Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1978

BGH Beschluss vom 03.08.1978 – 4 StR 413/78

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 413/78 BESCHLUSS

in dem Sicherungsverfahren

gegen

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Der 4, Strafsenst des Bundesprerichtshofs hat auf Antrag des Gencralbundesanwalts gemäß § 349 Abs, 1 StPO am 3. August 1978 beschlossen:

Die Revision des Beschuldi sten gegen das Urteil des Landgerichts München I von 17, November 1977 wird als unzulässig verworfen.

Der Beschulligte hat die Fosten des Rechtsmittels zu tragen,

Nach dem Vermerk in der gerichtlichen Niederschrift boy Sie Nauptverhandlung vom *7. November 1977 haben der Beschuldigte ung sein Verteidiger im Anschluß an die Verklindung des angefochtenen Urteils und nach Belehrung über 238 Rechtsmittel der Revision erklärt, "daß sie das Urteil annehmen und auf Rechtsmittel verzichten" (Bd. II Bl. 350, 361 d.2.). Daraufhin hat auch cCer Vertreter der Staatsanwaltschaft Rechtsmittelverzicht erklärt, Sodann hat der Vorsitzende des Gerichts die Rechtskraft des Urteils um 12,40 Uhr festgestellt,

Kin Rechtsmittelverzicht ist unwiderruflich und nicht anfechtbar (BGHS+ 10, 245, 247), Der Wirksamkeit der Verzichtserklärung Steht hier auch nicht @cr Umstand ent-Eegen, daf der Beschuldiete unter Zen Auswirkungen einer schleichend verlaufenden Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis leidet, Weder die Urteilsgründe, noch die

Schreiben des Beschuldigten an das Gericht,noch ein sonstiger

Umstaane enthalten Anhaltspunkte für eine Verhandlungsunfähickeit es Beschuldigten oder doch dafür, daß er sich

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deutung nicht bewußt gewesen ist, Das gegen ihn ergangene Urteil ist daher rechtskräftig, Eine Anfechtung oder

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