§ 35 Entschuldigender Notstand
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 97
Nach Gewicht
- BGH, 25.03.2003 – 1 StR 483/02Zitiert von 5
- BGH, 01.12.2005 – 3 StR 243/05
- VGH Baden-Württemberg, 13.01.2026 – 9 S 1736/23
- BVerwG, 10.03.2022 – 2 WD 7/21Strenger Verweis wegen Einfahrens in einen für den Verkehr gesperrten Bereich eines TruppenübungsplatzesZitiert von 9
- BGH, 02.08.2023 – 5 StR 80/23Strafverfahren wegen Beteiligung am versuchten Tötungsdelikt: Voraussetzungen des entschuldigenden Notstands; Garantenstellung aus IngerenzZitiert von 4
- BGH, 28.06.2016 – 1 StR 613/15Bewaffnetes Sichverschaffen von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Rechtfertigung bei Erwerb zur Eigenbehandlung eines SchmerzpatientenZitiert von 9
Zuletzt entschieden
- BGH, 07.01.2026 – AK 115/25Fortdauer der Untersuchungshaft in einem Ermittlungsverfahren wegen mitgliedschaftliche Beteiligung an der Vereinigung „Huthi-Bewegung“ beziehungsweise „Ansar Allah“ im Jemen
- BGH, 24.09.2025 – 4 StR 205/25Strafbarkeit der Verabredung zu schwerem sexuellen Missbrauch eines KindesZitiert von 2
- KG, 18.07.2025 – 4 Ws Reha 64/25
97 Entscheidungen zu § 35 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 35 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/35#abs-1 (1) Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahestehenden Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte, die Gefahr hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/35#abs-2 (2) Nimmt der Täter bei Begehung der Tat irrig Umstände an, welche ihn nach Absatz 1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.