Gesetze / Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch
EGStGBArt 305 Berufsverbot
Stand: 10.06.2019
Neben der Strafe, die wegen einer vor dem 1. Januar 1975 begangenen Tat verhängt wird, ordnet das Gericht das Berufsverbot nur an, wenn außer den Voraussetzungen des § 70 des Strafgesetzbuches auch die Voraussetzungen der Untersagung der Berufsausübung oder der Betriebsführung nach bisherigem Recht vorliegen. Das Berufsverbot darf in diesem Fall nicht für immer angeordnet werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 305 EGStGB →
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- BGH, 25.05.1982 – 5 StR 660/81Zitiert von 1
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