Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1974

BGH Urteil vom 03.12.1974 – 1 StR 366/74

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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c424 049 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1 StR 366/74 URTEIL lan. 7 #

in der Strafsache

gegen

den Polizeihauptmeister Georg S EB aus VE, dort geboren an B 1515,

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Dezember 1974, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Pfeiffer, die Richter am Bundesgerichtshof Loesdau, Pikart, Dr. Woesner, Herdegen als beisitzende Richter,

Bundesanwalt u

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Hans EEE, EEE,

als Verteidiger, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger Bw, Erem SEE»

und WEB gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19. Oktober 1973 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels. Die dem Angeklagten durch das Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage der fortgesetzten gefährlichen Körperverletzung freigesprochen. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger BP, Ereb, SCHE und WERE. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision der Staatsanwaltschaft wird vom Generalbundesanwalt nicht vertreten. | Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.

I. Die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte habe bei der Verletzung der Nebenklägerin Karin WW durch den vom Erdboden abgeprallten Warnschuß nicht schuldhaft gehandelt, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Angeklagte schritt als Polizeibeamter rechtmäßig ein, um in einer Gaststätte und auf öffentlicher Straße Ruhe und Ordnung zwischen Lärmenden und Raufenden herzustellen. Die Nebenkläger Br und SE eriffen ihn tätlich an, während er nach Beendigung des Streites damit beschäftigt war, die Kennzeichen der Kraftfahrzeuge der Beteiligten aufzuschreiben. Beide drängten den Angeklagten quer über die Straße, indem sie ihn anrempelten, schubsten und stießen. Einer der beiden packte den Angeklagten und schüttelte ihn, einer schlug mit dem Fuß nach dem Angeklagten. Beide drückten ihn gegen ein parkendes Auto. Diese Angriffe waren rechtswidrig, da Rechtsgüter der Angreifer im Zeitpunkt der Angriffe weder verletzt noch gefährdet waren.

In der Notwehrlage war der Angeklagte berechtigt, einen Warnschuß abzugeben, um die Angreifer abzuwehren. Er war ihnen körperlich unterlegen. Ein weiterer Rückzug war ihm abgeschnitten. Eine andere Möglichkeit, sich der Angreifer zu erwehren, stand ihm nicht zur Verfügung.

Daß der auf den Erdboden gerichtete Schuß abprallen und die Nebenklägerin WEB die nicht zu den Angreifern gehörte, am Oberschenkel treffen werde, war für den Angeklagten, der an Hirnleistungsschwäche leidet, möglicherweise nicht voraussehbar (UA S. 27). Ein Warnschuß in die Luft wäre nicht minder gefährlich gewesen. Er hätte für die Angreifer und die den Vorfall aus den Fenstern beobachtenden Anwohner eine erhebliche Gefahr. bedeutet. Der Angeklagte hatte auch keine Möglichkeit, einen Platz einzunehmen, von dem aus er einen für die Zuschauer gefahrlosen Schuß in die Luft hätte abgeben können.

Die Darlegung der Revision der Staatsanwaltschaft, der Angeklagte hätte die Pistole wegstecken müssen, weil sie der ausschließliche Anlaß für die Tätlichkeiten der Nebenkläger gewesen sei, steht in Widerspruch zu den Feststellungen des Tatrichters. Diese ergeben keineswegs, daß der Besitz der Pistole die alleinige Ursache der Angriffe war. Als die Tätlichkeiten begannen, benutzte der Angeklagte sie als Unterlage zum Schreiben. Damit war keine Provokation der Angreifer verbunden. Wesentlich für die Motivation der Nebenkläger war erkennbar der Ruf einer Frauenstimme "Ui, der schreibt uns auf!" Nach diesem Zuruf wollten die Angreifer den Angeklagten vom Platz vor der Gaststätte vertreiben (UA S. 18).

