Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1970
BGH Urteil vom 29.07.1970 – 2 StR 146/70
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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22 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 146/70 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Schlosser Ludwig Michael S EEE zus wii, dort geboren om ED. EEE 1934, zur Zeit in anderer Sache in Haft, |
2. den Installateur Heinrich Wa ‚, ohne festen Wohnsitz,
geboren am@@. EEE 1955 in Le@i/CSR, zur Zeit in
anderer Sache in Haft,
wegen Diebstahls u.a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juli 1970, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus
als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Dr. Müller Bundesrichter Baumgarten Bundesrichter Dr. Meyer
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt GEEEEED aus EEE
als Verteidiger des Angeklagten WB, Justizangestellter >
= als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: I. Auf die Revisionen der Angeklagten Se
und WB wirä das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 6. Dezember 1968
1. im Schuldspruch dahin geändert, daß die Beschwerdeführer und die Mitangeklagten PR und Be@iilB eines Diebstahls schuldig sind,
2. im gesamten Strafausspruch gegen die unter 1. genannten Angeklagten mit den Feststellungen aufgehoben,
3. dahin ergänzt, daß der Angeklagte Sin im übrigen auf Kosten der Staatskasse freigesprochen wird.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, soweit darüber nicht unter I 3 entschieden ist, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten Wei wegen schweren Diebstahls und wegen Diebstahls in drei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und drei Monaten Zuchthaus und den Angeklagten SED wegen schweren Diebstahls im Rückfall und wegen Diebstails im Rückfall unter Einbeziehung einer anderen Strafe zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren drei Monaten Zuchthaus verurteilt und diesen die bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jah- ' ren aberkannt. Die Revisionen der Angeklagten führen zu einer Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs; im übrigen haben sie keinen Erfolg.
{2
I. Die Revision des Angeklagten We.
1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er sei im Hauptverhandlungstermin am 28. November 1968 nicht verhandlungsfähig gewesen, da er an diesem Tage eine beträchtliche Menge verschiedener Medikamente zu sich genommen habe.
. Nachdem am 12. November, 14. November, 19. November und 21. November 1968 gegen den Angeklagten verhandelt worden war, beantragte sein Verteidiger im Laufe der Verhandlung vom 28. November 1968, den Angeklagten auf seine Verhandlungsfähigkeit untersuchen zu lassen (Bd. 8 Bl. 163). Darauf wurde die Sitzung unterbrochen und der Beschwerdeführer gegen 15.15 Uhr durch den Sachverständigen Dr. N@MWB untersucht, der bereits am 21. November sich über frühere Erkrankungen und behaupteten Tablettenmißbrauch des Angeklagten, den er seit wenigstens einen Jahr kannte, geäußert hatte (Bd. 8 Bl. 62 f).
Für die Verhandlungsfähigkeit kommt es im Strafverfahren darauf an, ob der Angeklagte sich während der Hauptverhandlung in einem solchen Zustand geistiger Klarheit und Freiheit befindet, daß mit ihm auch strafgerichtlich verhandelt werden kann (RGSt 29, 324; 70, 176; BGH Urt. vom 24. April 1959 - 4 StR 84/59 insoweit in MDR 1959, 680 nicht veröffentlicht). Der Angeklagte muß imstande sein, anderen das verständlich zu machen, was er vorbringen will, und das in sich aufzunehmen und zu verstehen, was andere erklären (RG HRR 1936 Nr. 1477; BGH Urt. vom 10. Januar 1958 - 5 StR 563/57). Deshalb sind in der Regel nur schwere
körperliche oder seelische Mängel oder Krankheiten geeignet, die Verhandlungsfähigkeit auszuschließen (BGH Urt. vom 29. April 1954 - 3 StR 439/53).
Der Sachverständige Dr. N@MD hat solche Mängel oder Krankheiten nicht feststellen können. Durch den Tablettengenuß war lediglich eine gewisse Verlangsamung des Denkvorgangs eingetreten. Sie machte den Beschwerdeführer nach Ansicht des Sachverständigen und der Strafksmmer nicht verhandlungsunfähig. Der Senat tritt dieser Auffassung bei. Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer einen Teil der Gehirnsubstanz verloren hat, steht nicht entgegen. Denn sie hat, wie der Sachverständige Dr. Sch@@P ausgeführt hat, die volle Einsichtsfähigkeit des Angeklagten nicht beeinträchtigt und nur die Steuerungsfähigkeit des Willens vermindert. Eine akute Gehirnkrankheit liegt nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. ul nicht vor (Bd. 8 Bl. 220 R).
Nach alledem ist weder der absolute Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO gegeben noch ein sonstiger Verfahrensfehler in dieser Hinsicht erkennbar.
2. Was der Beschwerdeführer über die Kieselgurspuren an den Schuhen vorträgt, geht fehl. Die Strafkammer hat diese nicht zur Überführung des Beschwerdeführers herangezogen (UA Bl. 25 bis 31).
3. Die Strafkammer hat festgestellt, daß zwei Gasflaschen von den Mitangeklagten Eib und Bei in einem Porsche PKW transportiert wurden (UA Bl. 12).
