Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983
BGH Urteil vom 30.08.1983 – 5 StR 278/83
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 StR 278/83 | B/a
(alt: 5 StR 660/81)
. BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
aus Dim,
1. den Schiffsmakler Hajo von C En
dort geboren am > 1936,
2. den Steuerberater Erich SCHE aus DB, geboren am EEE 1925 in Omi»,
3. den Steuerberater Hans S y CE 4 aus Dem,
dort geboren am 23. Dezember 1935,
wegen Betruges u.a.
%
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. August 1983, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann, Dr. Fuhrmann, Rebitzki, Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt WB in der Verhandlung, Staatsanwalt EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt > aus veiiEEE>
als Verteidiger des Angeklagten von Ci,
Rechtsanwalt gli» aus Omn
als Verteidiger des Angeklagten Erich SeaEEEED,
Rechtsanwalt Dr. EB aus WeiENEE> als Verteidiger des Angeklagten Hans Speiiiiie,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
/E
1. a) Auf die Revision des Angeklagten
‚Erich Se wird das Urteil des Landgerichts Oldenburg (Oldenburg)
vom 22. November 1982 in dem diesen Angeklagten betreffenden Maßregelausspruch dahin geändert, daß ihm auf die Dauer von fünf Jahren die Tätigkeit in einem steuerberatenden Beruf verboten wird.
b) Das weitergehende Rechtsmittel des Angeklagten Erich Sb und die Revisionen der Angeklagten von Ce und Hans Spa»
gegen das genannte Urteil werden verworfen.
2. Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
7F
Gründe§
Das Landgericht hatte verurteilt:
1.
Auf die
1.
den Angeklagten von Cs wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen, versuchter Steuerhinterziehung und Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer 'Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren,
den Angeklagten Erich Sg wegen Steuerhinterziehung in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zu einem Berufsverbot für die Dauer von fünf Jahren,
den Angeklagten Hans Sp@lBn wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Untreue, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Revisionen aller Angeklagten hat der Senat
gemäß § 154 a StPO einen Teil der den Angeklagten zur Last gelegten Steuerhinterziehungen und einige der dem Angeklagten Erich Se vorgeworfenen Urkundenfälschungen aus dem Verfahren ausgeschieden,
unter Verwerfung der weitergehenden Rechtsmittel das angefochtene Urteil
a) aufgehoben, soweit der Angeklagte Hans Speii> wegen Untreue verurteilt worden war, und insoweit das Verfahren eingestellt,
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b) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß schuldig sind
aa) der Angeklagte von C@ii® der Steuerhinterziehung, der versuchten Steuerhinterziehung und des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung,
bb) der Angeklagte Erich Sie der Steuerhinterziehung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug und Urkundenfälschung,
cc) der Angeklagte Hans Sp@ililB der Steuerhinterziehung, i
c) in allen Rechtsfolgeaussprüchen aufgehoben,
Der neue Tatrichter hat gegen die Angeklagten von CE und Erich SGB die gleichen Gesamtstrafen wie bisher festgesetzt und dem Angeklagten Erich Se wiederum für die
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Dauer von fünf Jahren die ‚Tätigkeit in einem steuerberaten-
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den Beruf und die Werbung für sowie den Vertrieb von Gesellschaftsamteilen, insbesondere an Schiffsgesellschaften, verboten; den Angeklagten Hans Sp nat er zu einer wiederum zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.
Auch hiergegen haben die Angeklagten Revision eingelegt. Die Rechtsmittel der Angeklagten von CB und Hans Speiiiiie sind nicht begründet, die Revision des Angeklagten Erich SCENE hat teilweise Erfolg.
I. Revision des Angeklagten von CB»
1. Die Einzelangriffe der allein erhobenen Sachbeschwerde
zeigen Rechtsfehler bei der Straffestsetzung gegen diesen Angeklagten nicht auf.
a) Die lange Dauer des Ermittlungsverfahrens hat das Landgericht bei der Bemessung der Einzelstrafen und noch einmal bei Bildung der Gesamtstrafe mildernd verwertet (UA S,. 9, 12). Das gerichtliche Verfahren läßt bei Berücksichtigung des außergewöhnlich umfangreichen Prozeßstoffs keine nennenswerten Verzögerungen erkennen.
b) Gesundheitliche Beeinträchtigungen, die den Beschwer-
‚deführer gesteigert strafempfindlich machen könnten,
sind den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.
Auch die umfassende Überprüfung des Urteils auf die allgemeine Sachbeschwerde läßt Rechtsfehler nicht hervortreten. Die Gründe geben die für die Zumessung bestimmenden Umstände an. Das genügt. Der neue Tatrichter brauchte sich nicht darüber auszulassen, weshalb er
trotz verminderter Schuld die gleiche Gesamtstrafe verhängt hat. Für seine Strafzumessung war die aufgehobene Entscheidung kein Maßstab. Dahingestellt bleiben kann,
ob der vom 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Hinweis geäußerten Ansicht zuzustimmen ist, daß die Verhängung gleicher Strafe einer besonderen Begründung bedarf, wenn die Schuldminderung die Tat in einen wesentlich milderen Licht erscheinen läßt und die Anwendung eines niedrigeren Strafrahmens gebietet (Beschluß vom 20. August 1982 - 2 StR 296/82 NJW 1983, 54). Zu derartiger Veränderung haben Verfahrensbeschränkung und Schuldspruchänderung nicht geführt.
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II. Revision des Angeklagten Erich SB ]
1. Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
a) Zu Recht hat das Landgericht Beweisamträge, die sich auf Prozeßhindernisse bezogen, als unzulässig erachtet Die behaupteten Prozeßhindernisse hat der Senat im Urteil vom 25. Mai 1982 ausdrücklich verneint; hieran war der neue Tatrichter gebunden (§ 358 Abs. 1 StPo). Einer Beweiserhebung zur Frage der Rechtzeitigkeit
. einer Selbstanzeige nach § 371 AO, die im ersten tatrichterlichen Urteil ausdrücklich behandelt worden war, stand die Rechtskraft des Schuldspruchs entgegen. |
b) Die weiteren Verfahrensrügen sind offensichtlich unbegründet,
2. Gleiches trifft für den größten Teil der sachlichrechtlichen Einzelangriffe zu. Soweit gerügt ist, die Strafkammer habe der langen Verfahrensdauer nicht
ausreichend Rechnung getragen und habe die Bildung einer gleichen Gesamtstrafe wie friiher besonders begrün-
den müssen, gelten die Ausführungen zu I 1 a und I 2.
Die Prüfung auf die allgemeine Sachbeschwerde deckt ebenfalls Rechtsfehler bei der Strafzumessung nicht auf.
3. Dagegen kann die Maßregelanordnung nicht in vollem Umfang bestehenbleiben,
Gegenstand eines Verbots nach § 70 StGB kann nur die Ausübung des Berufs sein, in dem die strafbare Handlung. begangen worden ist (BGHSt 22, 144; BGH in NJW 1965,
TE
1388 f; Beschluß des Senats vom 5. Dezember 1978
- 5 StR 734/78 -). Der Beschwerdeführer war zur Tatzeit beruflich allein als Steuerberater tätig. Daher darf das Verbot auch nur die Ausübung dieses Berufes betreffen.
In diesem Umfang hat es jedoch Bestand. Zwar mag nicht zu besorgen sein, daß sich der Angeklagte bei
Bearbeitung aller Arten von Steuervorgängen grobe
Pflichtverletzungen zuschulden kommen läßt. Die Feststellungen und die Würdigung des Landgerichts lassen aber die entscheidenden Erwägungen für die Anordnung des Berufsverbots deutlich hervortreten. Danach hat der Angeklagte in seiner beruflichen Eigenschaft nicht nur Gesellschafter betrügerisch angeworben, sondern vor allem Finanzämter u.a. durch unrichtige Bilanzen, falsche Belege, gefälschte Urkunden hintergangen und damit dem Fiskus schweren Schaden zugefügt. Die Gefahr, daß der Angeklagte bei Ausübung gerade eines Berufs als Steuerberater auch nur in ähnlicher Weise tätig werden könnte, rechtfertigt
die Anordnung des Verbots eines solchen Berufes. Das nat wegfallen lassen.
Revision des Angeklagten Hans Spa»
Die mit der allein erhobenen Sachbeschwerde vorgetragene Behauptung, die Straffestsetzung gegen diesen Angeklagten gehe von einem zu hohen Gesamtbetrag der von ihm wissentlich bewirkten oder versuchten Steuerverkürzung aus, trifft nicht zu. Im Fall Speckels KG ist der Beschwerdeführer nicht lediglich wegen der für 1969 erteilten Verlustbescheinigungen verurteilt worden (UA alt
8. 315/322). Der ursprüngliche Gesamtbetrag in Höhe
von 812.505 DM vermindert sich entgegen der Revision
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nur um die 10.535 DM des einzigen Falles, in dem dieser Beschwerdeführer von der Verfahrensbeschränkung betroffen ist (Conzelmann 1969, UA alt S. 285/286).
Die weiteren Einzelausführungen sind offensichtlich unbegründet.
Die umfassende Prüfung auf die allgemeine Sachbeschwerde ‚läßt ebenfalls Rechtsfehler nicht erkennen.
Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision
des Angeklagten Hans SpeiiB zu verwerfen und den Revisionen der Angeklagten von Cie und Erich Sees stattzugeben,
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Rebitzki . . Niepel