Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 04.07.1978 – 4 StR 331/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 331/78 BESCHLUSS Y I

in der Strafsache

gegen

Wolfram Z m aus HB, geboren am GEEEEEED 1953 in Fe,

wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 4. Juli 1978 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 25. Januar 1978

wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Generalbundesanwalt hat in seinem Antragsschreiben vom 14. Juni 1978 ausgeführt:

"Der Angeklagte hat die vom Verteidiger eingelegte Revision mit Schreiben vom 31. Januar 1978, eingegangen am 2. Februar 1978, zurückgenommen. Der mit Schreiben vom 41, Februar 1978 erklärte Widerruf ist erst am 3. Februar 1978 bei Gericht eingegangen (Bl. 200 d.A.) und deshalb wirkungslos. An die Rücknahmeerklärung ist der Angeklagte gebunden. Sie kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden (BGHSt 10, 245). Auch das Vorbringen des Verteidigers, der Angeklagte sei rechtsirrtümlich dahingehend belehrt worden, daß er durch die Einlegung eines Rechtsmittels alles nur noch schlimmer mache, nötigt zu keiner anderen Beurteilung, zumal der Angeklagte selbst die Annahme des Urteils auf seine Unentschlossenheit und Ratlosigkeit zurückführt. Die Rücknahme umfaßt auch das vom Verteidiger eingelegte Rechtsmittel (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Dezember 1977 - L StR 633/77 -; vgl. auch BGH, Beschluß vom 9. November 1977 - 3 StR 454/77 -).

Der Senat schließt sich diesen Ausführungen

Das Rechtsmittel war daher als unzulässig zu verwerfen.

Salger Spiegel Hürxthal Knoblich Maier