Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 29.11.1984 – 4 StR 686/84
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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4 | Ne) BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 686/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Stanislaus 5 mm zus Pe zeboren am GEHEN 1965 in Dee
wegen Raubes
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,
die Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal Dr. Ruß Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter,
Staatsanwalt EB in der Verhandlung, Staatsanwalt we bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 14. Mai 1984, soweit es den Angeklagten Sabowicz betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch iiber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Land-
gerichts zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die mitangeklagten vier Brüder PB sowie Ralph Mes wegen Raubes zu Freiheitsstrafen verurteilt, den Angeklagten Se hat =s vom Vorwurf, an dem Raub seiner Mitangeklagten als Mittäter beteiligt gewesen zu sein, freigesprochen. Gegen diesen Freispruch des Angeklagten Sabowicz wendet sich die vom Generalbundesanwalt vertretene Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie ist der Auffassung, daß der Angeklagte Sen jedenfalls wegen Beihilfe zum Raub oder wegen unterlassener Hilfeleistung hätte verurteilt werden müssen. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung des freisprechenden Erkenntnisses.
1. Nach den Feststellungen der Jugendkamer hielt sich der Angeklagte See mit zehn weiteren ihm bekannten Personen in verschiedenen Gaststätten auf. Die Jungen Leute bestellten jeweils Runden Bier, wobei das Geld für die Runden zusammengelegt wurde. Zu dieser Gruppe gehörten außer den Angeklagten unter anderen auch die späte-
ren Opfer, WE und Tggp Obwonl VW bei den
Runden immer mittrank, hielt er sich beim Bezahlen sehr zurück und erklärte, daß er nur noch ganz wenig Geld habe. Dies glaubten die Angeklagten jedoch nicht und waren daher über das Verhalten von WEB verärgert. Bei Trapp, den sie zuvor mit WEB in einer der Gaststätten getroffen hatten, hatten sie gesehen, daß dieser noch mehrere Geldscheine bei sich hatte. Als sie dabei waren, noch e: weiteres Lokal aufzusuchen und der Weg sie durch eine Parkanlage führte, gab der Angeklagte Michael PeiiiB sei - nen Brüdern zu verstehen, daß er vorhabe, Te und We auszurauben. Ohne Vorwarnung fielen daraufhin die vier Brüder Po und der Angeklagte Mi über Veiuuump und T@®8 her und schlugen sie nieder. Sie traten und schlı gen solange auf die am Boden liegenden Opfer ein, bis diese die Besinnung verloren. Einer der Angeklagten Per nahm WEB 5.-- bis 7.-- DM und eine Armbanduhr ab, ein anderer TB dessen Papiere und 100.-- DM.
Die Jugendkammer konnte nicht ausschließen, daß der Angeklaste Si von den Ereignissen überrascht wurde und mehrfach zu den Mitangeklagten sagte, sie sollten mit dem "Scheiß" aufhören. Er blieb jedoch am Tatort stehen. Als einer der Angeklagten Pie ihm die dem wege abgenommene Armbanduhr in die Hand drückte, gab er sie, weil er sie nicht haben wollte, unmittelbar an den neben ihm stehenden Mitangeklagten Me weiter, der sie einsteckte (UA 15).
2. Zutreffend hat die Jugendkammer eine mittäterschaftliche Beteiligung des Angeklagten SM» an dem Raub der Mitangeklagten verneint. Täter - auch Mittäter - kann bei einem Diebstahl wie beim Raub nur sein, wer bei
der Wegnahme selbst die Absicht hat, sich die fremde Sache rechtswidrig zuzueignen (BGH NJW 1977, 1460; BGH, Beschluß vom 18. Mai 1982 - 5 StR 261/82; OLG Hamm MDR 1975, 772). Das hat die Jugendkammer beim Angeklagten See nicht festgestellt. Sie konnte vielmehr nicht ausschließen, daß er von den Ereignissen überrascht wurde und seine Mitangeklagten aufforderte, von ihrem Tun abzulassen. Der Angeklagte hat ferner, als ihm die Uhr in die Hand gedrückt wurde, diese sofort und ohne Jedes Zögern dem Angeklagten Me weitergereicht, "weil er mit der ganzen Geschichte nichts zu tun haben wollte", Es fehlt beim Angeklagten SEE daher am Merkmal der Zueignungsabsicht, so daß ein täterschaftliches Handeln unter dem Gesichtspunkt des Raubes zu Recht abgelehnt worden ist,
Der Tatrichter hat auch ohne Rechtsfehler eine Beihilfe zum Raub beim Angeklagten Ss verneint. Eine Beihilfehandlung braucht zwar für den Erfolg der Haupttat nicht ursächlich gewesen zu sein (BGHSt 2, 129, 131). Es genügt, daß die Straftat zu irgendeinem Zeitpunkt durch das Tätigwerden des Gehilfen tatsächlich gefördert worden ist. Auch ein tatenloses Dabeistehen bei Ausführung der Tat kann schon Beihilfe sein, wenn es dem Haupttäter ein erhöhtes Gefühl der Sicherheit gibt und sich damit als geistige Unterstützung darstellt (BGH bei Dallinger MDR 1967, 173). Der Revisionsführerin ist zuzugeben, daß das Landgericht das Verhalten des Angeklagten unter diesem Gesichtspunkt nicht geprüft hat. Das ist hier jedoch unschädlich. Der Gehilfe muß nämlich, um strafbare Beihilfe zu begehen, den Willen und das Bewußtsein haben, die Tat eines anderen zu fördern (BGHSt 3, 65 £), und damit rechnen, daß durch seine Unterstützung die Haupttat vollendet werden kann, auch wenn er das Unternehnmen an sich mißbil-
list (vgl. BGH, Urteil vom 21. Mai 1981 - 4 StR 162/81 m. w. Hinw. ; Dreher/Tröndle, 41. Aufl. § 27 StGB Rdn. 8). Ein solches vorsätzliches Handeln des Angeklagten hat die Jugendkammer rechtsfehlerfrei ausgeschlossen (UA 38).
Die Revision der Staatsanwaltschaft beanstandet jedoch zu Recht, daß das Landgericht das Verhalten des Angeklagten SB nicht unter dem Gesichtspunkt der unterlassenen Hilfeleistung (§ 323 c StGB) geprüft hat. Der Angeklagte ist am Tatort geblieben, als er die Uhr weitergereicht hat. Er hat auch bemerkt, daß Wiechers und Trapp nach den Schlägen und Tritten besinnungslos liegengeblieben sind. Es bestand daher Anlaß zur Prüfung, ob ein Tätigwerden mit dem Ziel, den Verletzten Hilfe zu verschaffen, für den Angeklagten zumutbar gewesen wäre. Dieser rechtliche Gesichtspunkt des Geschehens wurde auch von der angeklagten Tat umfaßt. Er gehörte zu demselben in der zugelassenen Anklage geschilderten geschichtlichen Vorkommnis, das vom Tatrichter unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen war (BGHSt 16, 200, 202; 22, 105, 106; 29, 315, 316; BGH MDR 1980, 769; JR 1984,
478; Urteil vom 19. Januar 1984 - 4 StR 742/83 S. 12 f). Der Freispruch des Angeklagten Sb kann daher nicht bestehenbleiben.
Salger Hürxthal Ruß Jähnke Meyer-Goßner