Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1980
BGH Beschluss vom 21.08.1980 – 4 StR 409/80
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 4 StR 409/80 uf:
in der Strafsache gegen
Willi Jose? F ED zu: Wei, geboren am EEE 1945 ir ro,
wegen Totschlags
LG
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 21. August 1980 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 26. März 1980 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch tiber die Kosten des Rechts-
mittels, an eine andere als Schwurgericht zustän-
dige Strafkammer des Landgerichts zurlickverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts,
Das Rechtsmittel hat Erfolg, soweit es sich gegen den Strafausspruch richtet.
1. Der Schuldspruch hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Sowohl die verfahrensrechtlichen als auch die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gegen ihn gehen fehl. Auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in dessen Antragsschrift vom 30. Juli 1980 nimmt der Senat insoweit Bezug.
2. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehenbleiben. Die Revision wendet sich mit Recht dagegen, daß der Hilfsbeweisamtrag auf Vernehmung des sachverständigen Zeugen Dr. Valentin zum Beweis dafür, daß "der Angeklagte sich zum Tatzeitpunkt im Zustand der verminderten Zurechnungsfähigkeit befand", nicht beschieden worden ist.
Der Zeuge hat, wie im Beweisamtrag vorgetragen wurde, "den Angeklagten gleich nach der Tat nervenärztlich behandelt". Der damit in das Wissen des Zeugen gestellte psychische Zustand des Angeklagten "gleich nach der Tat" konnte für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit von Bedeutung sein. Das Landgericht konnte dieses Wissen auch nicht - wie es möglicherweise gemeint hat (vgl. UA 17) - durch seine eigene Sachkunde ersetzen. Es ist deshalb fehlerhaft, daß es ohne über den Antrag zu entscheiden, von der vollen Schuldfähigkeit des Angeklagten ausgegangen ist.
Auf diesem Rechtsfehler kann das Urteil beruhen. Es ist jedenfalls nicht auszuschließen, daß das Landgericht, wenn es über den Antrag entschieden und antragsgemäß den sachverständigen Zeugen vernommen hätte, zu einer anderen, für den Angeklagten günstigeren Beurteilung der Frage seiner Schuldfähigkeit gelangt wäre.
-h- AR
Das Urteil muß deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden. Auf die weiteren Verfahrensrügen und die Sachbeschwerde, soweit sie sich gegen den Strafausspruch rich. ten, braucht danach nicht mehr eingegangen zu werden.
Salger Dr. Dr. Spiegel ist Hürxthal wegen Urlaubs an. der Unterschriftsleistung verhindert
Salger
Knoblich Ruß