Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1982
BGH Beschluss vom 28.04.1982 – 2 StR 808/81
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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LE
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 808/81 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Aziz K zus CH, geboren am u 196:
in BW/ Türkei, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Totschlags
Pi
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. April 1982 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Gießen vom 20. August 1981 im Strafausspruch mit
den zugehörigen Feststellungen aufge-
hoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung,
auch über die Kosten des Rechtsmittels,
an eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision hat teilweise Erfolg.
Soweit der Angeklagte Verletzung des seinen Eltern gemäß § 67 Abs. 1 JGG zustehenden rechtlichen Gehörs mit der Behauptung rügt, in der Hauptverhandlung sei für sie kein Dolmetscher zugezogen worden, ist das Vorbringen durch die Sitzungsniederschrift widerlegt. Auch sonst enthält das Urteil zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler.
Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer ist "zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen, daß die Voraussetzungen des § 21 StGB bei Begehung der Tat vorgelegen haben" (UA S. 21).
In klarer Trennung von diesen Ausführungen hat das Gericht in seinen nachfolgenden Erwägungen die Gesichtspunkte zusammengefaßt, von denen es sich bei der Strafzumessung hat leiten lassen. Dabei hat es sich nicht dazu geäußert, ob es eine Strafmilderung auf Grund der dem Angeklagten zugebilligten erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit vorgenommen hat; die gesamten Ausführungen zur Strafzumessung geben dafür keinen Anhalt. Das rügt der Beschwerdeführer mit Recht. Da es sich hierbei um einen für die Strafzumessung maßgeblichen Gesichtspunkt handelt, der zudem in geeigneten Fällen die Anwendung des
§ 213 StGB begründen kann, hätte die Strafkamner
- ungeachtet der Tatsache, daß im Jugendstrafrecht gemäß § 18 Abs. 1 Satz 3 JGG die Strafrahmen des allgemeinen Strafrechts nicht gelten - auf eine ausdrückliche Darlegung ihrer Erwägungen insoweit nicht verzichten dürfen.
Überdies hat die Strafkammer den Erziehungsgedanken nur in einer Form angesprochen, die nicht erkennen läßt, ob und gegebenenfalls inwieweit er berücksichtigt wurde (UA S. 22). Der Strafkammer ist zwar darin beizupflichten, daß bei der Ahndung von Tötungsverbrechen dem Gedanken der Sühne und Vergeltung für begangenes Unrecht erhebliche Bedeutung zukommt. Das ändert aber nichts daran, daß auch in solchen Fällen, selbst wenn die Verhängung von Jugendstrafe wegen der Schwere der Schuld geboten ist, der in § 18 Abs. 3 JGG hervorge-
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hobene Erziehungsgedanke vorrangig zu berücksichtigen ist. Daß dies geschehen ist, muß in den Urteilsgründen in überprüfbarer Weise zum Ausdruck gebracht werden (BGH, Beschluß vom 26. März 1982 - 2 StR 98/82 - mit Nachweisen).
Mösl Meyer Maier
Theune Niemöller