Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1980

BGH Beschluss vom 10.09.1980 – 2 StR 368/80

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

2 _StR 368/80 BESCHLUSS 10,9.

in der Strafsache

gegen

den Gärtner Helmut T WEB aus KERNE, geboren

am (GERD 1946 in Meii/Lahn, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

2 35

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 4 StPO am 10. September 1980 einstimmig beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts (Schwurgerichts) Kassel vom 24. April 1980 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache

zu neuer Verhandlung und Entscheidung,

auch über die Kosten des Rechtsmittels,

an eine andere Strafkamner - Schwurgericht - des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe§

Der Strafausspruch, gegen den sich der Angeklagte mit seiner zulässigerweise auf das Strafmaß beschränkten Revision wendet, kann nicht bestehen bleiben. Das angefochtene Urteil macht nicht erkennbar, daß die Strafkammer geprüft hätte, ob ein minder schwerer Fall des Totschlags (§ 213 StGB) vorlag.

Sie ist zwar von einer erheblichen Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Angeklagten (§ 21 StGB) ‚ausgegangen, hat den Strafrahmen nach Maßgabe des § 49 StGB herabgesetzt und zum Ausdruck gebracht, die "verbleibende Schuld" erfordere die Verhängung einer zehnjährigen Freiheitsstrafe. Daraus ergibt

-3-

sich indessen nicht, daß die - für den Angeklagten wesentlich günstigere - Anwendung des § 213 StGB geprüft worden wäre, wofür die Urteilsgründe auch im übrigen keinerlei Anhaltspunkte bieten.

Zu solcher Prüfung bestand hier deshalb Anlaß, weil bereits eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit einen minder schweren Fall im Sinne des § 213 StGB begründen kann (ständige Rechtsprechung, BCHSt 16, 360; BGH, Beschluß vom 9. Mai 1980 - 2 StR 162/80). Bei dieser Sachlage stellt sich das Fehlen von Ausführungen zur Anwendung des § 213 StGB als ein sachlichrechtlicher Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch und zur Zurückverweisung der Sache führt.

Mösl Müller Maier

Theune Niemöller