bestehen jedoch keine Bedenken. Sie hat nur zur Folge, daß dem Protokollvermerk über den Verzicht keine Beweiskraft zukommt. Er ist nur ein Anzeichen, das den Rechtsmittelverzicht des Ange-

klagten beweisen kann, aber nicht notwendigerweise zu beweisen braucht (BGHSt 18, 257, 258).

Im vorliegenden Fall können Zweifel daran, daß der Angeklagte und sein Verteidiger die Erklärung mit dem Inhalt abgegeben haben, wie er in der Sitzungsniederschrift vermerkt ist, jedoch nicht bestehen. Das folgt nicht nur aus der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden (vgl. S. 5 der Gegenerklärung). Auch der Beschwerdeführer selbst stellt das nicht in Abrede. Er macht nur geltend, infolge gesundheitlicher Störungen nicht in der Lage gewesen zu sein, den Umfang des Rechtsmittelverzichts zu übersehen, weshalb er die Erklärung umgehend wirksam angefochten habe. Durch Anfechtung kann

- wie dargelegt - ein wirksamer Rechtsmittelverzicht jedod nicht rückgängig gemacht werden. Die Wirksamkeit wird durch die behaupteten gesundheitlichen Störungen nicht in Frage gestellt. Sie setzt nicht Geschäftsfähigkeit

im Sinne des bürgerlichen Rechts, sondern Verhandlungsfähigkeit im Sinne des Strafverfahrensrechts voraus. Verhandlungsfähigkeit ist die Fähigkeit des Angeklagten, seine Interessen vernünftig wahrzunehmen, die Verteidigung in verständiger und verständlicher Weise zu führen sowie Prozeßerklärungen abzugeben oder entgegenzunehmen (BCH bei Dallinger, MDR 1958, 141). Sie wird in der Regel nur durch schwere körperliche oder seelische Mängel oder Krankheiten ausgeschlossen (BGH bei Dallinger a.a.0). Die behauptete Tabletteneinnahme war für sich allein nicht geeignet, Zweifel an der in diesem Sinne verstandenen Verhandlungsfähigkeit zu begründen. Auch nach der dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden (S. 5 der Gegenerklärung) und der von der Revision zitierten Stellungnahme des Anstaltsarztes sind solche Zweifel für den allein maßgeblichen Zeitpunkt - die Hauptverhandlung am 22.2.1974 - nicht angebracht.

1.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte sich der Tragweite seiner Erklärung nicht bewußt gewesen sein könnte. Der Erörterung bedarf insoweit allein die Tatsache, daß der Verzicht erklärt worden ist, ohne daß vorher Rechtsmittelbelehrung erteilt worden wäre (Bl 847 Bd IV dA). Darauf, daß er sich seiner prozessualen Rechte nicht bewußt gewesen sei, beruft sich der Beschwerdeführer jedoch selbst nicht. Zudem ergibt sich aus der bereits angeführten dienstlichen Erklärung des Vorsitzenden, daß dem Angeklagten die Gelegenheit eingeräumt worden war,

sich mit seinem Verteidiger zu besprechen, und daß er davon in einer längeren Unterredung Gebrauch gemacht hatte. Es läge fern anzunehmen, daß er sich bei dieser Unterredung nicht der Zulässigkeit eines Rechtsmittels - nämlich der Revision - bewußt geworden sei. Im Hinblick darauf, daß dem Angeklagten die Möglichkeit zu dieser längeren Besprechung gegeben worden war, entfallen zugleich aber

auch alle anderen Bedenken, die sich nach den Entschei-

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dungen BGHSt 18, 257 und BGHSt 19, 101 allgemein gegen die Wirksamkeit eines sofortigen Rechtsmittelverzichts ergeben können."

Dem schließt sich der Senat an.

Mösl Meyer Maier

Theune Niemöller