Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1979
BGH Urteil vom 22.11.1979 – 4 StR 524/79
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 524/79 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Arbeiter Luis D EEE - > GEEEEEEEEED aus PO, geboren am @. @EB 1919 in VB das Mm (SpiiiB),
wegen Totschlags
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. November 1979, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel Dr. Knoblich Dr. Engelhardt Goydke als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EE» als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EEE, EEE,
als Verteidiger,
Justizangestellter > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 13. Juni 1979 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist begründet.
Die Strafkammer hat das Vorliegen von Rechtfertigungsoder Schuldausschließungsgründen (§§ 32, 33 und 35 StGB) verneint, auf die sich der Angeklagte hätte berufen können. Ihre Ausführungen hierzu sind jedoch in Anbetracht der mitgeteilten Umstände der Tat unvollständig und lassen insbesondere besorgen, daß das Landgericht die an eine Notwehroder Notstandslage zu stellenden Anforderungen überspannt hat.
Im vorliegenden Fall kam es für die Beurteilung der Frage, ob der Angeklagte sich auf Rechtfertigungs- oder Schuldausschließungsgründe berufen kann, entscheidend auf die "Kampflage" an (vgl. BGH GA 1956, 49, 50; 1969, 23,
24; Urteile vom 3. Dezember 1974 - 1 StR 366/74 -, vom
14. Oktober 1975 - 1 StR 551/75 - und vom 18. Juli 1978
- 1 StR 231/78). Die Strafkammer ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte, der nach einer kurzen körperlichen Auseinandersetzung zu Boden gestürzt war, sich erst zum Einsatz des Fahrtenmessers entschloß, als der Angreifer Cm den Kampf auch auf dem Boden fortsetzen wollte. In diesem Zusammenhang läßt das Urteil eine Auseinandersetzung mit der Tatsache vermissen, daß der Angeklagte in Cm» sich einem Angreifer gegenübersah, der zwanzig Jahre jünger war als er und der in angetrunkenem Zustand (1,64 g %o) auf ihn zugestürzt war, wobei "südländisches Temperament"
(UA 18) nicht nur beim Angeklagten sondern auch in der Person des CB zur Verschärfung der Situation beigetragen haben kann. Es hätte deshalb einer Erörterung bedurft, welche Bedeutung diese Umstände für den Entschluß des Angeklagten gehabt haben, sein Fahrtenmesser gegen den weiter mit Fäusten angreifenden CB einzusetzen. Die Urteilsgründe sagen auch nichts darüber aus, welche Verletzungen der Angeklagte bei Weiterführung des Kampfes zu erwarten gehabt hatte und wie er die ihm von Ci» drohende Gefahr eingeschätzt hat. Ebenfalls lassen die Urteilsgründe nicht erkennien, ob und welche anderen Abwehrmöglichkeiten der Angeklagte gegenüber dem rechtswidrigen Angriff tatsächlich hatte und welche davon er in seiner Lage erkannt hat oder hätte erkennen können. Daß die umstehenden Personen ersichtlich dem Angeklagten und seinem Angreifer keinen ausreichenden Schutz boten, zeigt die Tatsache, daß der Angeklagte CB noch ungehindert durch mehrere Messerstiche lebensgefährlich verletzen konnte. Daraus könnte folgen, daß auch umgekehrt Ce» weiterhin ungestört auf den Angeklagten hätte einschlagen
können.
Alle diese objektiven und subjektiven Umstände sind für die Beurteilung des Vorliegens von Rechtfertigungsund Schuldausschließungsgründen von Bedeutung. Es ist nämlich nicht von vornherein rechtswidrig, sich gegen einen mit bloßen Fäusten kämpfenden Angreifer mit einem Messer zur Wehr zu setzen. Der Angegriffene braucht erhebliche eigene Verletzungen nicht hinzunehmen und ist auch nicht verpflichtet, sich auf einen ungewissen Ausgang des Kampfes einzulassen (BGHSt 24, 356, 358; Urteile vom 3. Juni 1975 - 1 StR 223/75-und vom 14. August 1975 - 4 StR 393/75). Das Urteil kann deshalb keinen Bestand haben.
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Für die neue Hauptverhandlung wird darauf hingewiesen, daß im Falle der Ablehnung der §§ 32 und 33 StGB der Sachverhalt eingehend unter dem Gesichtspunkt des entschuldigenden Notstandes (§ 35 StGB) zu prüfen sein wird. Im Hinblick auf die Erregung des CB aufgrund des Verhaltens des Angeklagten an den Tagen vor der Tat wird die Anwendung des § 35 Abs. 1 Satz 2 StGB in Betracht zu ziehen sein. Auch auf mögliche Fehleinschätzungen der "Kampflage" durch den Angeklagten (Irrtum) müßte eingegangen werden (§ 35 Abs. 2 StGB).
Werden alle hier in Betracht kommenden Rechtfertigungs- und Schuldausschließungsgründe verneint, so sind die Voraussetzungen des § 213 StGB eingehender als bisher geschehen zu erörtern. In einem Fall wie dem vorliegenden müssen die Urteilsgründe nämlich erkennen lassen, daß eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommenden Umstände vorgenommen worden ist (Dreher/Tröndle, StGB 38. Aufl., § 46 Rdn. 41 und § 213 Rdn. 8; BGH, Beschlüsse
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vom 16. März 1977 - 3 StR 63/77 - und vom 28. ni 1978 - 3 StR 222/78).
Salger Spiegel Knoblich Engelhardt _ Goydke
Ju-