Die Strafkammer hält ein Wegwerfen der Pistole für unzumutbar, weil sie dann in die Hände der in hohem Maße erregten und unter Alkoholeinfluß stehenden Angreifer gefallen wäre. Zu einer solchen Maßnahme war der Angeklagte rechtlich nicht verpflichtet. Der rechtswidrig Angegriffene ist grundsätzlich zur Wahl des Abwehrmittels befugt, das die Gewißheit einer sofortigen und endgültigen Beseitigung der Gefahr gewährt (BGH GA 1956, 49, 50; 1969, 23, 24). Die Notwendigkeit einer bestimmten Verteidigung richtet sich nach der "Kampflage" (BGH bei Dallinger MDR 1955, 649; BGH, Urteil vom 7. Juli 1970 - 1 StR 178/70). Sie läßt hier den Einsatz der Pistole nicht als mißbräuchlich erscheinen, da die Angreifer in der Überzahl, erregt, alkoholisiert und dem Angeklagten körperlich überlegen waren. Danach war der Angeklagte auch nicht zum Wegstecken der Pistole verpflichtet.

Das Landgericht ist außerdem der Überzeugung, daß die Nebenkläger ihre Angriffe auch fortgesetzt hätten, wenn der Angeklagte die Pistole weggeworfen oder weggesteckt hätte. Da die Strafkammer das Verschulden des Angeklagten bei der Verletzung der Nebenklägerin We rechtsirrtumsfrei schon aus anderen Gründen verneint, bedarf der etwaige Notstand (§ 54 StGB) keiner Erörterung.

II. Die Schlußfolgerung des Landgerichts, die auf die Nebenkläger Bra, EP und EEE angegebenen Schüsse und die dadurch verursachten Verletzungen seien durch Notwehr gerechtfertigt gewesen, hält gleichfalls rechtlicher Nachprüfung stand.

Der Angeklagte, der vorher zurückgewichen war und einen Warnschuß abgegeben hatte, erwehrte sich mit diesen Schüssen der tätlichen Angriffe der Nebenkläger Bra und EEE. Diese hatten ihn mit Stößen, Schütteln und Schlägen gegen ein Auto gedrängt. Als älterer Mann hatte der Angeklagte keine Möglichkeit, den Angriffen der beiden jungen Leute anders zu begegnen. Die Art der Abwehr bestimmt sich nach Stärke und Hartnäckigkeit des Angriffs, nach den zur Verfügung stehenden Abwehrmitteln und nach dem Maß der wirksamen Verteidigung, das der Angegriffene aufwenden muß, um den Angriff schnell und endgültig von ‚sich abzuwehren (BGH, Urteil vom 6. Juli 1971 - 1 StR 76/71). In der gegebenen Kampflage und bei dem zu berücksichtigenden Kräfteverhältnis stellte es keine Überschreitung des ' Notwehrrechts dar, wenn der Angeklagte allein mit dem Ziel der Kampfunfähigkeit der Angreifer von der Pistole Gebrauch machte. Das gleiche gilt für die Abwehr des Angriffs des Nebenklägers >

Ohne Rechtsirrtum verneint die Strafkammer auch eine Mitschuld des Angeklagten an den tätlichen Angriffen, die ihm eine Beschränkung seiner Verteidigung hätte auferlegen können. Als der Angeklagte die Kennzeichen der Pkw notierte und dabei die Pistole als Schreibunterlage benutzte, bedrohte er niemanden. Die Tatsache allein, daß er eine Pistole im Besitz hatte, war kein Grund zu Tätlichkeiten. Auch das voraufgegangene Verhalten des Angeklagten bot den Angreifern keine Veranlassung zu Ausschreitungen.

Die Vorfälle in der Gaststätte waren abgeschlossen. Br, der sich während dieser Ereignisse auf der Toilette befand, hatte sie nicht einmal miterlebt (UA S. 10, 30).

III. In den Fällen SC und BEE entfällt eine strafbare Handlung auch infolge Zubilligung des § 51 Abs. 1 StGB.

Pfeiffer Loesdau Pikart

Woesner Herdegen