Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 12.10.1982 – 1 StR 504/82
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
Ge
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR 504/82 BESCHLUSS Al]10
in der Strafsache
gegen
Wolfgang S EEE zu: Te, geboren am EEE 1943 in Rp/Oberschlesien,
wegen Totschlags
Ra
- 2.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung - zu 3. auf Antrag - des Generalbundesanwalts am 12. Oktober 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Freiburg i.Br. vom 14. April 1982 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Schuldspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zur Verfahrensrüge wird auf RGSt 68, 272 hingewiesen,
Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht durfte hier schon im Hinblick auf die Bejahung verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB die Frage des sonstigen minder schweren
- 3 _
Falles gemäß § 213 StGB nicht unerörtert lassen (vgl. BGH, Beschluß vom 12. Dezember 1979 - 2 StR 643/79 - bei Holtz in MDR 1980, 455; Beschluß vom 7. September 1982 - 2 StR 479/82; Beschluß vom 23. September 1982 - 1 StR 569/82 -).
Herdegen Ulsamer Maul
Foth Granderath