Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 02.11.1982 – 5 StR 308/82
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
1. den Polizeibeamten Erwin R EEE
aus PB, geboren am EEE 1937 in KA (Rumänien),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Polizeibeamten Wilfried C EEE
aus Pi, geboren amı MEN 1949 in Tamm,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. November 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
Schuster
Dr. Fuhrmann
Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WED in der Verhandlung, Bundesanwalt EEE bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE zu: EEE und Rechtsanwalt EEEEEE au: EEEENEEED
als Verteidiger des Angeklagten Rüb,
echtsanwalt Dr. EB aus um
als Verteidiger des Angeklagten ONE.
Justizangestellte EB,
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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1. Auf die Revisionen der Angeklagten Reb und
CE wird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 31. August 1981
a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß schuldig sind:
der Angeklagte Rep der Vergewaltigung,
der Angeklagte CB des sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen und
der Vergewaltigung,
b) in allen Strafausprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Zur Entscheidung über die Strafen und die Ko-
sten der Rechtsmittel wird die Sache. an das Landgericht Kiel zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten RB wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer behördlich Verwahrten zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und den Angeklagten CEEEEB wegen sexuellen Mißbrauchs einer behördlich Verwahrten in Tateinheit mit sexuellen Mißbrauch einer Widerstandsunfähigen und weiterhin wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch einer behördlich Verwahrten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und fünf Monaten verurteilt.
Die Revisionen der Angeklagten haben nur zum Teil Erfolg.
I. Verfahrensbeschwerden
1. Verfahrensrügen des Angeklagten Rp
a) Die Nichtvereidigung der Zeugen LoiB und MED enthält keinen Rechtsverstoß.
Im Rahmen seines Ermessens hat der Tatrichter rechtsfehlerfrei einen Beteiligungsverdacht gemäß § 60 Nr. 2 StPO gegen diese Zeugen angenommen, die als wachhabende Beamte zugegen waren, als ihr Kollege, der Angeklagte CHE, überraschend der polizeilich verwahrten, schlafenden Frau das "T-Shirt" hochschob und mit der Hand über die nackten Brüste strich.
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Ein Beteiligungsverdacht nach § 60 Nr. 2 StPO schließt nicht aus, daß der Tatrichter den betreffenden Zeugen glaubt (BGHSt 10, 65, 70; BGH Urteil vom 15. September 1970 - 1 StR 409/70, bei Dallinger MDR 1971, 17).
Auch eine teilweise Vereidigung dieser Zeugen kam nicht in Betracht. Die erste Tat und die etwa eine Stunde später begangene gemeinschaftliche Vergewaltigung desselben Opfers stehen in einem engen zeitlichen, räumlichen und sachlichen Zusammenhang.
b) Den Antrag auf Rekonstruktion des Tatgeschehens durfte das Landgericht wegen der Unwiederholbarkeit der konkreten Tatsituation ablehnen.
ce) Auch die Rüge, das Landgericht habe Beweisamträge des Beschwerdeführers auf Hinzuziehung weiterer Sachverständiger zur Frage der Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin BEE zu Unrecht abgelehnt und dabei seine Aufklärungspflicht verletzt, bleibt ohne Erfolg. Insbesondere ist die vom Tatrichter angenommene Sachkunde des gehörten Sachverständigen, eines erfahrenen Psychologen und Mediziners, zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen weder durch das Vorbringen in den Beweisamträgen noch durch Wahrunterstellungen erschüttert; überlegene Forschungsmittel eines anderen Sachverständigen sind weder dargetan noch ersichtlich.
ad) Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
2. Verfahrensrügen des Angeklagten Ci
a) Die behaupteten Verfahrensverstöße bei der Vereidigung oder Nichtvereidigung von Zeugen und der behauptete Verstoß gegen § 265 Abs. 1 StPO liegen nach der Sitzungsniederschrift nicht vor. Die beanstandeten Protokollteile sind von beiden Urkundspersonen unterschrieben und beweisen nach § 274 StPO das Gegenteil der Revisionsbehauptungen. Daß der Vorsitzende die von seiner Hand stammenden Korrekturen ohne Billigung durch den Protokollführer angebracht hätte, trifft nach den dienstlichen Erklärungen der Urkundspersonen nicht zu.
b) Der Tatrichter hat trotz Wahrunterstellungen in der Hauptverhandlung im Urteil Bedeutungslosigkeit der betreffenden Beweisbehauptungen angenommen, ohne zuvor einen entsprechenden Hinweis zu geben. Ein solcher Hinweis ist indessen regelmäßig nicht geboten (BGH GA 1972, 272; BGH NStZ 1981, 96). Ein Ausnahmefall, wie ihn der 2. Strafsenat in BGHSt 30, 383 angenommen hat, liegt hier nicht
vor.
ce) Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet.
II. Sachbeschwerden
1. Die Verurteilungen des Angeklagten CE wegen sexuellen Mißbrauchs einer Widerstandsunfähigen und beider Angeklagten wegen Vergewaltigung halten rechtlicher Nachprüfung stand.
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Zu Recht hat das Landgericht auch § 179 Abs. 1 Nr. 1 StGB angewendet. Der Schlaf ist eine "tiefgreifende Bewußtseinsstörung" im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Schönke/ Schröder/Lenckner § 179 Rdn. 4 und 6; Dreher/Tröndle
Die Festststellungen zur gemeinschaftlichen Vergewaltigung weisen das Merkmal der Gewaltanwendung einwandfrei aus (UA S, 16).
2. Dagegen haben die Verurteilungen nach § 174 a Abs. 1 Nr. 2 StGB keinen Bestand. Zwar ist das Merkmal des Mißbrauchs der Amtsstellung zweifelsfrei erfüllt. Das neue Recht verlangt jedoch im Gegensatz zu § 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. außerdem, daß der Gefangene oder Verwahrte dem Täter zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist. Daran fehlt es hier. Die Angeklagten hatten mit der Zeugin dienstlich nichts zu tun. Als diese eingeliefert wurde, war der Dienst der Angeklagten seit geraumer Zeit beendet. Die Angeklagten waren unter keinem Gesichtspunkt befugt, sich mit der Verwahrten zu befassen. Der Diensthabende hatte das sogar ausdrücklich untersagt (UA S. 11). Unter diesen Umständen war die Zeugin den Angeklagten i.S. des § 174 a Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht "anvertraut". Da weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, hat der Senat den Schuldspruch geändert,
3. Diese Änderung führt zur Aufhebung der Strafaussprüche gegen beide Angeklagten.
Der Generalbundesanwalt hat Verwerfung beider Revisionen
beantragt.
Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Niepel