Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1978
BGH Urteil vom 18.04.1978 – 1 StR 73/78
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 73/78 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Handelsvertreter Boerris Z EEEEEEEED aus GrEB, cseboren am @. EEE 1952 ir VER, zur Zeit in Haft,
2, die Werbeassistentin Maximiliane P eEEEEEED - R EEE, geborene WERE, aus MER, dort geboren au. EB 1941,
- Sachbezeichnung: Ki u.a. -
wegen gemeinschaftlichen Raubes
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. April 1978, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Pikart, Dr.Woesner, Zipfel, Herdegen als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt ww als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt up, EEE, als Verteidiger des Angeklagten Ze, Rechtsanwalt uw, GEEEEEED, als Verteidiger der Angeklagten Peiiip-Tegummn Justizhauptsekretärin > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revisionen der Angeklagten ZB und PO gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 4. August 1977 werden ver-
worfen,
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten ZB und Pe des gemeinschaftlich begangenen Raubes schuldig befunden, Es hat deshalb den Angeklagten Zw zur Jugendstrafe von vier Jahren und die Angeklagte Pe unter Einbeziehung einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 20,- DM zur Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren einem Monat verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten ZW und Pe. Der Angeklagte ZEEEB erhebt die Sachbeschwerde, die Angeklagte PB rüigt die Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A, Die Revision des Angeklagten 7 ei
Gegen die Verurteilung des Angeklagten Ze» bestehen keine rechtlichen Bedenken.
I. Der Schuldspruch wird durch die Feststellungen getragen.
Die Strafkammer erblickt den Tatbestand des gemeinschaftlichen Raubes gemäß § 249 StGB a.F,, 8 25 Abs. 2 StGB n,F, in folgendem Sachverhalt: Der Angeklagte wendete in gewolltem Zusammenwirken mit K@P und Maximiliane Peiiime entsprechend ihrem gemeinsamen Tatplan Gewalt gegen zwei Frauen an. Die Täter verschafften sich am Abend des 29. August 1973 in SB unter einem Vorwand Einlaß in das
Haus der Frau von DEE. Der Angeklagte Zum bedrohte dort die Krankenschwester Pogp mit einer mög-
licherweise nicht geladenen Schußwaffe, der Mitangeklagte KB Hackte die Hausangestellte CE und hielt ihr den Mund zu. Gemeinsam fesselten die drei Angeklagten die beiden Frauen, verklebten ihnen Mund und Augen und setzten sie Jeweils auf einen Stuhl. Während die Angeklagte Pam aufpaßte, durchsuchten ZEEMP und KB die Wohnung. Sie erbeuteten Porzellan und Silber im Werte von etwa 20.000, - DM, das sie für etwa 5.000,- DM verkauften. Den Erlös teilten KB und Zi unter sich. Der Angeklagte Zeummmme hatte ein eigenes Interesse an der Tat und beherrschte deren Durchführung.
Danach ist der Tatbestand des § 249 StGB a,F. erfüllt, eine Qualifikation nach § 250 Abs, 1 Nr. 1 StGB a.F. rechtsirrtumsfrei verneint,
II. Die Strafzumessungserwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen,
Der Angeklagte Ze war zur Tatzeit Heranwachsender. Die Strafkammer hat gemäß § 105 Abs, 1 Nr. 1 JCG Jugendstrafrecht angewendet, weil bei diesem Angeklagten Reifeverzögerungen zur Tatzeit nicht auszuschließen sind. Jugendstrafe ist wegen der Schwere der Schuld und wegen schädlicher Neigungen verhängt, Die Strafhöhe ist rechtlich einwandfrei begründet,
B. Die Revision der Angeklagten Pep- Reggguu
I. Die Verfahrensrüge greift nicht äurch,
Die Beschwerdeführerin meint, die Strafkammer habe den Antrag des Verteidigers, den behandelnden Arzt
JA
I un t
Dr. MÜ@WEB als Sachverständigen und sachverständigen Zeugen darüber zu vernehmen, daß sich der seelische und körperliche Zustand der Angeklagten im Juli und August 1973 so zugespitzt habe, daß eine seelische Abartigkeit im Sinne des § 21 StGB vorgelegen habe, zu Unrecht abgelehnt und dadurch zugleich gegen ihre Aufklärungspflicht verstoßen,
Die Rüge ist unbegründet. Die im Beweisamtrag enthaltene Behauptung stellt eine Sachverständigenfrage dar. Die Strafkammer hat den Antrag deshalb zu Recht als Antrag auf Vernehmung eines weiteren Sachverständigen gewertet und mit ausführlicher Begründung nach § 244 Abs, 4 Satz 2 StPO rechtsirrtumsfrei abgelehnt. Konkrete Tatsachenbehauptungen, die Dr. Mil als sachverständiger Zeuge hätte bestätigen sollen, enthält der Beweisamtrag nicht. Da das Landgericht zur Frage der Schuldfähigkeit der Angeklagten bereits den Sachverständigen Landgerichtsarzt Dr. Dee,
einen forensisch erfahrenen Facharzt für Nerven- und Ceistes-
krankheiten, gehört hat, ist auch eine Verletzung der Aufklärungspflicht zu verneinen, Dieser Sachverständige kannte das ärztliche Zeugnis des Dr. MÜWMB vom 20. Juli 1973.
Er hat es seinem Gutachten uneingeschränkt zugrunde gelegt und ist davon ausgegangen, daß sich der seelische und körperliche Zustand der Angeklagten im maßgebenden Zeitraum zugespitzt hat,
II. Auch sachlichrechtlicher Überprüfung hält die Verurteilung der Angeklagten Pop eB stand.
1. Zu Recht bejaht die Strafkammer den in Mittäterschaft begangenen Tatbestand des Raubes gemäß § 249 StGB a.F., § 25 StGB n.F.