Die Revision ist der Ansicht, der Transport in einen mit wenigstens zwei Personen besetzten Porsche sei räumlich unmöglich. Da jedoch im Urteil über die Größe der Gasflaschen und des zu ihrem Transport zur Verfügung stehenden Raumes nichts mitgeteilt wird, kann von einer offenbaren Unmöglichkeit nicht die Rede sein,
4. Zu Unrecht sieht die Revision den Diebstahl der Gas- und Sauerstoffflaschen sowie des Schweißgeräts als "straflose Vortat" an, wobei eine Zueignungsabsicht nicht festgestellt worden sei. Daß die Angeklagten mit diesen wie ein Eigentümer verfahren, die Eigentümer ausschließen und die Sachmsich zueignen wollten, bedarf angesichts der Sachlage keiner näheren Erörterung. Jedoch haben die Angeklagten diese Gegenstände entwendet, um damit den in drei Teilakten verübten Diebstahl im Hause Ne@ibstr. SW durch Aufschweißen des Panzerschrankes zu begehen. Insoweit liegt ein Gesamtvorsatz vor, der auch noch während der Tat auf weitere Einzelhandlungen erstreckt werden kann (BGHSt 23, 33). Alle dem Angeklagten im Urteil vorgeworfenen Taten stellen daher eine einzige fortgesetzte Handlung dar. Der Urteilsspruch war unter Miterstreckung auf die Angeklagten Be und Dei zu ändern, daß die Angeklagten nur eines - fortgesetzten - Diebstahls schuldig sind. Das hat die Aufhebung der Strafaussprüche zur Folge. Die Feststellungen zum Tatgeschehen bleiben bestehen.
‚In der neuen Hauptverhandlung wird die Strafkammer darüber zu befinden haben, ob die Angeklagten des schweren Diebstahls nach § 243 StGB nF schuldig sind.
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II. Die Revision des Angeklagten Sgw>.
1. Soweit der Beschwerdeführer mangelnde Aufklärung geltend macht, geht er zu Unrecht davon aus, ihn sei vor Beginn der Hauptverhandlung - nur - vorgeworfen, an dem Einbruchsdiebstahl in der Nacht vom 23. Dezember auf den 24. Dezember 1966 beteiligt gewesen zu sein. Bereits in Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß war der Angeklagte beschuldigt, daß er bei dem Diebstahl in der Nacht vorher, nämlich vom 22. zum 23. Dezember mitgewirkt habe (Bd. VI Bl. 8, Bd. VII Bl. 175 dA). Diese Vorgänge wurden in der Hauptverhandlung ausführlich behandelt.
2. Die Geständnisse der Mitangeklagten durfte die Strafkammer verlesen und gegen den Beschwerdeführer verwerten (vgl. BGHSt 22, 372). Der Mitangeklagte Pam» hatte nicht nur, wie die Revision behauptet, lediglich bei der Polizei ein Geständnis abgelegt. Vielmehr hat er bei einer Aussage vor dem Richter am 16. Februar 1967 (Bd. II Bl. 418) auf eine vom Richter verlesene polizeiliche Aussage vom 15. Februar 1967 (Bd. II Bl. 412 f) Bezug genommen und diese bestätigt.
3. Wie die Strafkammer selbst auf Bl. 38, 39, 42, 453 der Urteilsabschrift ausführt, ist der Angeklagte infolge eines Irrtums wegen Diebstahls in der Nacht vom 23. zum 24. Dezember 1966 verurteilt worden. Da ihm eine Beteiligung an den in dieser Nacht begangenen Taten der Mitangeklagten nicht nachgewiesen werden konnte, hätte er insoweit freigesprochen werden müssen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und den Freispruch nachgeholt.
4. Die Angriffe der Revision gegen den Schuldspruch im Falle des Diebstahls in der Nacht vom 22. zum 23. Dezember 1966 dringen nicht durch. Sie richten sich zum Teil unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung. Die Strafkammer hat als Indiz für die Tatbeteiligung des Beschwerdeführers Kieselguranhaftungen an seiner Hose und den Gummiprofilen seiner Schuhe verwertet, deren Zusammensetzung völlig der Füllmasse des großen Panzerschrankes entsprach. Die Revision beanstandet zu Unrecht die Verwertung dieses Umstandes. Sie meint, die Urteilsfeststellungen ergäben, daß nur in der Nacht vom 23. zum 24. Dezember bei der Aufschweißung des großen Panzerschrankes Ki frei geworden sein könne. Dabei beachtet sie nicht, daß bereits beim ersten Versuch der Mitangeklagten in der Nacht vom 21. zum 22. Dezember ein Loch in die Tür des doppelwandigen Schrankes gebrannt worden war, als den Tätern das Gas zum Schweißen ausging (UA Bl. 12). Außerdem hat der Beschwerdeführer am 22. Dezember versucht, den Schrank an der Vorderseite über dem Schloß aufzuschneiden. Das Aufschweißen scheiterte wiederum, weil der Inhalt der Gasflasche aufgebraucht war (UA Bl. 15). Ob dabei Kieselgurmasse offengelegt worden ist, kann allerdings dem Urteil nicht sicher entnommen werden. Es besteht aber keinerlei Anhaltspunkt dafür, daß bei keinem dieser Versuche Kieselgur freigeworden und bei der Tat nicht an die Kleidung des Beschwerdeführers gelangt sein könnte (vgl. dazu UA Bl. 18). Der von der Revision behauptete Widerspruch liegt daher nicht vor.
5. Der Schuldspruch muß jedoch insoweit geändert werden, daß auch dieser Angeklagte nur eines Diebstahls schuldig ist. Deswegen war der Strafausspruch aufzuheben.
Baldus Kirchhof Bundesrichter Dr. Müjer ist im Urlaub ortsapgsend und daher verhindert zu unterschreiben.
Baldus
Baumgarten | j Meyer