Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 14.09.1982 – 4 StR 490/82
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
4_ StR 490/82 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Aydin DB m aus HOW, Zeboren am 0) REED 1964 in og (Türkei),
wegen versuchten Totschlags
I
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
14. September 1982 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bochum vom 19. Mai 1982, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Die Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Die Jugendkammer ist,entsprechend der unwiderlegten Einlassung des Angeklagten, davon ausgegangen, daß bei der Auseinandersetzung auf dem Treppenabsatz vor der Wohnung der Familie M@ß der Sohn Enver MD auf den unbewaffneten Angeklagten mit einem Brotmesser und einem aufgespannten Schirm zugegangen ist, nach ihm gestochen hat und ihn dabei auf der rechten Brustseite verletzte. Um sich zu wehren, habe der Angeklagte gegen die Hand des Enver getreten, das Messer sei zu Boden gefallen, beide hätten sich
gebückt, um es aufzuheben, der Angeklagte sei schneller gewesen und habe es ergreifen können. "Er habe dann dreimal in Richtung seines Gegners gestochen, wohin genau, wisse er nicht, da ihm durch den aufgespannten Schirm die Sicht versperrt gewesen sei. Er habe nur aus Angst zugestochen, er habe es eigentlich nicht tun wollen, da Enver ja sein Freund gewesen sei" (UA 11).
Dieser dem Schuldspruch wegen versuchten Totschlags zugrunde gelegte Sachverhalt reicht nicht aus, um die Annahme des Landgerichts zu tragen, das Handeln des Angeklagten sei nicht durch Notwehr gerechtfertigt gewesen und auch die Voraussetzungen des § 33 StGB hätten nicht vorgelegen. Es kam im vorliegenden Fall für die Beurteilung der Frage, ob sich der Angeklagte auf Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe berufen kann, entscheidend darauf an, wie sich die "Kampflage" im Zeitpunkt der Messerstiche objektiv und vor allem in der Vorstellung des Angeklagten darstellte (vgl. BGH GA 1956, 49, 50; 1969, 23, 24; Strafverteidiger 1982, 219; Urteile vom 3. Dezember 1974 - 1 StR 366/74 -, vom 14. Oktober 1975 - 1 StR 551/75 -, vom 18. Juli 1978 - 1 StR 231/78 -, vom 22. November 1979 - 4 StR 524/79 -, vom 15. April 1981 - 2 StR 658/80 - und vom 23. September 1981 - 3 StR 266/81 sowie Beschluß vom 3. Juni 1980 - 5 StR 287/80). Dazu fehlen jedoch nähere Feststellungen. Das Landgericht hat weder Ausführungen darüber gemacht, ob der Angriff des Enver MB nach dem Verlust des Messers tatsächlich beendet war oder etwa mit den Schirm fortgesetzt wurde. Ebensowenig enthalten die Urteilsgründe Angaben darüber, welche Vorstellungen der Angeklagte von dem weiteren Verhalten seines Gegners hatte. Da der Angeklagte sich dahin eingelassen hat, er habe "aus Angst"
zugestochen, hätte es einer Klärung bedurft, worin die Angst des Angeklagten bestand, was er von Enver MB "befürchteten,
Ohne weitere Angaben zu diesen Umständen ist dem Senat eine Überprüfung, ob das Landgericht insoweit Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs- oder auch Schuldmilderungsgründe (§§ 32, 33 und 35 StGB) zu Recht ausgeschlossen hat, nicht möglich. Die Verurteilung des Angeklagten kann daher keinen Bestand haben.
Salger Hürxthal Engelhardt Goydke Jähnke