Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 20.03.1986 – 4 StR 88/86

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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£F BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache gegen

Martin O WEB aus ME, geboren am EB. EEEEB 1956

in PB, zur Zeit in Haft,

wegen versuchten Totschlags

0 LF

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom

20. März 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Knoblich Goydke Dr. Meyer-Goßner

als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ED in der Verhandlung,

Bundesanwalt ME bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 21. Oktober 1985 mit den Feststellungen

aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Land-

gerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachbeschwerde Erfolg.

1. Die Strafkammer ist - im wesentlichen aufgrund der Einlassung des Angeklagten - von folgendem Tatgeschehen ausge-

gangen:

Am Abend des Tattages begab sich der Angeklagte zur Woh-

nung des Wilhelm SEP, dem späteren Tatopfer, mit dem er

bereits mehrmals tätliche Auseinandersetzungen gehabt hatte, und schellte dort. SEES "öffnete die Wohnungstür. Der Angeklagte sprach ihn an. Wilhelm SB knallte indes die Wohnungstür zu. Als der Angeklagte sich daraufhin gedreht hatte und ca. 3 m weggegangen war, riß Wilhelm SIEB seine wohnungstür erneut auf und schlug den Angeklagten von hinten mit einem Besen oder Schrubberstiel. Er packte den verdutzten Angeklagten am Kragen und zog ihn in die Wohnung. Er schlug und trat auf den Angeklagten ein. Dieser kam zu Fall. Während der Angeklagte auf dem Boden lag, schlug und trat der Wilhelm Sum weiter. Der Angeklagte ergriff nunmehr sein Taschenmesser."

(UA 7) Das Landgericht konnte nicht klären, ob und in welchem Umfang der Angeklagte in dieser Situation mit dem geöffneten Messer auf SEM einstach oder ob dieser sich durch Fallen in das Messer Stichverletzungen zuzog. Schüler konnte dem Angeklagten dann das Messer wegnehmen. Diesem gelang es jedoch, in

das Messer zu greifen und es wieder an sich zu bringen.

Das Landgericht ist, "abweichend von der weiteren Einlassung des Angeklagten", "der Überzeugung, daß der Angeklagte dann die Oberhand gewann. Vor diesem Zeitpunkt hatte Wilhelm SEE zumindest zwei Stiche in den Rücken erhalten. Mit den sinngemäßen Worten: "Ich mache dich fertig‘ stach der Angeklagte nunmehr von vorn auf den Wilhelm SED ein. Ob er ihm dabei

drei Stiche, nämlich in den Bauch sowie die rechte und linke

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Brustseite beibrachte oder nur einen oder zwei dieser Stiche,

ist nicht geklärt." (UA 8)

Das Landgericht ist zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß es zu dem Stich in den Bauchraum bereits im Rahmen des Abwehrverhaltens des Angeklagten gekommen ist und daß der Einsatz des Messers in dieser Situation durch Notwehr gerechtfertigt war. Nachdem der Angeklagte jedoch "die Oberhand gewonnen" hatte, sei das Einstechen auf S@WWw "nicht mehr zu seinem Verteidigungshandeln" zu rechnen; der Angeklagte sei "seinerseits über die Abwehr hinaus zum Angriff" übergegangen, "um Wilhelm S@EB fertigzumachen" (UA 14, 15). Das Landgericht hat insoweit eine Notwehr des Angeklagten verneint und ihn hinsichtlich der in diesem Zeitraum erfolgten Messerstiche wegen

versuchten Totschlag verurteilt.

2. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen sind keine tragfähige Grundlage für die Verneinung der Voraussetzungen des § 32 StGB in der letzten Phase der Auseinandersetzung zwischen dem Angeklagten und SB. Für die Frage, ob sich das Geschehen so, wie vom Landgericht vorgenommen, in zwei Abschnitte zerlegen läßt, kommt es vor allem auf das Verhalten des SB in dem zweiten Abschnitt des Tatgeschehens an. Dazu fehlen jedoch nähere Feststellungen. Daß der Angeklagte "die Oberhand gewon-

nen" und ausgerufen hatte: "Ich mache dich fertig", bedeutet

noch nicht, daß zu diesem Zeitpunkt auch der Angriff des Sn beendet war und sagt nichts darüber aus, wie sich die Situation ("Kampflage") für den Angeklagten darstellte (vgl. BGH, Beschluß vom 14. September 1982 - 4 StR 490/82; BGH NStZ 1983, 117). Ohne nähere Feststellungen zu diesen Fragen ist es dem Senat jedoch nicht möglich, zu überprüfen, bis zu welchem Zeitpunkt eine Notwehrlage für den Angeklagten gegeben war, welche Gefahren dem Angeklagten von S@EEB noch drohten, nachdem er ihm das Messer entwunden hatte, und ob es zu deren Abwehr erforderlich war, das Messer noch einmal einzusetzen (vgl. BGH NStZ 1982, 285; 1983, 500; sowie BGH, Urteile vom 5. Mai 1982 - 2 StR 85/82 und vom 15. Februar 1983 - 5 StR 849/82; Dreher/

Tröndle, 42. Aufl. $S 32 StGB Rdn. 16 b - 16 d).

Die Verurteilung des Angeklagten kann daher keinen Bestand haben. Für die neue Verhandlung weist der Senat auf folgendes hin: Zwar handelt derjenige rechtsmißbräuchlich, der einen Verteidigungswillen lediglich vortäuscht, in Wirklichkeit aber angreifen will (BGH NStZ 1983, 452 m.w.Nachw.). Andererseits wird der Verteidigungswille nicht dadurch ausgeschlossen, daß neben dem Zweck der Abwehr der Rechtsgutverletzung Beweggründe anderer Art eine Rolle spielen, wenn und solange sie den Zweck der Angriffsabwehr nicht völlig in den Hintergrund drängen (BGH NStZ 1983, 500 m.w.Nachw.). Im übrigen ist der Tatrichter nicht verpflichtet, entlastende Angaben des Angeklagten, für

deren Richtigkeit oder Unrichtigkeit es keine Beweise gibt,

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ohne weiteres als unwiderlegt hinzunehmen. Vielmehr muß er sich auf der Grundlage des gesamten Beweisergebnisses entscheiden, ob diese Angaben geeignet sind, seine Überzeugungsbildung zu

beeinflussen (BGH NStZ 1983, 133, 134 m.w.Nachw.).

Salger Hürxthal Knoblich

Goydke Meyer-Goßner