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a) Der Tatbeitrag der Angeklagten FeREEEB bestari in folgenden Einzelhandlungen: Sie rief am 23. August 1973 gegen 15.00 Uhr im Haus der Frau von DE an unc bat um ein Interview, um den Tätern auf diese Weise Einlaß in die Wohnung zu verschaffen. Ihr Ziel verfolgte sie "hartnäckig". Zur Durchführung des "Unfalltricks" beschmierte sie sich eine Gesichtshälfte rot, klingelte am Haus und bat vergeblich um Finlaß. Nach Rückgriff auf den "Reportertrick" legte sie zur Veränderung ihres Äußeren eine langhaarige Ferücke an, betätigte die Hausglocke und erreichte redegewandt, zielstrebig und hartnäckig, daß ihr die Tür geöffnet wurde, so daß die maskierten Tatteilnehmer KB und ZU alsbald eindringen konnten. Auch sie drängte die beiden Frauer in den Hausflur und wirkte beim Fesseln mit. Danach übernahm sie eine Aufpasserfunkticen. Sie versuchte, einer der Frauen einen Ring vom Finger zu ziehen, und mußte erst durch den Mitangeklagten KEEP daran gehindert werden. Anschließend lud sie die Beute mit ein und fuhr im Wagen mit dem geraubten Gut, Auch am Absatz der Beute wirkte sie mit. Sie erhielt einen Scheck über 500,- DM und, als dieser gesperrt wurde, 500,- DM in bar. Die Strafkammer hat jedoch nicht feststellen können, daß dieser Betrag aus dem Erlös der Beute stammt,
b) Zur inneren Tatseite stelit das Landgericht u.a. fest: Die Angeklagte war entschlossen, gemeinsam einen Raubüberfall zu begehen (UA S. 43). Sie setzte alles daran, um die Tat mit Erfolg durchzuführen (UA S. 57); sie handelte in bewußten und gewolltem Zusammenwirken mit ihren Tatgenossen und in der Absicht, sich die weggenommenen Sachen rechtswidrig zuzueignen (UA S. 67, 69). Auch sie
hatte ein eigenes Interesse an der Tat und fühlte sich mitverantwortlich für ihr Gelingen. "Nach dem gesamten Geschehensablauf beherrschten die Durchführung der Tat alle drei gemeinsam, wobei sie sich in die Tatbestandsverwirklichung teilten. Jeder hat die gemeinsam gewollte Tat - und nicht eine fremde - gefördert und mitgetragen" (UA S, 69).
c) Bei dieser Sachlage gehen die gegen die Annahme der Mittäterschaft gerichteten Angriffe der Revision fehl.
Voraussetzung der Mittäterschaft ist beim Raub, daß Jeder Teilnehmer der Tat in Zueignungsabsicht handelt. Es genügt nicht, daß nur die anderen Tatgenossen von dieser Absicht geleitet sind (BGH, Urteil vom 10. November 1965 - 2 StR 404/65). Wer eine fremde bewegliche Sache im Zusammenwirken mit einem anderen gewaltsam wegnimmt, eignet sie sich aber auch dann zu, wenn er sie sogleich der Verfügungsgewalt des anderen überläßt, weil er daran ein eigenes wirtschaftliches Interesse hat oder dadurch einer Anstandspflicht genügen will. Er ist Mittäter (BGHSt 17, 87, 92). Der Täter kann die Sache sich ihrem wirtschaftlichen Wert nach auch dadurch zueignen, daß er sie einem Dritten unentgeltlich zuwendet. Es genügt, daß er davon einen Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne, wenn auch nur mittelbar, hat. Der Nutzen des Schenkers liegt darin, daß er unter Ersparung einer Aufwendung aus dem eigenen Vermögen freigiebig ist, mag nun eine gesellschaftliche oder sittliche Pflicht dazu bestehen oder nicht (BGHSt 4, 236, 238; 17, 87, 92).
So liegen die Dinge hier, Die Angeklagte PB erstrebte keinen eigenen unmittelbaren materiellen Vorteil
aus der Tat (UA S. 72). Sie wollte aber dem Tatteilnehmer KB, einem erheblich Vorbestraften, für den sie sich auch früher schon nachdrücklich eingesetzt hatte, mit den Mitteln aus dem Erlös der Beute die Flucht ermöglichen
(UA S. 44, 72). Ihre Tat geschah "aus falsch verstandener Hilfestellung für K ", Auch ZB sollte wegen seiner Unkosten, die durch den Aufenthalt Kb bei ihm entstanden waren, einen Beuteanteil erhalten. Die Angeklagte Pos beging die Tat danach mit dem Ziel, dem Tatgenossen A| ohne Einsatz eigener Mittel das Geld zu verschaffen, das er zur Flucht benötigte, und dem Angeklagten Zw zu einem Ersatz seiner Unkosten zu verhelfen, ihr erstrebter Nutzen bestand darin, daß sie selbst wirtschaftlich nichts zu opfern brauchte, um dieses Ziel, an dem ihr viel gelegen war, zu erreichen. Mit dem Verzicht auf ihren fiktiven Beuteanteil wollte sie "freigebig" auf Kosten der Geschädigten sein, Das genügt zur Bejahung der Zueignungs-
absicht. Diese ist im übrigen auch dadurch belegt, daß die Angeklagte versuchte, einem der Opfer einen Ring vom Finger zu ziehen,
2. Die Strafzumessungsgründe bieten keinen Anlaß zu rechtlicher Beanstandung.
Mayr Pikart Woesner Zipfel Herdegen