Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 07.09.1982 – 2 StR 479/82

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 479/82 BESCHLUSS 7.9 fL

in der Strafsache

gegen

den Kfz.-Mechaniker Hubert HB aus An, geboren am ÜEEEEB 1936 in Amp,

zur Zeit in Untersucherungshaft,

wegen Totschlags

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am

7. September 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom

1. April 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die auf die Sachrüge gebotene Prüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Der Strafausspruch konnte jedoch keinen Bestand haben.

Das Landgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte infolge erheblichen Alkoholgenusses (Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit 2,5 bis 2,6%0) unmittelbar vor und zur Tatzeit unter einem deutlichen Hemmungsverlust und einer ebenso deutlichen Kritikabschwächung litt und daher vermindert schuldfähig im Sinne des § 21 StGB war (UA S. 21 und 23 ) „ Es hat die Annahme eines minder schweren Falles des Totschlags abgelehnt, ohne dabei die Frage zu erörtern, ob nicht die verminderte Schuldfähigkeit allein Anlaß zur Anwendung des Strafrahmens des § 213 StGB gab. Das ist rechtsfehlerhaft.

Nach ständiger Rechtssprechung kann nämlich schon die Annahme verminderter Schuldfähigkeit infolge alkoholischer Beeinflussung für sich allein zur Annahme eines minder schweren Falles führen, wenn das Bild der Tat angesichts der verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten aus den sonstigen Erscheinungsformen des Totschlags So weit herausfällt, daß der - wenn auch nach § 49 StGB gemilderte - Strafrahmen des § 212 StGB nicht schuldangemessen ist (BGHSt 16, 360; BGH bei Holtz MDR 1979, 105; BGH Beschlüsse vom 9. Mai 1980 - 2 StR 162/80 - und vom 10. September 1980 - 2 StR 368/80 -;Urteil vom 17. Dezember 1980 - 2 StR 616/80).

Das Fehlen der hiernach gebotenen Erörterungen im angefochtenen Urteil gibt Anlaß zur Besorgnis, das Landgericht habe nicht erkannt, daß es die Möglichkeit hatte, zwischen dem nach § 49 StGB gemilderten Strafrahmen des § 212 StGB und dem Strafrahmen des § 213 StGB zu wählen. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

RiBGH Dr. Meyer ist in Urlaub ortsabwesend

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