Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 05.08.1982 – 4 StR 401/82

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

4 StR 401/82 BESCHLUSS

EG

in der Strafsache

gegen

Andreas S m zus SEM, geboren am GE 1962 in Map, |

wegen schweren Raubes

ZI

27

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. August 1982 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

Auf die Revision des Angeklagten Sen wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom

. 30. März 1982, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben. Die Einziehungsanordnung bleibt aufrechterhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend-

kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt und die zur Tat benutzte Gaspistole nebst Munition und Zubehör eingezogen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt und die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt. Die Verfahrensrüge führt zur Aufhebung des Strafausspruchs, im übrigen bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg.

1. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und die Einziehungsanordnung richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Nachprüfung des Ur-

teils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Den Urteilsgründen ist auch mit hinreichender Bestimnmtheit zu entnehmen, daß es sich bei der zur Tat benutzten, geladenen Gaspistole um eine gebrauchsbereite Schußwaffe im Sinne des § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB gehandelt hat (vgl. BGH NStZ 1981, 301).

2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Die Revision wendet sich mit Recht dagegen, daß der Hilfsbeweisamtrag des Verteidigers auf Einholung eines psychiatrischen Gutachtens zur Schuldfähigkeit des Angeklagten weder in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen beschieden worden ist.

Dieser Hilfsbeweisamtrag ist "für den Fall, daß das Gericht von der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht sowie von der vollen Schuldfähigkeit des Herrn Andreas SEHE ausgehen sollte", gestellt worden. Obwohl das Gericht nicht Erwachsenenstrafrecht angewendet hat, war es fehlerhaft, von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten auszugehen, ohne über den zweiten Teil des Hilfsbeweisamtrages zu befinden. Dieser Teil sollte ersichtlich nicht abhängig sein von der Entscheidung über die Anwendung von Jugendstrafrecht. Der Antrag enthielt auch hinreichend bestimmte Tatsachenbehauptungen - Kopfverletzung im Alter von sechs Jahren und wiederholte plötzliche Bewußtlosigkeit in den Jahren 1980 und 1982 -, so daß er nicht etwa als bloße Beweisanregung oder als Beweisermittlungsamtrag anzusehen war und aus diesem Grund vom Gericht nicht zu beschieden werden brauchte (vgl. BGH LM StPO § 244 Abs. 3 Nr. 2; BGH, Urteil vom 31. Juli 1980 - 2 StR 343/80 - und Beschluß vom 21. August 1980 - 4 StR 409/80).

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1982-08-05/4-str-401-82#rd_6

Auf diesem Rechtsfehler kann der Strafausspruch beruhen. Es ist nicht auszuschließen, daß das Landgericht, wenn es über den Antrag entschieden und antragsgemäß einen psychiatrischen Sachverständigen gehört hätte, zu einer anderen, für den Angeklagten günstigeren Beurteilung der Frage seiner Schuldfähigkeit gelangt wäre. Dem steht nicht entgegen, daß die Kammer Jugendstrafrecht angewendet hat, da das Vorliegen der Voraussetzungen des § 21 StGB trotz § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG bei der Zumessung von Jugendstrafe zu berücksichtigen ist (BGH, Beschluß vom 29. Oktober 1981 - 1 StR 676/81 - und vom 28. April 1982 - 2 StR 808/81). Außerdem ist es insoweit auch nicht ohne Bedeutung, ob die Tat des Angeklagten als minder schwerer Fall im Sinne des allgemeinen Strafrechts einzustufen wäre (vgl. BGH Strafverteidiger 1981, 183; BGH, Beschluß vom 2. September 1981 - 3 StR 317/81 - bei Holtz MDR 1982, 104;

BGH, Beschlüsse vom 5. März 1982 - 3 StR 26/82 - und vom

1. Juli 1982 - 3 StR 190/82; vgl. ferner BGHSt 16, 360, 362; BGH, Beschluß vom 4. Oktober 1979 - 4 StR 522/79 - bei Holtz MDR 1980, 104).

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