Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1983

BGH Beschluss vom 27.01.1983 – 5 StR 375/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache gegen

den Schrotthändler Julius Heinricn M

aus OEM, geboren am num 1930 in HOME.

zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache,

wegen Diebstahls

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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 24, Juni 1983 nach § 349 Abs, 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten MI wira das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 27. Januar 1983, soweit es diesen Angeklagten betrifft, u

a) im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Beihilfe zum Diebstahl verurteilt wird,

b) im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat, _

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts; das Rechtsmittel hat Erfolg.

Die Revision beanstandet zutreffend, daß das Landgericht den Angeklagten als Mittäter verurteilt hat. Nach den

Feststellungen hat der Angeklagte den Mittätern abgeraten, den von ihnen beabsichtigten Einbruchsdiebstahl zu

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begehen, sich aber später schließlich doch an der Tat beteiligt, indem er "Schmiere" stand (UA S. 9/10). Zur inneren Tatseite sagt das Landgericht zwar, daß der Angeklagte die "gemeinsam durchgeführte Tat.... als eigene wollte", führt dann aber aus, daß er seinen Tatbeitrag deshalb geleistet hat, weil er sich das Wohlwollen des Mittäters Or# erhalten wollte, der ihm bei dem Erwerb eines landwirtschaftlichen Anwesens behilflich sein sollte (UA S. 12/13). Diese Ausführungen lassen erkennen, ‘daß der Angeklagte in Wahrheit kein wirtschaftliches Interesse an der Tat hatte (vgl. BGHSt 17, 87, 92; BGH Beschluß vom 18. Mai 1982 - 5 StR 261/82). In einem solchen Fall handelt der Täter mit dem Vorsatz eines Gehilfen.

Da andere Feststellungen in der neuen Verhandlung nicht zu erwarten sind, hat der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den Schuldspruch geändert. Das zwingt zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Fleischmann Fuhrmann Gollwitzer Schimansky