Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1982

BGH Beschluss vom 18.05.1982 – 5 StR 261/82

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den selbständigen Handelsvertreter Günther V

aus Wa 07 “REED, geboren am EEE 1954 in TB.

wegen Raubes u.2.

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Se Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 2 auf Antrag des Generalbundesanwalts am 18.Mai 1982 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten Ve wird das Urteil des Landgerichts Verden vom 8.Dezember 1981, soweit es ihn betrifft, nach § 349 Abs.4 StPO

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte Vgg der Beihilfe zum Diebstahl und des Raubes schuldig ist;

b) in sämtlichen Strafaussprüchen gegen diesen Angeklagten mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten VB vwirä nach § 349 Abs.2 StPO als unbegründet verworfen.

3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten

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der R

Gründe§

Die Annahme des Tatrichters, daß sich der Beschwerdeführer an dem Diebstahl der Kraftfahrzeugkennzeichen als Mittäter (§ 25 Abs.2 StGB) beteiligt habe (UA 5.5,9), hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Hierzu hat der Generalbundesansalt zutreffend ausgeführt:

"Yoraussetzung der Mittäterschaft ist beim Diebstahl, daß jeder Teilnehmer der Tat in Zueignungsabsicht handelt; es genügt nicht, daß nur der andere von dieser Absicht geleitet ist (BGH Urteil vom 10.November 1965 - 2 StR 404/65 - und vom 18.April 1978 - 1 StR 73/78). Ein unmittelbar eigenes wirtschaftliches Interesse an den vom Mittäter ab-

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montierten Kennzeichenschildern scheidet nach den Feststellungen (UA S.5) aus; auch nur mittelbare eigene Interessen im Sinne von BGHSt 17,87,92 sind nicht festgestellt.

Da solche Feststellungen auch in einer erneuten Hauptverhandlung nicht zu erwarten sind, kann der Schuldspruch ... berichtigt werden; die Feststellungen tragen jedenfalls

den danach allein in Betracht kommenden Schuldspruch wegen Beihilfe zum Diebstahl, gegen die der Angeklagte sich auch nach einem Hinweis nach § 265 StPO nicht anders und wirksamer als bisher verteidigen könnte".

Die Änderung des Schuldspruchs führt zur Aufhebung der insoweit verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Der Senat hat auch die Einsatzstrafe wegen Raubes aufgehoben, weil nicht ausgeschlossen werden kann, daß die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte VB habe sich an Straftaten des Mitangeklagten Gügp zweimal als Mittäter beteiligt, Einfluß auf die Bemessung dieser Strafe gehabt hat.

Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch wegen

Raubes richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki