Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982
BGH Urteil vom 25.05.1982 – 5 StR 660/81
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5' StR 660/81
SE BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
1. den Schiffsmakler Hajo von , T ud aus DEE. 930, j
dort geboren am
2. den Steuerberater Erich 5 aus BM, geboren am EEE 1925 in R
zur Zeit in Untersuchungshaft,
3. den Steuerberater Hans Sp EEE zus DB,
dort geboren am (EEEEEN '935,
wegen Betruges u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der BA; Sitzung vom 25. Mai 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Rebitzki - Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Richter am Amtsgericht SER
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ED au: EEE für den Angeklagten von CB, Professor Dr. WE aus WEB für den Angeklagten Erich SpeiB als Verteidiger, Justizamtsinspektor von als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revisionen der Angeklagten von CB,
Erich Syp@ib und Hans Sp wird das Urteil
des Landgerichts Oldenburg vom 25. November 1980 102 Us A149
a) aufgehoben, soweit der Angeklagte Hans Sp wegen Untreue verurteilt worden ist; insoweit wird das Verfahren eingestellt; in diesen Umfang fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last;
- 3 - LP
b) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß schuldig sind:
aa) der Angeklagte von Ci der Steuerhinterziehung, der versuchten Steuerhinterziehung und des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung,
bb) der Angeklagte Erich Sp der Steuerhinterziehung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung,
cc) der Angeklagte Hans Sp der Steuerhinterziehung,
ce) in allen Rechtsfolgeaussprüchen mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen der Angeklagten
von CM, Erich Sp@B und Hans Spaß werden
verworfen,
Zur Entscheidung über die Rechtsfolgen und die Kosten der Revisionen wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat verurteilt:
1. den Angeklagten von CB wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen, versuchter Steuerhinterziehung und Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren,
2. den Angeklagten Erich Sp wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren,
3. den Angeklagten Hans SpB wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist.
Gegen den Angeklagten Erich Sp sind zudem ein Berufsverbot und (durch das Urteil) ein vorläufiges Berufsverbot nach § 132 a StPO angeordnet worden.
A) Verfahrensvoraussetzungen
I. Der Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist nicht anderweitig rechtshängig. Das beim Landgericht Hildesheim anhängige Verfahren (Agb-Komplex) betrifft eine andere Tat. Es besteht keine Handlungsüberschneidung. Auch Fortsetzungszusammenhang liegt insoweit nicht vor.
II.1. Soweit dem Angeklagten Hans SpB ein Vergehen der fortgesetzten Untreue zur Last gelegt wird, besteht das Verfahrenshindernis der Verfolgungsverjährung.
Die Verjährung begann gemäß § 78 a StGB, Art. 309 Abs. 1
on E21
bis 4 EGStGB, § 67 Abs. 4 StGB a.F. mit der Weiterleitung der drei von dem Kaufmann HB ausgestellten Wechsel an die Firma AB durch den Angeklagten. Dies geschah offenbar Anfang Mai 1970, wie sich dem Zusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 117, 142, 152, 477) entnehmen läßt. Nach diesem Zeitpunkt liegende Untreuehandlungen des Angeklagten sind nicht feststellbar. Ohne Bedeutung ist insoweit, daß die dem Angeklagten zur Last gelegte Untreue in Tateinheit mit einer fortgesetzten Steuerhinterziehung steht, deren Tatzeit sich auch in den nachfolgenden Zeitraum erstreckt, denn auch bei tateinheitlichem Zusammentreffen bestimmt sich die Verjährung für jede Gesetzesverletzung gesondert (BGH bei Dallinger MDR 1956, 526 und 1976, 15).
Da bis Anfang Mai 1980 kein Urteil des ersten Rechtszuges ergangen war (vgl. § 78 b Abs. 3 StGB), ist die Verfolgung der Untreue verjährt (§§ 78 Abs. 3 Nr. 4, 78 c Abs. 3 Satz 2 und 3, 266 Abs. 1 StGB, Art.309 Abs. 1 und 3 EGStGB, § 67 Abs. 2 StGB a.F.).
2. Die Verjährung der übrigen Taten hat das Landgericht mit im Ergebnis zutreffenden Erwägungen verneint.
B) I. Revision des Angeklagten Erich Spa
1. Die auf § 338 Nr. 3 StPO gestützte Verfahrensrüge bleibt schon deshalb erfolglos, weil das Ablehnungsgesuch mehrfach auf einen Beweisamtrag Bezug nimmt, der von der Revision nicht mitgeteilt wird, so daß die Begründetheit des Gesuchs nicht geprüft werden kann (vgl. BGHSt 18, 200, 202; 23, 365, 367; BGH bei Holtz MDR 1979, 637).
2. Die Sachbeschwerde greift durch, soweit die Strafkammer Tateinheit zwischen dem steuerunehrlichen Handeln in den Fällen Si II KG, TB KG und Spaiib KG sowie
zwischen dem der Fälle Top-Teip KC, PM KG und Des KG verneint hat.
Es liegen identische Handlungsakte der Angeklagten Erich Sp@B und von CB in bezug auf die Fälle TWm-TEE KG einerseits und PB KG andererseits sowie Pop KG einerseits und DEEP KG andererseits vor (UA S. 341, 352, 374, 381, 392, 395, 412, 414).
Alle sieben Kommanditisten der Spin KG beteiligten sich auch an der Tg KG (VA S. 79 ff, 319 ff). Zudem ist der Fall Sp@B XG den Fällen Sb 11, Temp KG insofern gleichartig, als hier sämtlich jedwede wirtschaftliche Aktivität in Richtung auf Schiffsbau oder Schiffserwerb und mithin der entsprechende Anknüpfungspunkt für eine zulässige Verlustausweisung fehlte (vgl. UA S. 315 £).
Im übrigen ist den Feststellungen zu entnehmen, daß den falschen Verlustausweisungen in beiden Fallgruppen jeweils ein umfassender Vorsatz der beteiligten Angeklagten zugrunde lag.
Darüber hinausgehende Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers sind nicht zu erkennen.
Insbesondere ist der Strafkammer bei der Berechnung der Steuerverkürzungen in den Fällen, auf die der Senat die Verfolgung beschränkt hat, kein Fehler unterlaufen.
Auch hat das Landgericht nicht gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" verstoßen. Entgegen der Ansicht der Revision wirkt sich zugunsten des Beschwerdeführers aus, daß es in den beim Versuch gebliebenen Fällen, in denen sie zum Vergleich der tatsächlich festgesetzten Steuer mit dem Betrag, der bei Berücksichtigung der falschen Verlustzuweisungen festgesetzt worden wäre, hier mangels sicheren Anhalts für die Anwendbarkeit der Splittingtabelle die zu höherem Rechenergebnis führende Grundtabelle herangezogen hat.
II. Revision des Angeklagten von Ci»
1. Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.
2. Die Sachbeschwerde dringt nur im Rahmen des zu I 2 Dargelegten durch.
III. Gleiches gilt für die Revision des Angeklagten Hans Spb, soweit nicht das Verfahren gegen ihn eingestellt worden ist.
IV. Der Senat hat die Schuldsprüche geändert, Das führt zur Aufhebung sämtlicher Strafaussprüche und des Berufsverbots,
Für die neue Verhandlung wird darauf hingewiesen, daß bei Verhängung eines Berufsverbots Art. 305 EGStGB zu
beachten wäre.
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Soweit der Angeklagte Erich Spa sich gegen die Anordnung eines vorläufigen Berufsverbots wendet, ist sein Rechtsmittel als Beschwerde anzusehen (BGHSt 25, 242).
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Schuster
Rebitzki Niepel