Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1983

BGH Urteil vom 30.08.1983 – 1 StR 159/83

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Siegfried L we aus N, dort geboren am

wegen gefährlicher Körperverletzung

aa

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1983, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul, Dr. Schikora, Dr. Foth, Dr. Granderath

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEEED EEE au: CE als Verteidiger,

Justizhauptsekretär Eu» als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 25. November 1982 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten im Revisionsverfahren erwachsenen

notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu Jugendstrafe von einen

Jahr verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie strebt eine Verurteilung wegen versuchten Totschlags an. Das - vom Generalbundesanwalt nicht vertretene - Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Der Schuldspruch läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist die tatrichterliche Bewertung der inneren Tatseite aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Zwar liegt es bei gefährlichen Gewalthandlungen nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und - weil er gleichwohl sein gefährliches Handeln beginnt oder fortsetzt - einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt. Dies muß jedoch nicht immer so sein. Da vor dem Tötungsvorsatz in der Regel eine viel höhere Hemnschwelle steht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz, kann es auch so liegen, daß der Täter lediglich die Gefährdung oder Verletzung des Opfers will (BGH, Beschlüsse vom 21.4.1983 - 4 StR 154/83 - und vom 23.6.1983 - 4 StR 293/83).

Das Landgericht hat diese Möglichkeiten gesehen und in Erwägung gezogen. Trotz der Gefährlichkeit der Tathandlung konnte es sich nicht davon Überzeugen, daß der Angeklagte mit einer tödlichen Verletzung KEEB einverstanden war (UA S. 9/10). Die Feststellung, daß der Angeklagte den Geschädigten nur verletzen wollte und eine tödliche Wirkung des Messerstichs nicht einmal für möglich gehalten hat (UA S. 6), beruht auf

einer umfassenden Würdigung aller Umstände, die für den subjektiven Tatbestand von Bedeutung sind. Angesichts der Besonderheiten des Falles, die im Hergang der Tat und in

der psychischen Verfassung des Angeklagten zur Zeit der

Tat zu finden sind, können die Schlüsse des Landgerichts nicht beanstandet werden. Die Revision enthält im wesentlichen unzulässige Angriffe auf die tatrichterliche Beweiswürdigung; Anhaltspunkte dafür, daß der Angeklagte heftiger zugestochen hat, als es die Verletzungsfolgen erkennen lassen, sind in den Feststellungen nicht erkennbar.

2. Die Strafzumessungserwägungen halten ebenfalls der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand.

Auch bei der Zumessung von Jugendstrafe kann trotz §§ 18

Abs. 1 Satz 3 JGG das Vorliegen der Voraussetzungen des

§ 21 StGB strafmindernd berücksichtigt werden (BGH, Beschlüsse vom 29.10.1981 - 1 StR 676/81 - und vom 5.8.1982 - 4 StR 401/82), Bei der Berechnung der Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit durfte das Landgericht nach dem Grundsatz "im Zweifel für den Angeklagten" vom theoretisch höchstmöglichen Abbauwert von stündlich 0,29 %oausgehen (BGH, Urt. vom 25.1.1977 - 1 StR 828/76; Urt. vom 1.3.1977 - 1 StR 844/76; Beschl. vom 29.8.1979

- 3 StR 287/79; Beschl. vom 23.3.1981 - 3 StR 86/81; Beschl. vom 22.12.1981 - 2 StR 748/81; Dreher/Tröndle, StGB 4l. Aufl. § 20 Rdn. 9). Bei jugendlichen oder heranwachsenden Tätern können schon Blutalkoholwerte unter 2 %o zu einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit führen (vgl. Langelüddeke/ Bresser, Gerichtliche Psychiatrie, 4. Aufl. S. 353). Bei der mangelnden Alkoholgewöhnung des Angeklagten (UA S. 5) und dem festgestellten Reifungsdefizit (UA S. 11) konnte die enthemmende Wirkung des Alkohols besonders groß sein.

-5-.

Im übrigen können entwicklungsbedingte Schwierigkeiten des Täters, den Anreizen zur Tat mit hinreichenden Hemmungsvorstellungen zu begegnen, schon allgemein strafmildernd berücksichtigt werden (vgl. In der Beeck/Wuttke NJW 1973, 2245). Die Frage, ob grobe Entwicklungsmängel für sich allein geeignet sind, die Schuldfähigkeit nach §§ 20, 21 StGB auszuschließen oder zu vermindern (vgl. Richtlinien zum JGG,

Nr. 1 zu § 105), stellt sich im vorliegenden Fall nicht.

Die weiteren Einwendungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.

Herdegen Maul Schikora

Foth Granderath